Ausgabe 
27.11.1925
 
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Zündplättchen (Amorces), sowie Knallkorken, die mehr als 7,5 Gramm Sprengmischung (Knallsalz) auf tausend Plättchen enthalten, dürfen als Spielwaren nicht in den Verkehr gebracht werden.

Das Feilhalten von phosphorhaltigen Sprengstoffen (Radau- körper, Krawallstein. Kracher usw.) ist nach § 3 Ziffer 5 b vor­genannter Verordnung verboten.

Zuwiderhandlungen werden nach § 367 Ziffer 5 des Reichs - stcafgesehbuches mit Geldstrafe bis zu 150 Rm. oder mit Haft bestraft, soweit nicht höhere Strafen Gefängnis von 3 Monaten bis zu 2 Jahren nach § 9 des Reichsgesetzes vom 9. Juni 1884 verwirkt sind.

II.

An bewohnten oder von Menschen besuchten Orten ist das Abbrennen von Feuerwerkskörprrn verboten.

Zuwiderhandlungen werden nach § 367 Ziffer 8 des Reichs- strafgesehbuches mit Geldstrafe bis zu 150 Rm. oder mit Haft bis zu 6 Wochen bestraft.

Werrn Eltern, Vormünder oder andere Personen, deren Ob­hut Kinder unter 12 Jahren oder sonstige unzurechnungsfähigL Personen anvertraut find, es an der erforderlichen Aufsicht haben fehlen lassen, und, wenn diese Personen während der Zeit, in der sie ohne solche Aufsicht waren, die vorgenannten Bestimmungen übertreten haben, so werden nach Artikel 44 des Hess. Polizei-Strafgesetzes die zur Beaufsichtigung verpflich­teten Personen beim ersten Falle polizeilich verwarnt, im Wider- holungsfalle mit der im Gesetz vorgesehenen Strafe belegt.

Gießen, den 19. Rovember 1925.

____________Polizeiamt Gießen. I. V.: Schmidt.____________

Bekanntmachung.

Detr.: Gewerbe-Legitimationskarten.

LInter Bezugnahme auf das nachstehend abgedruckte Aus­schreiben des Kreisamts Gießen fordern wir die in Betracht kommenden Gewerbetreibenden auf, ihre diesbezüglichen An­träge für das Jahr 1926 alsbald bei den zuständigen Polizei- Revieren zu stellen.

Gießen, den 23. Rovember 1925.

Polizeiamt Gießen. I. V.: Schmidt.

B e t r.: Gewerbe-Legitimationskarten.

An das Polizeiamt Gießen und die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

Wer nach § 44 der Gewerbeordnung Warenbestellungen auf­sucht oder Waren ankauft, bedarf hierzu einer Legitimationskartr welche nach § 44a der Gew.-Orün. für die Dauer des Kalender- jahres erteilt wird. Sie wollen die Interessenten, welche ihren Geschäftsbetrieb im Jahre 1926 fortzusehen oder zu beginnen beabsichtigen, durch wiederholte ortsübliche Bekanntmachung auf­fordern, ihre Anträge auf Erteilung der Legitimationskarte bei Ihnen jetzt schon und so zeitig zu stellen, daß sie zu Anfang des nächsten wahres im Besitz der erforderlichen Legitimationskarten sein können. D^e Anträge wollen Sie uns, unter Benutzung des von uns durch Ausschreiben vom 25. Januar 1906 Amtsblatt ohne Rümmer vorgeschriebenen Formulars, bald gst vorlegen.

Zur Erstattung des Berichtes ist die Bürgermeisterei des Riederlassungsortes der g;rma zuständig, in Gießen das Poli­zeiamt.

Ferner ist bestimmt worden, daß in die Legitimationskarten ein Lichtbild des Inhabers einzukleben ist. Es sind nur unauf- g^ogene Lichtbilder zuzulafsen, die eine Kopfgröße von mindestens 1,5 Zentimeter haben, ähnlich und gut erkennbar und in der Regel

nicht älter als 6 Jahre sind. Auf der Rückseite des Bildes ist die Persönlichkeit sofort genau zu vermerken, damit Verwechselungen vermieden werden. Gleichzeitig machen wir darauf aufmerksam, das) Staatsangehörigke.t und Geburtsort in den Berichten anzu- geben sind.

Gießen, den 17. Rovember 1925.

___________Hess. Kreisamt Gießen. I. D.: Wolf.__________

Bekanntmachung.

Die hier wohnhaften Personen, welche den Gewerbebetrieb im ä2mherziehen im Jahre 1926 fortsetzen oder beginnen wollen werden aufgefordert, ihre Anträge auf Erteilung eines Wander­gewerbescheins für 1926 alsbald bei den für ihre Wohnungen zuständigen Polizei-Revieren zu stellen.

Gießen, den 23. Rovember 1925.

Polizeiamt Gießen. I.D.: Schmidt.

Bekanntmachnng.

Betr.: Feldbereinigung Harbach: hier: Drainagen.

In der Zeit vorn 23. bis einschließlich 30. Rovember 1925 lugt auf dem Amtszimmer der Hessischen Bürgermeisterei zu Harbach

der Kommissionsbeschluß vom 22. Oktober 1925 Ziffer 1 sowie Pläne und Kostenanschläge hierzu

zur Einsicht der Beteiligten offen.

Einwendungen hiergegen sind bei Meidung des Ausschlusses wahrend der Offenlegungszeit bei der Bürgermeisterei Harbach schriftlich und mit Gründen versehen einzureichen.

Lauterbach, den 17. Rovember 1925.

Der Hessische Feldbereinigungskommissar: ________________Ohly, Regierungs-Assessor._______________

Bekanntmachung.

Detr.. Feldbereinigung Beltershain: hier: den Zutei­lungsplan bezüglich des zugezogenen Teils der Ge­markung Grünberg.

Mit Entschließung vom 11. Rovember 1925 zu Rr. M A W./L. 13 746 hat das Hess. Ministerium für Arbeit und Wirt­schaft, Abteilung für Ernährung und Landwirtschaft, Darm­stadt, den Zuteilungsplan des obigen Gemarkunasteils für voll­ziehbar erklärt.

Ich bestimme nunmehr als Zeitpunkt der Ausführung (Gigen- tumsübergang) gemäß Artikel 51 Absatz 2 des Feldbereinigungs- gesehes den 1. Dezember 1925 und überweise hiermit mit Wir­kung von diesem Tage an den Beteiligten dir neuen Grundstücke unter Vorbehalt der besonders getroffenen Vereinbarungen und Anordnungen.

Die äleberweisung erfolgt unter folgenden besonderen Be­dingungen:

1. Meliorationen können auch fernerhin auf den neuen Grundstücken dorgenommen werden.

2. Die beteiligten Grundeigentümer müssen sich eine Ver­änderung der Zuteilung gefallen lassen, die infolge der Aus- suhrung von Meliorationsarbeiten, der Anlage von Wegen Graben und dergleichen innerhalb der Zeit der Ausführung dieser Arbeiten notwendig werden. Ein hierdurch bedingter Ab- und Zugang von Gelände wird dem neuen Eigentümer nach dem Bonitatswert vergütet, bzw. zugeschrieben.

Lauterbach, den 17. Rovember 1925.

Der Hessische Feldbereinigungskommissar: Ohly, Regierungsassesfor.