Amtrverlimdigungrblatt
für die prooinzialdirettion Gberhesien und für das Kreisamt Gietzen.
Erscheint Dienstag und Freitag. Hur durch die Post -u beziehen.
1925
28. Juli
Nr. 60
^nbaNS-Ueberstcht: Aachtrag zu den Friedhofsordnungen mit entsprechenden Polizeioerordnungen der Gemeinden Annerod und Leih, ".op-.. Qiiaul- und Klauenseuche in Bellersheim und Londorf. — Feldbereinigungen in Holzheim und Allendorf a. d. Lumda. - 061 Dienstnachrichten.
Nachtrag
zur Friedhofsordnung für den Friedhof der Gemeinde Annerod.
Auf Grund des Artikels 15 der Landgemeindeordnung wird auf Beschluß des Gemeinderats nach gutachtlicher Aeuherung des Bürgermeisters und des Kreisausschusse« sowie nach erfolgter Offenlegung mit Genehmigung des Ministeriums des Innern hom 3(X April 1925 und 20. 3um 1925 zu Ar. M. d. 3. I I '51 bzw II 4634 folgender Aachtrag zur Friedhossordnuna für den Tjncbfjof her Gemeinde Annerod vom 22. 3ult 1903 erlassen:
Artikel 1.
Die vorgenannte Fricdhofsordnung wird wie folgt geändert: In 8 4 fällt das Wort „Grohh." weg.
8 9 erhält folgende Fassung: „
Wenn durch überragende Baumäste oder Gestraucher ode, in anderer Weise die Denkmäler oder Anlagen einer Aachbar- grabstätle beeinträchtigt werden, so kann auf erhobene Beschwerde derjenige, der die schädigende Anlage veranlaht hat, ober derjenige, der f i e unterhalt von der Bürgermeisterei zur Beseitigung binnen bestimmter ^risk angehalten werden. Aach sruchtlosem Ablauf der Frist veranlaßt die Bürgermeisterei die Beseitigung des Mihständigenauf Kosten desjenigen, der der Ausforderung nicht nach- gekommen i st.
8 10 erhält folgende Fassung: . ,
Die Herstellung und Unterhaltung der Begrabnisplahe Deut- mäler usw. liegt demjenigen ob, der auf Grund Gesetz^ oDer durch Verfügung von Todes wegen Erbe des in dem Reihen- grab Beerdigten geworden ist: er kann hiermit Dritte, auch solche, welche ein Gewerbe daraus machen, beauftragen. Wer mit der Unterhaltung eines Grabes beauftragt ist, hat dies dem Friedhofsausseher anzuzeigen.
Wenn der im Absatz 1 sestgelegten Unterhaltungspflicht nicht nac gekommen wird, so kann die Bürgermeisterei entsprechend den Bestimmungen des 8 9 verfahren.
3n 8 13 fällt das Wort „Grohh" weg.
Aachstchcnde Bestimmung wird als 8 13a hinter 9 13 ein- 9C,< ©oll beim regelmäßigen Umlegen der Gräber ein Grab tut die Dauer von weiteren 30 Fahren verschont bleiben, so ist hierfür eine Gebühr an die Gemeindekasse zu entrichten. Die Höhe der Gebühr wird gemäß Art. 136, 187 der Landgemeindeordnung durch Beschluß des Gemeinderats bestimmt.
§ 16 erhält folgende Fassung: r. x
Die Verwaltung der Friedhossangelegenheiten liegt dem Geineinderat ob. Derselbe kann sie einer besonderen nach Art. 129 der Landgemeindeordnung gebildeten Deputation übertragen.
Die Handhabung der Polizei auf dem Friedhof liegt der Bürgermeisterei und unter deren Aufsicht dem sriedhofsauf- seher ob. _ ,, „
3n 8 22 fällt das Wort »Grohh. weg.
8 25 fällt weg.
8 26 erhalt die Bezeichnung 8 25.
Artikel 2.
Der Aachtrag tritt mit dem Tage der Verkündigung im Amtsverkündigungsblatt in Kraft.
Annerod, den 25. 3uni 1925.
Hessische Bürgermeisterei.
Horn.
Polizei-Verordnung
Auf Grund des Artikels 64 des Gesetzes betr. die innere Verwaltung und die Vertretung der Kreise und Provinzen vom 8 3uli 1911 und der Reichs Verordnung über Vermögensstrafen und Bußen vom 6. Febr. 1924 wird nach Vernehmung der Lokal- polizeibehörde und der Gemeindevertretung mit Genehmigung d^ Ministeriums des 3nnern vom 30. April 1925 zu Ar. M. d. 3. II 751 die nachstehende Polizeiverordnung für die Gemeinde Annerod erlassen: §
Wer den Bestimmungen fr- § 3, 4, 8—12, 15. 19—24 der Friedhofsvrdnung der Gemeinde Annerod zuwider handelt, wird, insofern nicht nach öen allgemeinen Strafgesehen härtere Strafen verwirkt sind, nut Geldstrafe bis zu 150 Reichsmark bestraft.
§ 2.
Diese Polizeiverordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung im Amtsverkündigungsblatt in Kraft.
Mit dem gleichen Tage tritt 8 25 der Friedhofsordnung vom 22. 3uli 1903 außer Kraft.
Gießen, den 25. 3uni 1925.
Kreisamt Giehen. 3. V: Dr. Braun.
Nachtrag
zur Friedhofsvrdnung für den Friedhof der Gemeinde Leihgestern.
Aist Grund free Artikels 15 der Landgemeindeordnung wird auf Beschluß des Gemeinderats nach gutachtlicher Aeuherung des Bürgermeisters und des Kreisausschusses sowie nach erfolgter Offenlegung mit Genehmigung des Ministeriums des Innern Dom 30. April 1925 bzw. 20. 3uni 1925 zu Ar. M. d. 3. II 2126 bzw II 5326 folgender Aachtrag zur Friedhossordnung für den Friedhof der Gemeinde Leihgestern vom 1. Februar 1908 erlassen:
Artikel 1.
Die vorgenannte Friedhofsvrdnung wird wie folgt geändert: 3n 8 4 fällt das Wort »Grohh." weg.
89 erhält folgende Fassung: „ „ , .
Wenn durch überragende Baumäste oder Gestraucher oder in anderer Weise die Denkmäler oder Anlagen einer Aachbar- grabftättc beeinträchtigt werden, so kann auf erhobene Beschwerde derjenige, der die schädigende Anlage veranlaßt hat, oder derjenige, der sie unterhalt, von der Bürgermeisterei zur Beseitigung binnen bestimmter Frist angehalten werden. Aach fruchtlosem Ablauf der Frist veranlaßt die Bürgermeisterei die Beseitigung des Mihständigen auf Kosten desjenigen, der der Aufforderung nicht nachgekommen ist.
8 10 erhält folgende Fassung:
Die Herstellung und Unterhaltung der Begrabnisplahe, Denkmäler usw. liegt demjenigen ob, der auf Grund Gesetzes oder durch Verfügung von Todes wegen Erbe des in dem Reihengrab Beerdigten geworden ist: er kann hiermit Dritte, auch solche, welche ein Gewerbe daraus machen, beauftragen. Wer mit der Unterhaltung eines Grabes beauftragt ist, hat dies dem Friedhofsaufseher anzuzeigen.
Wenn der im Absatz 1 festgelegten Unterhaltungspflicht nicht nachgekommen wird, so kann die Bürgermeisterei entsprechend den Bestimmungen des 8 9 verfahren.
3n 8 13 fällt das Wort ..Grohh." weg.
Hinter 8 13 wird 8 13a eingefügt, der folgende Fassung erhält.
Sollen beim Umlegen der Gräber da Grab auf die Dauer von weiteren 40 bzw. 60 Fahren von der Umlegung verschont bleiben, so ist eine Gebühr an die Gemeindekasse zu entrichtem. Diee Höhe der Gebühr wird gemäß Art. 186. 187 »er Land- gemeindeordnung durch Beschluß des Gemeinderats bestimmt.
8 16 erhält folgende Fassung:
Die Verwaltung der Friedhofsangelegenhelten liegt dem Gemeinderat ob. Derselbe kann sie einer besonderen nach Art. 129 der Landgemeindeordnung gebildeten Deputation übertragen.
Die Handhabung der Polizei auf dem Friedhof liegt der Bürgermeisterei und unter deren Aufsicht dem Friedhofsaufseher ob.
Fn 8 21 fällt das Wort „Grohh." weg.
§ 24 fällt weg.
8 25 erhält die Bezeichnung 8 24.
Artikel 2.
Der Aachtrag tritt mit dem Tage der Verkündigung im Amtsverkündigungsblatt in Kraft.
L e i h g e st e r n , den 27. Funi 1925.
Hessische Bürgermeisterei.
H eß.
Polizei-Verordnung
Aus Grund des Artikels 64 des Gesetzes betr. die innere Verwaltung und die Vertretung der Kreise und Provinzen vom 8 Juli 1911 und der Reichsverordnung über Vermögens straf en und Bußen vom 6. Febr. 1924 wird nach Vernehmung der Lokal-


