Ausgabe 
28.8.1925
 
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2lmtsDerlünbigungsblatt

für die Provinzialdirektion Gberheffen und für das Nreisamt Gießen.

Erscheint Dienstag und Freitag. Dur durch die Post zu beziehen.

ftr. 68 28. August 1925

InhaltS-Uebersicht: Erhebung einer Umlage zur Handwerkskammer. - Prüfung-kommisstonen zur Abnahme der Meisterprüfungen Die Septembermiete. Maßregeln gegen die Verbreitung von Seuchen durch Wander-Schasherden Bekämpfung de» KarlofielkäserS.

Das Reichs-Fleischbeschaugeseh. - Tagung für die Körpererziehung. Bezüge der Lehrer und Lehrerinnen

Straßensperre: Rachttag zu der Friedhofsordnung der Gemeinden Rödgen und Langsdorf. Dienstnachrichten.

Bekanntmachung

betreffend die Erhebung einer Umlage zur Aufbringung der Kosten der Handwerkskammer im Rechnungsjahr 1925.

Dom 13. August 1925.

Auf Grund des § 103 I der Reichsgewerbeordnung in Der- bindung mit dem neuen § 14 des Statuts der Handwerkskammer habe ich dieser für das Rechnungsjahr 1925 die Erhebung einer Umlage im Gesamtbeträge von 355 000 Reichsmark genehmigt. Als Stammbeitrag ist ein Sah von 6 Reichsinark jährlich an- Zusehen. Weiterhin sind als Umlagebetrag 0,27 Reichsmark für je 100 Rkk. Steuerrvert des gewerblichen Anlage- und Betriebs­kapitals festgesetzt worden.

Die Handelskammer ist beauftragt, den einzelnen Gemeinden die auf sie entfallende Gesamtumlage mitzuteilen.

D a r m st a d t, den 20. August 1925.

Der Hessische Minister für Arbeit und Wirtschaft, gez. Raab.

Detr.. Die Aufbringung der Mittel zur Handwerkskammer. An den Herrn Oberbürgermeister zu Gießen und die Bürger­meistereien der Landgemeinden deS Kreises.

Unter Bezugnahme aus vorstehende Bekanntmachung weisen wir darauf hin, daß nach den bestehenden gesetzlichen Bestim­mungen die Beiträge zur Handwerkskammer von den Gemeinden zu tragen sind, die sie ihrerseits wieder auf die einzelnen ortsansässigen Handwerksbetriebe umlegen können. Wir machen 3hnen zur Pflicht, die auf Sie entfallende Umlage ohne Rück­sicht auf den Eingang durch die Handa>erksbetriebe an die Hand­werkskammer abzuführen. Die Ablieferung kann in vier Raten, wovon die erste alsbald fällig ist, erfolgen.

Gießen, den 25. August 1925.

Hess. Kreisamt Gießen. 3. D.: Wolf.

Bekanntmachung

betreffend die Errichtung von Prüfungskommissionen zur Abnahme der Meisterprüfungen. Dom 20. August 1925.

3m Anschluß an unsere Bekanntmachung vom 24. März 1925 (Darmstädter Zeitung Rr. 72 vom 26. März 1925) werden nach Anhören der Handwerkskammer als weitere Mitglieder der Prüfungskommissionen zur Aufnahme der Meisterprüfungen für den Bolksstaat Hessen auf die Dauer von drei Jahren ernannt:

I. bei der Prüfungskommission für die Provinz Starkenburg in Darmstadt:

1. für das Schindlergewerbe:

Schindlermeister Heinrich Eidenmüller in Psaffen-Beer- furth:

2. für das Kupferschmiedegewerbe:

die Kupferschmiedemeister H. Wamboldt in Darmstadt und P. Scheidemantel in Offenbach a M.

II. bei der Prüfungskommission für die Provinz Rheinhessen in Mainz:

für das Kupferschmiedegewerbe:

Kupferschmiedemeister H. Bauermann in Bingen.

III. bei der Prüfungskommission für die Provtnz Oberhessen in Gießen:

für das Kupferschmiedegewerbe:

Kupferschmiedemeister Hermann Haas in Butzbach.

Darmstadt, den 20. August 1925.

Hessisches Ministerium für Arbeit und Wirtschaft, Abteilung für Handel und Gewerbe. 3. D.: gez. Hechler.

Detr.: Die Festsetzung der Septembermiete nach dem ReichS- mietengesetz.

An die Bürgermeistereien der Landgemeinden deS KreifeS.

Rachstehende Bekanntmachung, deren 2. Absatz 3hrer be­sonderen Beachtung empfohlen wird, ist unverzüglich zur öffent­lichen Kenntnis zu bringen.

Gießen, den 24. August 1925.

KreiSamt Gießen. 3. D.: Dr. Krüger.

Bekanntmachung.

Rach Anhören von Znteressenlenvertrelungen und Sachver­ständigen wird auf Grund des Artikels 9 der Hessischen AuSsüh- rungsverordnung zum Reichsmictengesch in der Fassung der Der- ordnung vom 20. August 1923 (RegierungSbl Ö.2761 und der § 27, 28 der Dritten Steuernotverordnung vom 24. Februar 1924 (Reichsgesetzbl. S. 74) für die Berechming der Miete für den Monat September 1925 folgendes bestimmt

Die Miete für den Monat September wird aus 88 v. H der Friedensmiete festgesetzt mit der Maßgabe, daß diese Miete nur in denjenigen Gemeinden erhoben werden darf, die mindestens 75 Reichspfennig von je 100 Mark Steuerwert des Grund- und Gebäudebesihes als Sondersteuer vom bebauten Grundbesitz erheben. Wo dieser Satz nicht erreicht wird, verbleibt es bei der seitherigen Mietfestsehung von 84 v. H

Die Gemeinden haben den hiernach In Betracht kommenden, Mietsah rechtzeitig ortsüblich befaimt zu machen.

Um Zweifeln zu begegnen, weise ich bei dieser Gelegenheit darauf hin, daß diejenigen Mieter, denen auf Grund der Dor­schriften über die Erhebung einer Sondersteuer vom bebauten Grundbesitz der auf sie entfallende Steueranteil erlassen ist. be­rechtigt sind, diesen Betrag dem Dermieter gegenüber an der Miete in Abzug zu bringen.

Darmstadt, den 21. August 1925.

Der Minister für Arbeit und Wirtschaft. 3. D.: Hechler

Bekanntmachung.

Belr.: Maßregeln gegen die Verbreitung von Seuchen durch Wanderschafherden.

Aus Grund der 8 17 20 und 79, Abs. 2 des ^eichsvieh- feuchengesetzes vom 26. 3uni 1909 und der § 13 15 der Aus- führungsvorschristen de« Bundesrats vom 7. Dezember 1911 werden folgende Maßnahmen angeordnet:

§ 1.

1. Das Treiben von Wanderlchafherden bedarf der Geneh­migung des Kreisamts (Bezirksamts, Oberamts), in dessen Bezirk das Treiben beginnt. Für das KreiSamt kann mit dessen Ein­verständnis der beamtete Tierarzt diese Genehmigung erteilen.

2. Die Genehmigung ist. von dem Führer bei- Herde vor Beginn des Treibens einzuholen unter

a) Dorlage eines vorschriftsmäßigen Kontrvllbuch« (§ 5 dieser Anordnung),

b) Dorlage eine« in daS Kontrollbuch eingetragenen amts­tierärztlichen Gesundheitszeugnisse«, das nicht älter al« 5 Tage sein darf, den Tag der Ausstellung nicht einge­rechnet. und das auch über die Zusammensetzung und besondere Kennzeichnung (§ 5 Abs. 2) Aufschluß geben muß.

c) Angabe de« Eigentümer« und der Kopfzahl der Schafe, de« gewünschten Triebwegs und de« Bestimmungsorts.

d) Dorlage eine« amtlich bestätigten Rachweife«. dah die Schafe am Bestimmungsort auf längere Zeit eine Weide oder einen Stall beziehen können

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1. Die Genehmigung zum Abtrieb der Schafe wird vom Kreisamt bzw. dem beamteten Tierarzt unter Festsetzung des kürzesten Triebwegs (Zisser a), wobei aber berechtigte Wünsche des Führers der Herde ausnahmstveise berücksichtigt werden können, und unter Angabe der auf die Zurücklegung des Trieb­wegs höchstens zu verwendenden Zeit (Ziffer h) erteilt, wenn die Voraussetzungen de« § 1 erfüllt sind und da« Treiben ohne Be­rührung von Maul- und Klauenseuche-Sperrbezirken und -beob- achtungsgebieten möglich ist. unter folgenden Auslagen

a) Der vorgeschriebene Triebweg ist genau einzuhalten: wenn e« sich unterwegs herausstellt, daß der vorgeschriebene Triebweg wegen Reuverseuchung oder aus anderen zwin­genden Gründen nicht eingehalten werden kann, so ist die Bestimmung eine« neuen Weges zur Fortsetzung de« Triebes bet dem Kreisamt. bzw dem beamteten Tierarzt zu beantragen, in dessen Bezirk die Herde sich befindet.

b) die Triebzeit soll unter Zugrundelegung einer durchschnitt­lichen TageStriebleistung von etwa 15 Kilometer nicht überschritten werden:

c) daS amtstierärztliche Gesundheitszeugnis ist nach Ablauf der fünftägigen Gültigkeitsdauer (§ 1 Abs. 2 Zifs b) zu erneuern.