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Gesetz
Maßregeln gegen den Coleradokäfer betreffend.
Reg.-Dl. 1879 S. 361.
Artikel 1.
Wer von dem Vorkommen des Eoleradokäfers (Kartoffelkäfer, Chrysomela decemlineata), seiner Eier, Larven oder Pappen innerhalb der Gemarkung seines Wohnortes sowie der angrenzenden Gemarkungen glaubhafte Kenntnis erhält, hat hiervon sofort der Ortspolizeibehörde Anzeige zu machen.
Artikel 2.
Wer, abgesehen von dem Fall des unter polizeilicher Leitung erfolgenden Durchsuchens von Grundstücken (Art. 3) in den Besitz von Käfern, Eiern, Larven oder Puppen in lebendem Zustande gelangt, hat dieselben sofort an die Ortspolizeibehörde abzuliefern.
Artikel 3.
Jeder Besitzer eines Grundstücks ist verpflichtet, die von dem Kreisamt angeordnete Absuchung desselben nach Käfern usw. gehörig auszuführen oder durch von ihm angenommene Personen ausführen zu lassen. Die bei solchen Absuchungen aufgefun-« denen Käfer, Eier, Larven und Puppen sind sofort an Ort und Stelle zu töten.
Artikel 4.
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen der Artikel 1—3 werden mit Geldstrafe bis zu 150 Mark oder mit Haft bestraft. Außerdem kann, wenn der Besitzer eines Grundstücks die angeordnete Durchsuchung nicht oder nicht gehörig ausführt, dieselbe auf seine Kosten vorgenommen werden.
Die entstehenden Kosten werden aus der Kreiskasse vor- gelegt und von dem betreffenden Besitzer auf dem Verwaltungswege beigetrieben.
Dieselbe Strafe wie 7>:n Liebertreter trifft auch denjenigen, der unterlassen hat, Kinder oder andere Personen, welche seiner Aufsicht untergeben sind und zu seiner Hausgenossenschaft gehören, von ilebertietung der in den Artikeln 1—3 gegebenen Vorschriften abzuhallen.
Artikel 5.
Wer den von der Polizeibehörde behufs Absperrung von Grundstücken getroffenen Anordnungen zuwiderhandelt, wird mit Geldstrafe bis zu 60 Mark oder mit Haft bis zu vierzehn Tagen bestraft.
Artikel 6.
Wenn das Kreisamt wegen des Auftretens des Colerado- käfers, seiner Eier, Larven oder Puppen auf Grundstücken die Aberntung derselben oder die Vernichtung der Ernte, die Desinfektion oder anderweite Behandlung von Grund und Boden anordnet, haben die Eigentümer und Besitzer solcher ergriffenen Grundstücke keinen Anspruch auf Entschädigung wegen Verlustes der Ernte oder wegen der Entziehung des Gebrauchs des Grundstücks oder wegen der Minderung der Ertragsfähigkeit desselben. Gegen solche Anordnungen steht dem Eigentümer oder Besitzer nur die Beschwerde an das Ministerium des Innern und der Justiz offen, die eine aufschiebende Wirkung nicht hat.
Die Kosten für die in diesem Artikel erwähnten Maßregeln trägt der Staat.
Artikel 7.
Wird die Vernichtung der Ernte eines noch nicht von dem Coloradokäfer, seinen Eiern, Larven oder Puppen ergriffenen Grundstücks oder von Teilen eines solchen kreisamtlich angeordnet, so wird aus der Staatskasse Entschädigung für den Wert der vernichteten Ernte geleistet.
Betr.: Das Reichs-Fleischbeschaugesetz.
An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Es sind uns wiederholt Klagen darüber zu Ohren gekommen, daß Metzger entgegen den Bestimmungen des § 13 Abs. 4 der Fleischbeschau-Ordnung vom 9. April 1903 vor der Erledigung der amtlichen Fleischbeschau die Schlachttiere einer weiteren Behandlung unterzogen haben. So haben sie z. B. SchlachtNerer vollkommen zerlegt, bei Schweinen den Speck abgeschnitten usw. Auch haben Metzger vor Erledigung der Fleischbeschau in gesunde oder kranke Organe und Drüsen der Tiere eingeschmtten, was nach dem § 9 der Schlachtordnung vom 18. Oktober 1924 ebenfalls streng verboten ist. __ _ . .
Wir beauftragen Sie, sämtliche Metzger der Geinemde erneut auf die genannten Vorschriften hinzuweisen. Die Fleisch'- beschauer sind zu beauftragen, gegen derartige, gemeingefährliche Vorgehen rücksichtslos mit Anzeigen vorzugehen.
Gießen, den 25. August 1925.
Kreisamt Gießen. 3. 03.: vr. Dra u n.
Betr.: Tagung für die Körpererziehung in der Schule.
An die Schulvorstände der Landgemeinden des Kreises.
Wir machen Sie auf das Ausschreiben des Landesamts für das Dildungswesen vom 6. August 1925 zu Ar. L. B. 26 298 in Ar. 104 der „Darmstädter Zeitung" vom 21. August 1925 aufmerksam.
Gießen, den 22. August 1925.
Kreisschulamt Gießen. 3. D.: Fischer.___________
Betr.: Die Bezüge der Lehrer und Lehrerinnen, Schulverwalter und Schulverwalterinnen an den Volksschulen: hier: i,-3ahres-Aachweisungen.
An die Schulvorstände der Landgemeinden des Kreises.
Zum 1. September sind die Berichte nicht mehr vorzulegen. Gießen, den 91. August 1925.
____________Kreisschulamt Gießen. 3. V.: Fischer.____________
Bekanntmachung.
Wegen Vornahme von Kanal- und Walzarbeiten in der Liebigstraße wird diese zwischen der Ebelstrahe und dem Aulweg vom 26. August ab bis aus weiteres für jeglichen Verkehr gesperrt.
Gießen, den 25. August 1925.
Hess. Polizeiamt. 3. 03.: Dr. Krüger.
Nachtrag
zur Friedhofsordnung für den Friedhof der Gemeinde
Aödgen.
Auf Grund des Artikels 15 der Landgemeindeordnung wird auf Beschluß des Gemeinderats nach gntächtlicher Aeußerung des Bürgermeisters und des Kreisausschusses sowie nach erfolgter Offenlegung mit Genehmigung des Ministeriums des 3nnern vom 10. August 1925 zu Ar. M. d. 3- II 6341 folgender Aachtrag zur Friedhofsordnung für den Friedhof der Gemeinde Aödgen vom 18. 3uli 1906 erlassen:
Artikel 1.
Die vorgenannte Friedhofsordnung wird wie folgt geändert: 3n § 4 fällt das Wort „Großh." weg.
§ 9 erhält folgende Fassung:
Wenn durch überragende Baumäste oder Gesträucher oder in anderer Weise die Denkmäler oder Anlagen einer Aachbargrab- ftätte beeinträchtigt werden, so kann auf erhobene Beschwerde derjenige^ der die schädigende Anlage veranlaßt hat, oder derjenige, der sie unterhält, von der Bürgermeisterei zur Beseitigung binnen bestimmter Frist an- gehalten werden. Aach fruchtlosem Ablauf der Frist veranlaßt die Bürgermeisterei die Beseitigung des Mihständigen auf Kosten desjenigen, der der Aufforderung nicht nachgekommen ist.
§ 10 erhält folgende Fassung:
Die Herstellung und Unterhaltung der Begräbmsplahe, Denkmäler usw. liegt demjenigen ob, der auf Grund Gesetzes oder durch Verfügung von Todes wegen Erbe des in dem Aeihengrab Beerdigten geworden ist; er kann hiermit Dritte, auch solche, welche ein Gewerbe daraus machen, beauftragen. Wer mit der Unterhaltung eines Grabes beauftragt ist, hat dies dem Friedhofsaufseher anzuzeigen.
Wenn der im Absatz 1 festgelegten Llnterhaltungspfllcht nicht nachgekommen wird, so kann die Bürgermeisterei entsprechend den Bestimmungen des § 9 verfahren.
3n § 13 fällt das Wort „Großh." toeg.
§ 14 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
Für jede einzelne Begräbnisstätte, sei es die eines Erwachsenen oder eines Kirwes, ist eine Gebühr an die Gemeindekasse zu entrichten. Die Höhe der Gebühr wird gemäß Art. 186, 187 der Landgemeindeordnung durch Beschluß des Gemeinderats bestimmt.
§ 14 Abs. 4 erhält folgende Fassung:
Die Lieberweisung des Platzes an den Erwerber erfolgt nach Zahlung der festgesetzten Gebühr durch Einhändigung einer von der Bürgermeisterei auszustellenden Erwerbsurkunde.
§ 15 erhält folgende Fassung:
Durch die Lieberweisung des Erbbegräbnisplahes erlangt der Erwerber nicht das Eigentum, sondern nur das vererbliche und veräußerliche Recht, selbst auf dem Erbbegräbnis bestattet zu werden; er erwirbt ferner, unbeschadet des in § 17 gewissen Personen eingeräumten Rechts, das Recht, allein über die Benutzung des Erbbegräbnisses zu Beerdigungen zu verfügen, das Erbbegräbnis gärtnerisch . anzulegen, es mit Einfassung und Gitter zu versehen und Denkmäler usw. auf demselben zu errichten. Zur ordnungsmäßigen Unterhaltung des Erbbegräbnis- Platzes ist der Besitzer verpflichtet. Teilung der Erbbegräbnisstätte ist verboten.
Artikel 6.
An Stelle des § 17 werden folgende Bestimmungen als § 17 und § 17a eingesetzt:
§ 17. Unterließ es der Berechtigte, in rechtsgültiger Weife unter Lebenden oder von Todes wegen über den Erbbegräbnis- Platz zu verfügen, so folgt ihm in seinem Recht der nächste gesetzliche Erbe. Zwischen Gleichnahen entscheidet zunächst das


