Ausgabe 
29.5.1925
 
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grab Beerdigten geworden ist; er kann hiermit Dritte, oud) solche welche ein Gewerbe daraus machen, beauftragen. Wer mit der Unterhaltung eines Grabes beauftragt ist, hat dies dem Friedhofsaufseher anzuzeigen.

Wenn der im Absatz 1 festgelegten Unterhaltungspflicht nicht nachgekommen wird, so kann die Bürgermeisterei entsprechend den Bestimmungen des § 9 verfahren.

In § 13 fällt das WortGrohh." weg.

§ 14 erhält folgende Fassung:

Soll beim regelmäßigen Umlegen der Gräber ein Reihen- grab auf die Dauer von weiteren 30 Iahren von der Umlegung verschont bleiben, so ist hierfür eine Gebühr an die Gemeinde­kasse zu entrichten. Die Höhe der Gebühr wird gemäß Art. 186, 187 der Landgemeindeordnung durch Beschluß des Gemeinderats bestimmt.

Nachstehende Bestimmungen werden als § 14a bis 14f hinter

§ 14 der Friedhofsordnung eingefügt:

§ 14a. Die Genehmigung zur Erwerbung eines Erbbegräb­nisplatzes erteilt der Gemeinderat. In dem diesbezüglichen' Gesuch ist die Größe des Geländes oder die Zahl der bean­spruchten Einzelgrabstätten anzugeben. Im Falle der Will­fahrung des Gesuchs ist der Begräbnisplatz auf Kosten des Erwerbers durch einen Sachverständigen abzustecken und in den Lageplan einzutragen.

Weniger als zwei nebeneinander liegende Begräbnisstätten sollen nicht abgegeben werden. Die Ueberweisung des Platzes an den Erwerber erfolgt nach Zahlung der festgesetzten Gebühr durch Einhändigung einer von der Bürgermeisterei auszustellen- d.en Erwerbsurkunde.

Für jede einzelne Begräbnisstätte, sei es die eines Er­wachsenen oder eines Kindes, ist eine Gebühr an die Gemeinde­kasse zu entrichten. Die Erhebung der Gebühr wird gemäß Art. 186, 187 der Landgemeindeordnung durch Beschluß des Ge­meinderats bestimmt.

§ 14b. Durch die Lieberweisung des Erbbegräbnisplahes erlangt der Erwerber nicht das Eigentum, sondern nur das vererbliche und veräußerliche Recht, selbst auf dem Erbbegräbnis bestattet zu werden; er erwirbt ferner, unbeschadet des in §136 gewissen Personen eingeräumten Rechts, das Recht, allein über die Benutzung des Erbbegräbnisses zu Beerdigungen zu ver­fügen, das Erbbegräbnis gärtnerisch anzulegen, es mit Ein­fassung und Gitter zu versehen und Denkmäler usw. auf dem­selben zu errichten. Zur ordnungsmäßigen Unterhaltung des Erbbegräbnisplahes ist der Besitzer verpflichtet. Teilung der Erb­begräbnisstätte ist verboten.

§ 14c. Die Verfügung über einen Erbbegräbnisplah durch Rechtsgeschäft unter Lebenden bedarf der schriftlichen Form sowie der Genehmigung des Gemeinderats.

§ 146. Unterließ es der Berechtigte, in rechtsgültiger Weise unter Lebenden oder von Todes wegen über den Erbbegräbnis­plah zu verfügen, so folgt ihm in seinen: Rechte der nächste gesetzliche Erbe. Zwischen Gleichnahen entscheidet zunächst das Geschlecht in der Weise, daß dem Mannesstamm der Vorzug eingeräumt ist; von mehreren gleichnahen Erben desselben Ge­schlechts fällt das Erbbegräbnis dem ältesten zu. Für den zuletzt versterbenden Ehegatten besteht das Recht, auf dem Erbbegräbms des Verstorbenen beerdigt zu werden, ebenso steht den Kindern das Recht zu, auf dem Erbbegräbnis eines jeden Elternteils beerdigt zu werden. Auch steht dem überlebenden Ehegatten, insolange er nicht zur zweiten Ehe schreitet, das lebensläng­liche Recht zur Unterhaltung des Erbbegräbnisses sowie zur Errichtung von Denkmälern und Einfriedigungen usw. auf dem-, selben zu.

§ 14e. Der Berechtigte hat das Erbbegräbnis ordnungs­mäßig zu unterhalten. Unterläßt er dies, obwohl er dazu von der Bürgermeisterei aufgefordert worden ist, so kann diese die Unterhaltung auf seine Kosten besorgen lassen.

Wird nach Ablauf von 30 Iahren seit der letzten darauf erfolgten Beerdigung ein Erbbegräbnis zwei Jahre lang von dem Berechtigten nicht unterhalten, so kann die Bürgermeisterei diesen durch Bekanntmachung im Kreisblatt auffordern, sein Recht geltend zu machen, sowie das Erbbegräbnis instandzu- sehen und zu unterhalten. Bei der Aufforderung ist der Rechts-- Nachteil anzudrohen, daß, wenn ihr binnen drei Monaten auch nur nach einer Richtung hin nicht entsprochen wird, das Erb­begräbnis der Gemeinde zur freien Verfügung anheimfällt. Rach fruchtlosem Ablauf der Frist kann die Gemeinde das ($rb< begräbnis anderweit vergeben oder sonstwie über dasselbe ver­fügen.

§ I4f. Die Erbbegräbnisplähe unterliegen in bezug auf Leichenbestattung sämtlichen für Reihengräber getroffenen Be­stimmungen. Insbesondere ist der Besitzer den polizeilichen und ollen sonstigen Anordnungen über Benutzung und Instand­haltung der Begräbnisplähe unterworfen, insoweit dieselben nicht ausdrücklich auf Reihengräber beschränkt sind. Bei Erb­begräbnissen ist jedoch gestattet, Leichen auch schon vor Ablauf von 30 Iahren übereinander zu beerdigen, wenn die ältere Leiche so tief gelegt wird, daß die höher gelegene noch vor­schriftsmäßig tief liegt.

§ 15 erhält folgende Fassung:

Die Verwaltung der Friedhofsangelegenheiten liegt dem Gemeinderat ob. Derselbe kann sie einer besonderen nach Art. 129 der Landgemeindeordnung gebildeten Deputation übertragen.

Die Handhabung der Polizei auf dem Friedhof liegt der Bürgermeisterei und unter deren Aufsicht dem Friedhofsauf­seher ob.

In § 22 fällt das WortGrohh." weg.

§ 25 fällt weg.

§ 26 erhält die Bezeichnung § 25.

Artikel 2.

Der Nachtrag tritt mit dem Tage der Verkündigung im Amtsverkündigungsblatt in Kraft.

Allertshausen, den 23.Mai 1925.

Hessische Bürgermeisterei.

Reinhardt.

Nachtrag

zur Friedhofsvrdnung für den Friedhof der Gemeinde Odenhausen.

Aus Grund des Artikels 15 der Landgemeindeordnung wird auf Beschluß des Gemeinderats nach gutächtlicher Aeuherung des Bürgermeisters und des Kreisausschusses sowie nach erfolgter Offenlegung mit Genehmigung des Ministeriums des Innern vom 30. April 1925 zu Nr. M. d. I. II 1994 folgender Nachtrag zur Friedhofsordnung für den Friedhof der Gemeinde Oden­hausen vom 15. August 1906 erlassen:

Artikel 1.

Die vorgenannte Friedhofsordnung wird wie folgt geändert:

In § 4 fällt das WortGrohh." weg.

§ 9 erhält folgende Fassung:

Wenn durch überragende Baumäste oder Gesträucher odev in anderer Weise die Denkmäler oder Anlagen einer Nachbar­grabstätte beeinträchtigt werden, so kann auf erhobene Be­schwerde derjenige, der die schädigende An lag« veranlaßt hat, oder derjenige, der sie unter ha 11, von der Bürgermeisterei zur Beseitigung binnen bestimmter Frist angehalten werden. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist veranlaht die Bürgermeisterei die Beseitigung des Mihständigen auf Kosten desjenigen, der der Aufforderung nicht nach­gekommen i st.

§ 10 erhält folgende Fassung:

Die Herstellung und Llnterhaltung der Begräbmsplatze, Denk­mäler usw. liegt demjenigen ob, der auf Grund Gesetzes ober durch Verfügung von Todes wegen Erbe des in dem Reihen- grab Beerdigten geworden ist; er kann hiermit Dritte, anch solche, welche ein Gewerbe daraus machen, beauftragen. Wer mit der Llnterhaltung eines Grabes beauftragt ist, hat dies dem Friedhofsausseher anzuzeigen.

Wenn der im Absatz 1 festgelegten LlnterhaltungspfUcht mcht nachgekommen wird, so kann die Bürgermeisterei entsprechend den Bestimmungen des § 9 verfahren.

In § 13 fällt das WortGrohh." weg.

§ 14* Abs. 3 erhält folgende Fassung:

Für jede einzelne Begräbnisstätte, sei es die eines Er­wachsenen oder eines Kindes, ist eine Gebühr an die Gemeinde­kasse zu entrichten. Die Höhe der Gebühr wird gemäß Art. 186, 187 der Landgemeindeordnung durch Beschluß des Gemeinderats bestimmt. ~

§ 14 Abs. 4 erhält folgende Fassung:

Die Lieberweisung des Platzes an den Erwerber erfolgt nach Zahlung der festgesetzten Gebühr durch Einhändigung einer von der Bürgermeisterei auszustellenden Erwerbsurlunde.

§ 15 erhält folgende Fassung:

Durch die Lieberweisung des Erbbegräbnisplahes erlangt der Erwerber nicht das Eigentum, sondern nur das vererbliche

Polizei-Verordnung

Auf Grund des Artikels 64 des Gesetzes betr. die innere Verwaltung und die Vertretung der Kreise und Provinzen vom 8. Iuli 1911 und der Reichsverordnung über Dermögensstrafen und Bußen vom 6. Febr. 1924 wird nach Vernehmung der Lokal­polizeibehörde und der Gemeindevertretung mit Genehmigung des Ministeriunis des Innern vom 30. April 1925 zu Nr. M. d. I. II 2127 die nachstehende Polizeiverordnung für die Gemeinde Allertshausen erlassen.

Wer den Bestimmungen der § 3, 4, 8 bis 13, 20 bis 24 der Friedhofsordnung der Gemeinde Allertshausen zuwider- handelt, wird, insofern nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen härtere Strafen verwirkt sind, mit Geldstrafe bis zu 150 Reichs­mark bestraft.

§ 2.

Diese Polizeiverordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung im Amtsverkündigungsblatt in Kraft.

Mit dem gleichen Tage tritt § 25 der Friedhofsordnung von: 25. Mai 1906 außer Kraft.

Gießen, den 23. Mai 1925.

Kreisamt Gießen. I. D.: Dr. Brau n.