Ausgabe 
28.7.1925
 
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Polizeibehörde und der Gemeindevertretung mit Genehmigung des Ministeriums des Innern vom 30. April 1925 zu Ar. M. d. 3. II 2126 die nachstehende Polizeiverordnung für die Gemeinde Leihgestern erlassen:

§ l

Wer den Bestimmungen der § 3, 4, 813,15,1823 der Fried­hofsordnung der Gemeinde Leihgestern zuwiderhandelt, wird, insofern nicht nach den allgemeinen Streifgesehen härtere Strafen verwirkt sind, mit Geldstrafe bis zu 150 Reichs­mark bestraft.

§ 2.

Diese Polizeiverordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung im Amtsverkündigungsblatt in Kraft.

Mit dem gleichen Tage tritt § 24 der Friedhofsordnung vom 1. Februar 1908 nutzer Kraft.

Gietzcn, den 27. 3uni 1925. .

Kreisamt Gießen. 3. V.: Dr. Brau n.

Bekanntmachung.

Betr.: Maul- und Klauenseuche in Dellersheim.

Aachdem die Maul- und Klauenseuche in Bellersheim wieder weiter um sich gegriffen hat, wird wiederum Ort und Ge­markung Bellersheim zum Sperrgebiet erklärt.

Gießen, den 24. 3uli 1925.

Kreisaml Giehen. 3. 03.: Dr. Braun.

Bekanntmachung.

Betr.: Maul- und Klauenseuche in Londorf.

3n Londorf ist die Maul- und Klauenseuche amtlich festgestellt worden.

Es wird gebil et ein Sperrbezirk, bestehend aus der Gemarkung Londorf und ein Beobachtungsgebiet, bestehend aus der Gemarkung Kesselbach.

Unsere Bekanntmachung vom 25. August 1920 in Ar. 122 des Amtsverkündigungsblattes findet sinngemäße Anwendung.

Zuwiderhandlungen gegen die erlassenen Anordnungen wer­den mit erheblichen Strafen geahndet, wenn sie wissentlich be­gangen sind, sogar auf Grund des § 328 des StGB, mit Ge- fängiris.

Gießen, den 23. 3uli 1925.

Kreisamt Gießen. 3.03.: Dr. Braun.

Bekanntmachung.

Detr.: Feldbereinigung Holzheim: hier: Drainage in der Fluren 1,. 4, 5, 6, 1 iund 9.

3n der Zeit vom 4. bis einschließlich 10. August 1925 liegt auf dem Amtszimmer der Hess. Bürgermeisterei zu Holzheim

Abschrift des Kommissionsbeschlusses Ziffer 5 vom 15. 3uli 1925 nebst Drainageprojekt zur Einsicht der Beteiligten offen.

Eiirwendungen hiergegen sind bei Meidung des Ausschlusses während der Offenlegungszeit bei der Hess. Bürgermeisterei zu Holzheim schriftlich und mit Gründen versehen einzureichen.

Friedberg, den 18. 3uli 1925.

Der Hessische Feldbereinigungskommissar.

Dr. Andres, Regierungsrat.

Bekanntmachung.

Betr.: Feldbereinigung Allendorf a. d. Lumda: hier Pachtent­schädigungen für vorzeitig in Anspruch genommenes Gelände.

3n der Zeit vom 4. bis einschließlich 10. August 1925 liegt auf dem Amtszimmer der Hess. Bürgermeisterei Mendorf an der Lumda

das Pachtentschädigungsverzeichnis für vorzeitig in An­spruch genommenes Gelände nebst Mschrift der Kom­missionsbeschlüsse Ziffer 1 vom 9. Aovember 1921 und Ziffer 2 vom 23. 3anuar 1925

zur Einsicht der Beteiligten offen.

Einwendungen hiergegen sind bei Meidung des Ausschlusses während der Offenlegungszeit bei der Bürgermeisterei Allen­dorf an der Lumda schriftlich und mit Gründen versehen einzu­reichen.

Friedberg, den 20. 3uli 1925.

Der Hessische Feldbereinigungskommissar.

Dr. Andres, Regierungsrat.

Dienstnachrichten des Kreisamtes.

Das Ministerium des 3nnern hat der Obecpostdirektion Darmstadt zur Versorgung Blinder, insbesondere Kriegsblinder, mit Rundfunkempfangsgeräten die Erlaubnis zur Sammlung von Geldspenden bei den Rundfunkteilnehmern durch die Post- anstalten unter Zuziehung der örtlichen Blindenorganisationen bis zum 1. Aovember 1925 und dem Deutschen Sportbund in München zur Gewinnung von Mitteln zur Vorbereitung der Be­teiligung Deutschlands an den Olympischen Spielen in Amster­dam 1928 die Erlaubnis zur Sammlung von Geldspenden bei sportlichen Veranstaltungen aller Art, durch Werbeschreiben, Presseaufrufe und mündliche Werbung durch Beauftragte des Bundes bis zum 31. Dezember 1925 erteilt.

Das Ministerium des 3nnern hat gestattet: Geldlotterie der Deutschen Lotterie-Emisfions-Gesellschaft, Berlin, Vertriebs­gebiet Hessen, Ziehungstermin: 19. und 20. August 1925; Aus­spielung der Konzertgesellschaft Offenbach a. M., Dertriebsgebiet: Hessen.

Druck der Brühl'ichen Universitäts-Buch- und Steindruckerei R. Lange Giehen.