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2. Liegt der Bestimmungsort in Hessen, so wird das K^is- amt der Ausfahrt von dem bevorstehenden Eintreffen dec Schafe die Ortspolizei des Bestimmungsorts sofort benachrichtigen, die Nachforschungen nach dem Verbleib der Schafe anzustellen hat, falls diese nicht rechtzeitig ankommen. Dieselbe BenüchrichU- gung hat zu geschehen, wenn der Bestimmungsort nicht in Hessen liegt, der ganze Triebweg aber durch Benehmen der verschiedenen beteiligten Behörden schon zu Beginn des Triebes festgesetzt worden ist (§ 6 Abs. 1).
3 Weiter wird das Kreisamt der Aussahrt, wenn der Bestimmungsort außerhalb Hessens liegt, von der erteilten Ge° nehmigung und dem bevorstehenden Eintreffen der Schafe die Dezirksbehörde (Bezirksamt, Oberamt) des erstberührten außer- hessischen Bezirks sofort benachrichtigen, die ihrerseits die Ortspolizeibehörde des Bestimmungsorts mit der Weisung verständigt, gegebenenfalls Nachforschungen nach dem Verbleib der Schafe anzustellen. .
4. Die Wandergenehmigung mit Angabe des Beginns des Treibens, des Triebwegs und des Zeitpunkts, bis zu dem der Trieb spätestens beendet sein muß, sind in das Kontrollbuch einzutragen.
§ 3.
Wenn die Triebgenehmigung nicht erteilt werden kann, und der Antrag aus Abtransport der Herde aufrechterhalten ivird, so wird die Beförderung mit der Eisenbahn vorgeschrieben.
§ 4.
Die Ankunft einer Wanderschafherde am Bestimmungsort ist vom Führer binnen 24 Stunden der Ortspolizeibehörde unter Vorlage des Kontroltbuchs anzuzeigen. Die Ortspolizeibehörde hat sofort eine Nachprüfung der Zahl der angekommenen Schafe durch genaue Zählung und Prüfung der Erkennungszeichen vorzunehmen und in das Kontrollbuch einzutragen. Das Kontrollbuch ist spätestens am dritten Tage nach der Ankunft der Herde am Bestimmungsort durch die Ortspolizeibehörde dem beamteten Tierarzt zur Einsichtnahme zuzustellen, der es, falls sich keine Beanstandung ergibt, nach Beurkundung der Einsichtnahme durch Vermittlung der Ortspolizeibehürde an den Führer der Schafherde zurückgibt. Sofern Unstimmigkeiten festzustellen sind, ist alsbald eine amtstierärztliche Untersuchung vorzunehmen und gegebenenfalls im Benehmen mit dem Kreisamt das weiter Erforderliche einzuleiten.
§ 5.
1. Die Führer von Wanderschafherden haben stets ein Kontrollbuch bei sich zu führen, in das Name, Vorname, Wohnort, Geburtstag, Geburtsort und Personenbeschreibung eingetragen sein müssen. Weiter muh in das Kontrollbuch ein Lichtbild des Inhabers aus neuester Zeit eingeklebt sein, mit seiner eigenhändigen Unterschrift und einer amtlichen Bescheinigung darüber, daß der Inhaber des Kontrollbuchs die durch das Lichtbild dargestellte Person ist und daß er die Unterschrift eigenhändig vollzogen hat. Das Lichtbild muß amtlich abgestempelt sein. Ferner müssen in das Kontrollbuch außer den in § 2 Abs. 4 genannten amtlichen Einträgen und den amtstierärztlichen Gesundheitszeugnissen etwaige seuchenpolizeiliche Strafen, die gegen den Führer auf dem Triebweg erkannt worden sind, eingetragen werden.
2. Das Kontrollbuch ist von dem Führer der Herde ö er art zu führen, daß daraus jederzeit ersehen roerden kann, aus wieviel Tieren, getrennt nach Gattungen (Böcken, Mutterschafen, Geltschafen, Hammeln, Jährlingen, Lämmern) und mit welcher besonderen Kennzeichnung (Ohrkerben, Farbzeichen usw.) die Herde zusammengesetzt war, wieviele und welcherlei Tiere inzwischen durch Lammen, Zukauf usw. hinzugekommen oder durch Tod, Verkauf usw. abgegangen und wo letztere verblieben sind. Gehören die Tiere verschiedenen Besitzern, so ist außerdem der Besitzstand ihres Eigentümers nach den genannten Gesichtspunkten besonders nachzuweisen. Die Eintragungen sind alsbald nach den erfolgten Veränderungen zu machen. Im übrigen gelten hinsichtlich der Art der Eintragungen in die Kontrollbücher, der Vorlage an die beamteten Tierärzte und Polizeibeamten, der Beglaubigung, der Aufbewahrung und der Gültigkeit für das ganze Reichsgebiet der Kontrollbücher für die Wanderschäfer dieselben Vorschriften wie hinsichtlich der Kontrollbücher der Viehhändler (Amtsblatt Ministeriums des Innern Nr. 2 vom 12. Januar 1923, Ziffer I).
§ 6.
1. Beim Eintritt einer Wanderschafherde in das Land hat der Führer der Herde unverzüglich dem zuständigen Kreisamt, bzw. deni beamteten Tierarzt das Kontrollbuch zur Einsichtnahme, Genehmigung des Weitertriebs und Bestimmung des coeiteren Triebwegs (vgl. § 2 Abs. 1, § 3) vorzulegen, wenn nicht im Falle der Ausfahrt aus einem der Grenze benachbarten Amts- lezirke durch fernmündliches Benehmen der beteiligten Behörden der ganze Triebweg schon bei Beginn des Triebes festgesetzt worden ist.
2 Ergibt die Prüfung d s Kontrollbuchs eine Unstimmigkeit, oder liegt der begründete Verdacht einer Verseuchung oder Ansteckung der Herde auf dem Triebweg nach Ausstellung des l-hten amtstierärztlichen Gesundheitszeugnisses vor, so hat eine ntstierärztliche Untersuchung der Herde stattzufinden, auch wenn i ie Gültigkeitsdauer des amtstierärztlichen Gesundheitszeugnisses noch nicht abgelaufen ist. Im übrigen ist eine erneute amtstier
ärztliche Untersuchung erst nach Ablauf der fünftägigen Gültigkeitsdauer des von einem außerhessischen beamteten Tierarzt ausgestellten Gesundheitszeugnisses erforderlich.
3. Am Bestimmungsort ist die Herde unbeschadet der Vorschrift über die Vornahme einer amtstierärztlichen Untersuchung in § 4, in jedem Falle nach Ablauf von 5 Tagen amtstierärztlich zu untersuchen.
§ 7-
Für den Verkehr von Schafherden innerhalb Hessens gelten die nachstehenden besonderen Bestimmungen:
Die Vorschriften in den § 1 bis 6 sind auch auf Schafherden anzuwenden: die zu anderen Zwecken als dem des Aufsuchens von Weideflächen über mehrere Feldmarken getrieben werden: z. B. zur Wäsche, zur Schur, zur Schlachtung, zum Verkauf usw.
Die Kreisämter werden jedoch ermächtigt, für Herden kleineren Umfangs und für solche Herden, die nur über benachbarte Feldmarken getrieben werden sollen, Ausnahmen von den Vorschriften der 8 1 bis 6 zuzulassen, sofern die Schafe mindestens 4 Wochen in der Gemarkung gehalten worden sind, und der Führer der Herde mit einer Bescheinigung der Ortspolizeibehörde derjenigen Gemeinde versehen ist, aus deren Gemarkung die Schafe ausgeführt werden sollen.
Diese Bescheinigung muß enthalten:
a) die Stückzahl der zur Herde gehörenden Schafe und die Art der Kennzeichnung,
b) die Namen des Eigentümers und des Führers der Herde, c) den Bestimmungsort und den Zweck der Ausfuhr, d) das Datum der Ausstellung.
Die Gültigkeitsdauer der Bescheinigung beträgt drei Tage einschl. des Tages der Ausstellung.
In Zeiten, in denen die Maul- und Klauenseuche herrscht, werden Ausnahmen nicht gestattet.
§ 8.
Alle aus Anlaß der Durchführung vorstehender Bestimmungen erwachsenden Kosten fallen dem Tierbesitzer zur Last.
§ 9.
Ziffer III unserer Bekanntmachung vom 3. Dezember 1924, betreffend Ausführung des Reichsviehseuchengesetzes: hier: Maßnahmen zum Schutze gegen ständige Seuchengefahr l Amtsver- kündigungsblatt Nr. 87 vom 11. Dezember 1924) wird aufgehoben.
.Gießen, den 25. August 1925.
Kreisamt Gießen. I. V.: vr. Braun.__________
Polizei-Verordnung
Be 1 r.: Die Bekämpfung des Kartoffelkäfers.
Auf Grund des Artikel 64 der Kreis- und Provinzialordnung in Verbindung mit Artikel 3 der Verordnung über Vermögensstrafen und Bußen vom 6. Februar 1924 (RGBl. 1 S. 44) und Artikel 3 des Gesetzes, Maßregeln gegen den Colerado- käfer betreffend, vom 11. Juni 1879 (Reg.-Bl. S. 362) wird mit Zustimmung des Kreisausschusses und mit Genehmigung des Ministeriums des Innern vom 6. August 1925 zu Nr. M. d. o. 23 254 nachstehende Polizeiverordnung erlassen.
§ 1.
Die landwirtschaftlich genützten Felder und Gärten des Kreises Gießen unterliegen der Beaufsichtigung zum Zwecke einer rasch durchgreifenden Bekämpfung des Kartoffelkäfers. Die Aufsicht wird vom Kreisamt sowie den Bürgermeistereien im Benehmen mit dem Landwirtschaftsamt ausgeübt.
§ 2.
Den mit der Aufsicht betrauten Personen sowie erforderlichenfalls deren Helfern, die sich durch eine vom Kreisamt ausgestellte Bescheinigung ausweisen, ist das jederzeitige Betreten der in § 1 genannten Grundstücke zwecks Untersuchung der verdächtigen Grundstücke und Vornahme der zur Bekämpfung erforderlichen Maßnahmen zu gestatten.
§ 3.
Den zur Schädlingsbekämpfung getroffenen Anordnungen der in § 2 genannten Personen ist unverzüglich Folge zu leisten.
§ 4.
Im übrigen finden die Bestimmungen des Gesetzes, Maßregeln gegen den Coleradokäfer betreffend, vom 11. Juni 1879 Anwendung. § $
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen der § 1—3 werden, sofern nicht nach anderen gesetzlichen Bestimmungen eine höhere Strafe verwirkt ist, mit Geldstrafe bis zu 150 Reichsmark und im Unvermögensfalle mit Haft bestraft.
§ 6.
Diese Polizeiverordnung tritt mit dem Tage ihrer Bekanntmachung im Amtsverkündigungsblatt in Kraft.
Gießen, den 24. August 1925.
Kreisamt Gießen. I. V.: Oc. Braun.


