Ausgabe 
28.8.1925
 
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schlecht in der Weise, daß dem Mannesstamm der Vorzug ein­geräumt ist: von mehreren gleichnahen Erben desselben Ge­schlechts fällt das Erbbegräbnis den ältesten zu. Für den zuletzt versterbenden Ehegatten bestehl das Recht, auf dem Erb­begräbnis des verstorbenen beerdigt zu werden: ebenso steht den Kindern daS Recht zu, auf dem Erbbegräbnis eines jeden Elternteils beerdigt zu werden. Auch steht dem überlebenden Ehegatten, insolange er nicht zur zweiten Ehe schreitet, das lebenslängliche Recht zur Unterhaltung des Erbbegräbnisses sowie zur Errichtung von Denkmälern und Einfriedigungen usw. auf dentselben zu.

§ 17a. Der Berechtigte hat das Erbbegräbnis ordnungs- rnätzig zu unterhalten. Unterläßt er dies, obwohl er dazu von der Bürgern,eisterei ausgefordert worden ist, so kann diese die Unterhaltung auf seine Kosten besorgen lassen.

Wird nach Ablauf von 30 Jahren seit der letzten Darauf erfolgten Beerdigung ein Erbbegräbnis 2 Jahre lang von dem Berechtigten nicht unterhalten, so kann die Bürge,'meisteret diesen durch Bekanntmachung im Kreisblatt auffordern, sein Recht geltend zu machen, sowie das Erbbegräbnis instand zu sehen und zu unterhalten. Bei der Aufforderung ist der Rechts- nachteil anzudrohen, daß. wenn ihr binnen 3 Monaten auch nur nach einer Richtung hin nicht entsprochen wird, das Erb­begräbnis der Gemeinde zur freien Verfügung anheimsällt. Rach fruchtlosem Ablauf der Stift kann die Gemeinde das Erbbegräbnis andertveit vergeben oder sonstwie über dasselbe verfügen.

8 20 erhält folgende Fassung:

Die Verwaltung der Friedhofsangelegenheiten liegt dem Ge­meinderat ob. Derselbe kann sie einer besonderen nach Art. 129 der Landaemeindeordnung gebildeten Deputation übertragen.

Die Handhabung der Polizei auf dem Friedhof liegt der Bürgermeisterei und unter deren Aufsicht dem Friedhosscms- seher ob.

<Zn 8 26 fällt das WortGrohh." weg

8 29 fällt weg.

8 30 erhält die Bezeichnung 8 29.

Art. 2.

Der Nachtrag tritt mit dein Tage der Verkündigung im AmtSverkündigungsblatt in Kraft.

Rödgen, den 12. Mai 1925.

Hessische Bürgermeisterei Rödgen. Kraushaar.

Polizei-Verordnung.

Aus Grund des Artikels 64 des Gesetzes betr. die innere Verwaltung und die Vertretung der Kreise und Provinzen von, 8. Juli 1911 und der ReichSvcrordnung über Vermögensstrafen und Buhen von, 6. Februar 1924 wird nach Vernehmung der Lokalpolizeibehörde und der Gemeindevertretung mit Genehmi­gung des Ministeriums des Innern von, 10. August 1925 zu Rr. M d. I. I, 6341 die nachstehende Polizeiverordnung für die Gemeinde Rödgen erlasse,,.

§ 1.

Wer den Bestimmungen der § 3, 4, 813, 24 bis 28 der Friedhofsordnung der Gemeinde Rödgen zuwiderhandelt. wird, in­sofern nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen härtere Strafen verwirkt sind, mit Geldstrafe biS zu 150 Reichsmark bestraft.

§ 2.

Diese Polizeivcrordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung im AmtSverkündigungsblatt in Kraft.

Mit den, gleichen Tage tritt 8 29 der Friedhofsordnung vom 18. Juli 1906 außer Kraft

Gießen, den 18. August 1925.

Hessisches Krcisamt Gießen.

I. D.: Dr. Brau n.

Nachtrag

zur FriedhofSordnung für den Friedhof der Gemeinde LangSdorf.

Auf Grund deS Artikels 15 der Landgemeindeordnung wird auf Beschluß deS GemcinderatS nach gutächtlicher Acuherung deS Bürgenncistei-S und deS KreiSauSschusseS sowie nach erfolgter Offenlegung mit Genehmigung des Ministeriums des Innern vom 30. April 1925 zu Rr. M. d. I. I I 753 folgender Rachtrag zur FriedhofSordnung für den Friedhof der Gemeiiche Langsdorf vom 13. Juni 1907 crlaffen:

Artikel 1.

Die vorgenannte FriedhofSordnung wird wie folgt geändert:

In 8 4 fällt das Wort .Grohh." weg.

8 9 erhält folgende Fassung:

Wenn durch überragende Baumäste oder Gesträucher oder in anderer Weise die Denkmäler oder Anlagen einer Rachbar- grabstätte beeinträchtigt werden, so kann auf erhobene Be­schwerde derjenige, der die schädigende Anlage veranlaßt hat, oder derjenige, der sie unter­hält, von der Bürgermeisterei zur Beseitigung binnen bestimm­ter Frist angehalten werden. Rach fruchtlosem Ablauf der Frist veranlaht die Bürgermeisterei die Beseitigung des Mihstän- digen auf Kosten desjenigen, der der Aufforderung nicht nachgekommen ist.

§ 10 erhält folgende Fassung:

Die Herstellung und Unterhaltung der Degräbnisplähe, Denk­mäler usw. liegt demjenigen ob, der auf Grund Gesetzes oder durch Verfügung von Todes wegen Erbe des in dem Reihengrab Beerdigten geworden ist: er kann hiermit Dritte, auch solche, welche ein Gewerbe daraus machen, beauftragen. Wer mit de- Unterhaltung eines Grabes beauftragt ist, hat dies dem Fried- hofsaufseher anzuzeigen.

Wenn der im Absatz 1 festgelegten Unterhaltungspflicht nicht nachgekommen wird, so kann die Bürgermeisterei entsprechend den Bestimmungen des 8 9 verfahren.

In 8 13 fällt das WortGrohh." weg.

8 14 erhält folgende Fassung:

Soll beim regclmähigen .Umlegen der Gräber ein Grab für die Dauer von weiteren 30 Jahren von der Umlegung verschont bleiben, so ist hierfür eine Gebühr an die Gemeinde« lasse zu entrichten. Die Höhe der Gebühr wird gemäß Art. 186, 187 der LGO. durch Beschluß des Gemeinderats bestimmt.

§ 16 erhält folgende Fassung:

Die Verwaltung der Friedhofsangelegenheiten liegt dem Gemeinderat ob. Derselbe kann sie einer besonderen nach Art. 129 der Landgemeindeordnung gebildeten Deputation übertragen.

Die Handhabung der Polizei auf dem Friedhof liegt der Bürgermeisterei und unter deren Aufsicht dem Friedhofsauf- seher ob.

In 8 22 fällt das Wort .Grohh." weg.

§ 25 fällt weg.

8 26 erhält die Bezeichnung § 25.

Artikel 2.

Der Rachtrag tritt mit dem Tage der Verkündung im Amts­verkündigungsblatt in Kraft.

Langsdorf, den 19. Mai 1925.

Hessische Bürgermeisterei Beuern.

Bender.

Polizei-Verordnung.

Aus Grand des Artikels 64 des Gesetzes betr. die innere Verwaltung und die Vertretung der Kreise und Provinzen vom 8. Juli 1911 und der Reichsverordnung über Dermögensstrasen und Bußen vom 6. Februar 1924 wird nach Vernehmung der Lokalpolizeibehörde und der Gemeindevertretung mit Genehmi­gung des Ministeriums des Innern vom 30. April 1925 zu Rr. M. d. I. 11 753 die nachstehende Polizeiverordnung für die Ge­meinde Langsdorf erlassen.

§ 1.

Wer den Bestimmungen der § 3, 4, 812, 1924 der FriedhofSordnung der Gemeinde Langsdorf zuwiderhandelt, wird, insofern nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen härtere Strafen verwirkt sind, mit Geldstrafe bis zu 150 Reichs­mark bestraft.

§ 2.

Diese Polizeiverordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung im Amtsvc,-kündigungsblatt in Kraft.

Mit den, gleichen Tage tritt § 25 der FriedhofSordnung von, 13. Juni 1907 außer Kraft.

Gießen, den 19. August 1925.

Hessisches Kreisamt Gießen.

I. V.: Dr. Brau n.

Dicnstnachrichtcn vcs KreisamtcS.

Die Maul- und Klauenseuche in Rieder-Ohmen (Kreis Alsfeld) ist erloschen.

Druck der Br Üblichen Universitäts-Buch- und Stein druckerei X Lange. Giehen.