Ausgabe 
29.5.1925
 
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Nachtrag

zur Friedhofsordnung für den Friedhof der Gemeinde Allertshausen.

Auf Grund des Artikels 15 der Landgemeindeordnung wird auf Beschluß des Gemeinderats nach gutachtlicher Aeuherung £- des Bürgermeisters und des Kreisausschusses sowie nach erfolgter *2 E Offenlegung mit Genehmigung des Ministeriums des Innern vom 30. April 1925 zu Ar. M. d. I. II 2127 folgender Nachtrag zur Friedhofsordnung für den Friedhof der Gemeinde Allerts­hausen vom 25. Mai 1906 erlassen :

Artikel 1.

Die vorgenannte Friedhofsordnung wird wie folgt geändert:

§ 2 erhält folgende Fassung:

Auf dem Gelände des Friedhofes sind bestimmte Abteilungen einerseits für Einzelgräber (Aeihengräber), und zwar getrennt für Erwachsene und für Kinder unter 10 Jahren, andererseits für Erb-(Familien-) begräbnisse vorzusehen. Für die letzteren bleibt der im Lageplan näher angegebene Teil des Friedhofs bestimmt.

Für die Anlegung der Einzel- (Reihen-) gröber ist der gleich­falls im Lageplan angegebene übrige Teil des Friedhofs be­stimmt. Der Gemeinderat beschließt, welcher Teil zur Beerdigung Erwachsener und welcher Teil zur Beerdigung von Kindern unter 10 Jahren benutzt werden soll.

In § 4 fällt das WortGroßh." weg.

§ 9 erhält folgende Fassung:

Wenn durch überragende Baumäste oder Gesträucher oder in anderer Weise die Denkmäler oder Anlagen einer Aachbar- grabstätte beeinträchtigt werden, so kann auf erhobene Be­schwerde derjenige, der die schädigende Anlage veranlaßt hat, oder derjenige, der sie unterhält, von der Bürgermeisterei zur Beseitigung binnen bestimmter Frist angehalten werden. Aach fruchtlosem Ablauf der Frist veranlaßt! die Bürgermeisterei die Beseitigung des Mißständigen auf Kosten desjenigen, der der Aufforderung nicht nach­gekommen ist.

§ 10 erhält folgende Fassung:

Die Herstellung und Unterhaltung der Begräbnisplähe, Denk­mäler usw. liegt demjenigen ob, der auf Grund Gesetzes oder durch Berfügung von Todes wegen Erbe des in dem Reihen­

grabstätte beeinträchtigt werden, so kann auf erhobene Be­schwerde derjenige, der die schädigende Anlage veranlaßt hat, oder derjenige der sie unterhalt von der Bürgermeisterei zur Beseitigung kühnen bestimmter ürist angehalten werden. Aach fruchtlosem Ablauf der Frist veranlaßt die Bürgermeisterei die Beseitigung des Mißständigen auf Kos^n desjenigen, der der Aufforderung nicht nach­gekommen ist.

§ 10 erhält folgende Fassung:

Die Herstellung und Unterhaltung der Begräbnisplähe, Dent- mäler usw. liegt demjenigen ob, der auf Grund Gesetzes oder durch Verfügung von Todes wegen Erbe des in dem Reihen- grab Beerdigten geworden ist; er kann hiermit Dritte, auch solche, welche ein Gewerbe daraus machen, beauftragen. Wer mit der Unterhaltung eines Grabes beauftragt ist, hat dies dem Friedhofsaufseher anzuzeigen.

Wenn der im Absatz 1 festgelegten Unterhaltungspflicht nicht nachgelommen wird, so kann die Bürgermeisterei entsprechend den Bestimmungen des § 9 verfahren.

§ 13 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

Die Reihengräber können in der Regel erst naa) Ablauf von 30 Jahren aufs neue zur Beerdigung benutzt werden. In Ausnahmefällen ist die Genehmigung des Kreisamts einzuholen.

§ 14 erhält folgende Fassung:

Soll beim regelmäßigen Umlegen der Gräber ein Grab für die Dauer von weiteren 30 Jahren von der Umlegung verschont bleiben, so ist hierfür eine Gebühr an die Gemeinde kasse zu entrichten. Die Höhe der Gebühr wird gemäß Art. 186, 187 der LGO. durch Beschluß des Gemeinderats bestimmt.

§ 16 erhält folgende Fassung:

Die Verwaltung der FrieOhofsangelegenheiten liegt dem Gemeinderat ob. Derselbe kann sie einer besonderen nach Art. 129 der Landgemeindeordnung gebiideien Deputation übertragen.

Die Handhabung der Polizei auf dem Friedhof liegt der Bürgermeisterei und unter deren Aufsicht dem Friedhofsauf­seher ob.

§ 25 fällt weg.

§ 26 erhält die Bezeichnung § 25.

Artikel 2.

Der Aachtrag tritt mit dem Tage der Verkündigung im Amtsverkündigungsblatt in Kraft.

Reinhardshain, den 23. Mai 1925.

Hessische Bürgermeisterei Reinhardshain.

Graulich.

Polizei-Verordnung

Auf Grund des Artikels 64 des Gesetzes betr. die innere Verwaltung und die Vertretung der Kreise und Provinzen vom 8. Juli 1911 und der Reichsverordnung über Dermögensstrafen und Bußen vom 6. Febr. 1924 wird nach Vernehmung der Lokal­polizeibehörde und der Gemeindevertretung mit Genehmigung des Ministeriums des Innern vom 30. April 1925 zu Ar. M. d. I. II 1567 die nachstehende Polizeiverordnung für die Gemeinde Reinhardshain erlassen.

§ 1.

Wer den Bestimmungen der § 3, 4, 8, 10, 11 12 19 bis 24 der Friedhofsordnung der Gemeinde Reinhardshain zuwider­handelt, wird, insofern nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen härtere Strafen verwirkt sind, mit Geldstrafe bis zu 150 Reichs­mark bestraft.

§ 2. ..

Diese Polizeiverordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung im Amtsverkündigungsblatt in Kraft.

Mit dem gleichen Tage tritt § 25 der Friedhofsordnung vom 30. Oktober 1907 außer Kraft.

Gießen, den 23. Mai 1925.

Kreisamt Gießen. I. B: Dr. Braun.

Wenn der im Absatz 1 festgelegten Unterhaltungspflicht nicht nachgekommen wird, so kann die Bürgermeisterei entsprechend den Bestimmungen des § 9 verfahren.

In § 13 fällt das WortGroßh." weg.

§ 14 erhält folgende Fassung:

Soll beim regelmäßigen Umlegen der Gräber ein Reihengrab für die Dauer von weiteren 30 Jahren von der Umlegung verschont bleiben, so ist hierfür eine Gebühr an die Gemeindekasse zu ent­richten. Die Höhe der Gebühr wird gemäß Art. 186, .187 der Landgemeindeordnung durch Beschluß des Gemeinderats bestimmt.

8 16 erhält folgende Fassung:

Die Verwaltung der Friedhofsangelegenheiten liegt dem Gemeinderat ob. Derselbe kann sie einer besonderen nach Art. 129 der Landgemeindeordnung gebildeten Deputation übertragen.

Die Handhabung der Polizei auf dem Friedhof liegt der Bürgermeisterei und unter deren Aufsicht dem Friedhofs­aufseher ob.

In § 22 fällt das WortGroßh." weg.

§ 25 fällt weg.

§ 26 erhält die Bezeichnung § 25.

Art. 2.

Der Aachtrag tritt mit dem Tage der Verkündigung im Amtsverkündigu.igsblatt in Kraft.

Treis a. d. Lda., den 19. Mai 1925.

Hessische Bürgermeisterei.

Will.

Polizei-Verordnung

Auf Grund des Artikels 64 des Gesetzes betr. die innere Verwaltung und die Vertretung der Kreise und Provinzen vom 8. Juli 1911 und der Reichsverordnung über Dermögensstrafen und Bußen vom 6. Febr. 1924 wird nach Vernehmung der Lokal­polizeibehörde und der Gemeindevertretung mit Genehmigung des Ministeriums des Innern vom 30. April 1925 zu Ar. M. d. I. II 1995 die nachstehende Polizeiverordnung für die Gemeinde Treis a. d. Lda. erlassen.

§ 1.

Wer den Bestimmungen der § 3, 4, 8 bis 13, 20 bis 24 der Friedhofsordnung der Gemeinde Treis a. d. Lda. zuwider­handelt, wird, insofern nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen härtere Strafen verwirkt sind, mit Geldstrafe bis zu 150 Reichs­mark bestraft.

§ 2.

Diese Polizeiverordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung im Amtsverkündigungsblatt in Kraft.

Mit dem gleichen Tage tritt § 25 der Friedhofsordnung vom 15. Juli 1911 außer Kraft.

Gieß en, den 19. Mai 1925.

Kreisamt Gießen. I. D.: 0r. D r a u n.

Nachtrag

zur Frledhofsordnung für den Friedhof der Gemeinde Treis a. d. Lda.

Aus Grund des Artikels 15 der Landgemeindeordnung wird auf Beschluß des Gemeinderats nach gutächtlicher Aeußerung des Bürgermeisters und des Kreisausschusses sowie nach erfolgter Offenlegung mit Genehmigung des Ministeriums des Innern vom 30. April 1925 zu Ar.2N.d J. II 1995 folgender Aachtrag zur Friedhofsordnung für den Friedhof der Gemeinde Treis a. d. Lda. vom 15. Juli 1911 erlassen:

Art. 1.

Die vorgenannte Friedhofsordnung wird wie folgt geändert: In § 4 fällt das WortGroßh." weg.

§ 10 erhält folgende Fassung:

Die Herstellung und Unterhaltung der Begräbnisplätze, Denkmäler usw. liegt demjenigen ob, der auf Grund Gesetzes oder durch Verfügung von Todeswegen Erbe des in dem Reihengrab Beerdigten geworden ist; er kann hiermit Dritte, auch solche, welche ein Gewerbe daraus machen, beauftragen. Wer mit der Unterhaltung eines Grabes beauftragt ist, hat dies dem Friedhofsaufseher anzuzeigen.