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Zündplättchen (Amorces), sowie Knallkorken, die mehr als 7,5 Gramm Sprengmischung (Knallsalz) auf tausend Plättchen enthalten, dürfen als Spielwaren nicht in den Verkehr gebracht werden.
Das Feilhalten von phosphorhaltigen Sprengstoffen (Radau- körper, Krawallstein. Kracher usw.) ist nach § 3 Ziffer 5 b vorgenannter Verordnung verboten.
Zuwiderhandlungen werden nach § 367 Ziffer 5 des Reichs - stcafgesehbuches mit Geldstrafe bis zu 150 Rm. oder mit Haft bestraft, soweit nicht höhere Strafen — Gefängnis von 3 Monaten bis zu 2 Jahren — nach § 9 des Reichsgesetzes vom 9. Juni 1884 verwirkt sind.
II.
An bewohnten oder von Menschen besuchten Orten ist das Abbrennen von Feuerwerkskörprrn verboten.
Zuwiderhandlungen werden nach § 367 Ziffer 8 des Reichs- strafgesehbuches mit Geldstrafe bis zu 150 Rm. oder mit Haft bis zu 6 Wochen bestraft.
Werrn Eltern, Vormünder oder andere Personen, deren Obhut Kinder unter 12 Jahren oder sonstige unzurechnungsfähigL Personen anvertraut find, es an der erforderlichen Aufsicht haben fehlen lassen, und, wenn diese Personen während der Zeit, in der sie ohne solche Aufsicht waren, die vorgenannten Bestimmungen übertreten haben, so werden nach Artikel 44 des Hess. Polizei-Strafgesetzes die zur Beaufsichtigung verpflichteten Personen beim ersten Falle polizeilich verwarnt, im Wider- holungsfalle mit der im Gesetz vorgesehenen Strafe belegt.
Gießen, den 19. Rovember 1925.
____________Polizeiamt Gießen. I. V.: Schmidt.____________
Bekanntmachung.
Detr.: Gewerbe-Legitimationskarten.
LInter Bezugnahme auf das nachstehend abgedruckte Ausschreiben des Kreisamts Gießen fordern wir die in Betracht kommenden Gewerbetreibenden auf, ihre diesbezüglichen Anträge für das Jahr 1926 alsbald bei den zuständigen Polizei- Revieren zu stellen.
Gießen, den 23. Rovember 1925.
Polizeiamt Gießen. I. V.: Schmidt.
B e t r.: Gewerbe-Legitimationskarten.
An das Polizeiamt Gießen und die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Wer nach § 44 der Gewerbeordnung Warenbestellungen aufsucht oder Waren ankauft, bedarf hierzu einer Legitimationskartr welche nach § 44a der Gew.-Orün. für die Dauer des Kalender- jahres erteilt wird. Sie wollen die Interessenten, welche ihren Geschäftsbetrieb im Jahre 1926 fortzusehen oder zu beginnen beabsichtigen, durch wiederholte ortsübliche Bekanntmachung auffordern, ihre Anträge auf Erteilung der Legitimationskarte bei Ihnen jetzt schon und so zeitig zu stellen, daß sie zu Anfang des nächsten wahres im Besitz der erforderlichen Legitimationskarten sein können. D^e Anträge wollen Sie uns, unter Benutzung des von uns durch Ausschreiben vom 25. Januar 1906 — Amtsblatt ohne Rümmer — vorgeschriebenen Formulars, bald gst vorlegen.
Zur Erstattung des Berichtes ist die Bürgermeisterei des Riederlassungsortes der g;rma zuständig, in Gießen das Polizeiamt.
Ferner ist bestimmt worden, daß in die Legitimationskarten ein Lichtbild des Inhabers einzukleben ist. Es sind nur unauf- g^ogene Lichtbilder zuzulafsen, die eine Kopfgröße von mindestens 1,5 Zentimeter haben, ähnlich und gut erkennbar und in der Regel
nicht älter als 6 Jahre sind. Auf der Rückseite des Bildes ist die Persönlichkeit sofort genau zu vermerken, damit Verwechselungen vermieden werden. Gleichzeitig machen wir darauf aufmerksam, das) Staatsangehörigke.t und Geburtsort in den Berichten anzu- geben sind.
Gießen, den 17. Rovember 1925.
___________Hess. Kreisamt Gießen. I. D.: Wolf.__________
Bekanntmachung.
Die hier wohnhaften Personen, welche den Gewerbebetrieb im ä2mherziehen im Jahre 1926 fortsetzen oder beginnen wollen werden aufgefordert, ihre Anträge auf Erteilung eines Wandergewerbescheins für 1926 alsbald bei den für ihre Wohnungen zuständigen Polizei-Revieren zu stellen.
Gießen, den 23. Rovember 1925.
Polizeiamt Gießen. I.D.: Schmidt.
Bekanntmachnng.
Betr.: Feldbereinigung Harbach: hier: Drainagen.
In der Zeit vorn 23. bis einschließlich 30. Rovember 1925 lugt auf dem Amtszimmer der Hessischen Bürgermeisterei zu Harbach
der Kommissionsbeschluß vom 22. Oktober 1925 Ziffer 1 sowie Pläne und Kostenanschläge hierzu
zur Einsicht der Beteiligten offen.
Einwendungen hiergegen sind bei Meidung des Ausschlusses wahrend der Offenlegungszeit bei der Bürgermeisterei Harbach schriftlich und mit Gründen versehen einzureichen.
Lauterbach, den 17. Rovember 1925.
Der Hessische Feldbereinigungskommissar: ________________Ohly, Regierungs-Assessor._______________
Bekanntmachung.
Detr.. Feldbereinigung Beltershain: hier: den Zuteilungsplan bezüglich des zugezogenen Teils der Gemarkung Grünberg.
Mit Entschließung vom 11. Rovember 1925 zu Rr. M A W./L. 13 746 hat das Hess. Ministerium für Arbeit und Wirtschaft, Abteilung für Ernährung und Landwirtschaft, Darmstadt, den Zuteilungsplan des obigen Gemarkunasteils für vollziehbar erklärt.
Ich bestimme nunmehr als Zeitpunkt der Ausführung (Gigen- tumsübergang) gemäß Artikel 51 Absatz 2 des Feldbereinigungs- gesehes den 1. Dezember 1925 und überweise hiermit mit Wirkung von diesem Tage an den Beteiligten dir neuen Grundstücke unter Vorbehalt der besonders getroffenen Vereinbarungen und Anordnungen.
Die äleberweisung erfolgt unter folgenden besonderen Bedingungen:
1. Meliorationen können auch fernerhin auf den neuen Grundstücken dorgenommen werden.
2. Die beteiligten Grundeigentümer müssen sich eine Veränderung der Zuteilung gefallen lassen, die infolge der Aus- suhrung von Meliorationsarbeiten, der Anlage von Wegen Graben und dergleichen innerhalb der Zeit der Ausführung dieser Arbeiten notwendig werden. Ein hierdurch bedingter Ab- und Zugang von Gelände wird dem neuen Eigentümer nach dem Bonitatswert vergütet, bzw. zugeschrieben.
Lauterbach, den 17. Rovember 1925.
Der Hessische Feldbereinigungskommissar: Ohly, Regierungsassesfor.


