unb veräußerliche Recht, selbst aus dem Erbbegräbnis bestattet zu werden, er ertoirbt ferner, unbeschadet des in § 17 gewissen Personen eingeräumten Rechts, das Recht, allein über die Benutzung des Erbbegräbnisses zu Beerdigungen zu verfügen, das Erbbegräbnis gärtnerisch anzulegen, es mit Einfassung und Gitter zu versehen und Denkmäler usw. auf demselben zu errichten. Zur ordnungsmäßigen Unterhaltung des Crbbegräb- nisplatzes ist der Besitzer verpflichtet. Teilung der Erbbegräbnisstätte ist verboten.
Artikel 6.
An Stelle des § 17 werden folgende Bestimmungen als 8 17 und § 17a eingesetzt:
§ 17. Unterließ es der Berechtigte, in rechtsgültiger Weise unter Lebenden oder von Todes wegen über den Erbbegräbnis- piutz zu verfügen, so folgt ihm in feinem Recht der nächstq 3totfd)cn Gleichnahen entscheidet zunächst das Geschlecht tn der Weise, daß dem ManneSstamm der Vorzug eingeräumt ist: von mehreren gleichnahen Erben desselben Geschlechts fallt das Erbbegräbnis den ältesten zu. Für den zuletzt versterbenden Ehegatten besteht das Recht, auf dem Erbbegräb- uts des Verstorbenen beerdigt zu werden: ebenso steht den Emdern das Recht zu, auf dem Erbbegräbnis eines jeden- Elternteus beerdigt zu werden. Auch steht dem überlebenden Ehegatten, insolange er nicht zur zweiten Ehe schreitet, das ebenslangliche Recht zur Unterhaltung des Erbbegräbnisses sowie zur Errichtung von Denkmälern und Einfriedigungen usw. auf demselben zu.
8 17a. Der Berechtigte hat das Erbbegräbnis ordnungsmäßig zu unterhalten. Unterläßt er dies, obwohl er dazu, von der Bürgermeisterei aufgefordert worden ist, so kann diesg die Unterhaltung auf seine Kosten besorgen lassen.
Wird nach Ablauf von 30 Jahren seit der letzten darauf erfolgten Beerdigung ein Erbbegräbnis zwei Jahre lang von dem Berechtigten nicht unterhalten, so kann die Bürgermeisterei diesen durch Bekanntmachung im Kreisblatt auffordern, sein Recht geltend zu machen sowie das Erbbegräbnis instandzu- setzen und zu unterhalten. Bei der Aufforderung ist der Rechtsnachteil anzudrohen, daß, wenn ihr binnen drei Monaten auch nur nach einer Richtung hin nicht entsprochen wird, das Erb-« begräbins der Gemeinde auf freien Verfügung anheimfällt. Joch fruchtlosem Ablauf der Frist kann die Gemeinde das Erbbegräbnis anderweit vergeben oder sonstwie über dasselbe verfügen.
8 20 erhält folgende Fassung.
Der Landgemcindeordnung gebildeten Deputation übertragen.
Die Handhabung der Polizei auf dem Friedhof liegt der Bürgermeisterei und unter Deren Aufsicht Dem Friedhofsaufseher ob.
3n 8 26 fällt das Wort „Grohh." weg.
8 29 fällt weg.
§ 30 erhält die Bezeichnung 8 29.
Artikel 2.
Der Nachtrag tritt mit dem Tage der Verkündigung im Amtsverkündigungsblatt in Kraft.
Odenhausen, den 23. Mai 1925.
Hessische Bürgermeisterei Odenhausen. Nachtigall.
Polizei-Verordnung
Auf Grund des Artikels 64 des Gesetzes betr. die innere Verwaltung und die Vertretung der Kreise und Provinzen vom 6. Juli 1911 und der Reichsverordnung über Vermögensstrafen und Bußen vom 6. Febr. 1924 wird nach Vernehmung der Lokalpolizeibehörde und der Gemeindevertretung mit Genehmigung des Ministeriums des Innern vom 30. April 1925 zu Nr. M. d. 3. 11 1994 die nachstehende Polizeiverordnung für die Gemeinde Odenhausen erlassen.
§ 1.
Wer den Bestimmungen der 8 3, 4, 3 bis 13, 24 — 28
der Friedhofsordnung der Gemeinde Odenhausen zuwi'derhandelt, wird, insofern nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen härtere Strafen verwirkt sind, mit Geldstrafe bis zu 150 Reichsmark bestraft.
§ 2
Diese Polizeiverordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung im Amtsverkündigungsblatt in Kraft.
1E Mit dem gleichen Tage tritt 8 29 der Friedhofsordnung vom 15. August 1906 außer Kraft.
Gießen, den 23. Mai 1925.
Kreisamt Gießen. 3. D.: Dr. Brau n.
Das Ministerium des Innern hat dem ev. Kirchenvorstand und dem Alice-Frauenverein in Buchschlag die Erlaubnis zum "k1el^Lb2n.. I0000. 6tücf sog. „Bausteinen" zu je 0,50 Mark und 5000 Stuck zu je 1 Mk. für das Gebiet des Volksstaates Hessen bis zum 31. Dezember 1925 erteilt.
Wilhelm Walther IX. ist als Mitglied des Wiesen- Vorstandes für die Gemeinde Daubringen verpflichtet.
Friedrich Karl S t o ck wurde zum Nachtwächter für die Gemeinde Großen-Linden bestellt.
Srud der Br uh Ischen UniversttSts-Duch. und Steindruckerei R. Lange. Dießen.


