AmkvertüMguiMblatt
für die Provinzialdirektion Oberhetzen und für dar Kreisamt Eietzen.
Erscheint DtenStag und Freitag. Dur durch die Post ,u begehen.
ftr. 92
27. November
1925
3nbalts-Ucbcrfld)t: Einfuhr von Geflügel aus dem Ausland. — Verzinsung der Darlehen aus dem staatlichen DvtstanDskreDtt. Be. täm? ung der Schnalenplage. -- Verlauf von Kokkelskörner. - Maul, und Klauen,euche in Saasenl und Lumda, - Slraßensperre. - Gewerbesteuer d^r Provinzen, Kreise und Gemeinden. - Abhaltung von ^anzbelustigungen. - Verkehr mit ^^erwerkslorpern.
Gewerbe-Legitimationskarten. — Ausstellung von Wandergewerbescheinen. — Feldbereinigungen Harbach und Veltershain.
Bekanntmachung.
Detr.: Maul- und Klauenseuche.
3n Saasen ist die Maul- und Klauenseuche erloschen. Die Gemarkung Saasen mit Deitsberg und Dollnbach werben Sperrgebiet aufgehoben. Desgleichen wird das Veobachrungs- gebiet Wirberg für aufgehoben erklärt.
Gießen, den 21. Dovember 1925.
Kreisamt Gießen. 3. D.: Dr. Braun.
Bekanntmachung.
B«tr.: Die Maul- und Klauenseuche in Lumda.
Da die Maul- und Klauenseuche in Lumda nicht weiter um sich gegriffen hat, wird Ort und Gemarkung Beltershain aus dem Beobachtungsgebiet ausgeschieden.
Gießen, den 24. Dovember 1925.
Kreisamt Gießen. 3. B.: Dr. Braun.
CB e t r.: Bekämpfung der Schnakenplage.
An das Polizeiamt Gießen und die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Dach der Polizeiverordnung, betreffend die Bekämpfung Der Schnatenplage v.m 28. Dovember 1911, hat je^rGrundstuctseige^ tümer Die Keller und anderen Räume, in denen erfahrungsgemäß Schnaken zu überwintern pflegen, in den Monaten Dezemder bis Februar mindestens einmal in den Monaten gründlich auszubrennen oder auszuräuchern. , , „ K.
Wir empfehlen Ihnen, durch ortsübliche Bekanntmachung die Grundstückseigentümer auf diese chnen obliegende Verpflichtung aufmertsam zu machen.
Gießen, den 20. Dovember 1925.
Kreisamt Gießen. 3. V.: Dr. Braun. _____
Betr.: Den Verkauf von Kokkelskörnern.
Au das Polizeiamt Gießen und die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Die Kokkelskörner sind ein betäubendes Gift, das vielfach zu verbotenem Fischfang verwendet wird. Die KoKelskornersind in der Abteilung 2 der Verordnung über den Verkehr mit Giften vom 17. April 1925 (Reg.-Bl. Seite 33) aufgefuhrt unö dürfen nach § 12 dieser Vorschriften nur gegen schriftliche Empfangsbescheinigung abgegeben werden und zwar nur an Personen, die dem Verkäufer als zuverlässig bekannt sind und die die Körner zu erlaubten Zwecken verwenden wollen. Kann t>er Ver käufer von dem Vorhandensein dieser Voraussetzung sich nicht zuverlässig überzeugen, so darf er sie nur auf Grund.eines polizeilichen Erlaubnisscheines abgeben
Wir empfehlen, die Gifthändler und Drogisten auf sinnigste Beobachtung der Abgabevorschriften hinzuweisen.
Gießen, den 24. Dovember 1925.
Kreisamt Gießen. 3.V.: Dr. Braum
Bekanntmachung.
Die Einfuhr von Geflügel aus dem Ausland wird aus seuchenpolizeitichen Gründen mit Wirkung vom 1. Dezember 1925 verboten. Ausnahmen können unter besonderen Bedingungen durch mich zugelafsen werden.
D a r m ft a d t, den 16. Dovember 1925.
Der Minister des Innern. 3. V.: S P a m e r.
-Detr.: Die Verzinsung der Darlehen aus dem staatlichen Dot- standslredit.
An den Herrn Oberbürgermeister zu Greßen und die Burger- meistereien der Landgemeinden des Kreises.
Das He,f. Ministerium für Arbeit und Wirtschaft, Abteilung für Ernährung und Landwirtschaft, teilt mit, daß die Darlehen aus Mitteln des staallichen Dotstandskredits, einerlei, ob oiefe Gelder zur Anschaffung von Saatgut oder Düngemitteln verwendet wurden, vom 10. Doveinber 1 9 2 o an, dem Tage der Fälligkeit des ersten Drittels der Darlehen, mit 9Prozent pro Jahr zu verzinsen sind.
Wir empfehlen Ihnen, diese Anordnung zur osfentlichen Kenntnis zu bringen.
Gießen, den 24. Dovember 1925.
Kreisamt Gießen. 3. D.: Dr. Braun
Bekanntmachung.
Zur Verlängerung der Wasserleitung Großen-Buseck wird die Kreisstraße am Ortsausgang Großen-Duseck— Alten-Buseck für Den Automobil- und Fuhrwerksverkehr vom 25. bis 30. ds. Mts. gesperrt. r , v
Der Verkehr geht über Rödgen—Trohe—Alten-Buseck und umgekehrt.
Gießen, den 24. Dovember 1925.
Kreisamt Gießen. 3. D.: Dr. Heß.
Detr : Die Gewerbesteuer Der Provinzen, Kreise und Gemeinden im Rj. 1924.
An den Herrn Oberbürgermeister zu Gießen und die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Soweit unserer übergedruckten Verfügung vom 26. Oktober 1925 noch nicht entsprochen ist, wird an deren Erledigung hiermit erinnert.
Gießen, den 20. Dovember 1925.
Kreisamt Gießen. 3. D.: Dr. Heß.
Betr.: Die Abhaltung von Tanzbelustigungen.
An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises
3n letzter Zeit ist es wiederholt vorgekommen, daß Tanzberichte einen Tag vor Abhaltung der beabsichtigten Tanzbelustigung hier eingelaufen sind.
' Bereits in unserem Ausschreiben vom 21. September 1903 Kreisblatt Dr. 111 haben wir 3hnen empfohlen, die Wirte darauf aufmerksam zu machen, daß ihre Gesuche um Tanzerlaubnis stets frühzeitig einzureichen seien, wenn sie sich nicht Der Gefahr aussetzen wollten, daß dieselben unberücksichtigt bleiben würden. Zugleich sind Sie darauf h'.ngewiesen worden, daß Ihre Berichterstattung möglichst frühzeitig zu erfolgen habe und auf keinen Fall bis zum Tage vor der becib- sicktigten Veranstaltung hinausgeschoben werden dürfe
Indem wir Ihnen empfehlen, die Wirte nochmals hieraus aufmerksam zu machen, bemerken wir, daß für die Folge die Berichte mehrere Tage vor Abhaltung der Tanz- belustigung hier einzulaufen haben, wenn das Gesuch Berücksichtigung sinden soll.
Gießen, den 20. Dovember 1925.
Kreisamt Gießen. 3. V.: Dr. Krüger.
Bekanntmachung
Den Verkehr mit Feuerwerkskörpern betreffenD.
Wir sehen uns veranlaßt, die über den Verkehr mit Feuerwerkskörpern bestehenden gesetzlichen Bestimmungen nachstehend zur Kenntnis der Interessenten zu bringen.
I.
1. Wer mit Feuerwerkskörpern, Kanonenschlägen, Fröschen. Schwärmern, Zündplättchen usw. Handel treiben will, hat, falls er im Kaufladen nicht mehr als 2* • Kilo und im Hause außerdem nicht mehr als 10 Kilo vorrätig hat, solches dem Polizeiamt ^^Au^Dachweis eines besonderen Bedürfnisses kann ausnahmsweise im Hause zeitweilig eine Lagerung bis zu 15 Kilo gestattet fc^^ie Aufbewahrung muh in einem auf Dem Dachboden (Speicher) gelegenen, mit keinem Schornsteinrohr in Verbindung stehenden, abgesonderten Raume erfolgen, welcher beständig unter Verschluß gehalten und mit Licht nicht betreten wird. Die Behälter müssen Den Bestimmungen des 8 6 Absatz 1 unD 2 Der Verordnung, den Verkehr mit Spre "gltoffen betreffend vom 21. September 1905, entsprechen und mit festgeschlossenen Deckeln ^^2^ Größere, als die unter 1,1 angegebenen Mengen sind außerhalb Der Stadt in besonderen Magazinen aufzubewahren, die der Genehmigung der Polizeibehörden bedürfen.
3. Die Abgabe von Sprengstoffen an Personen, von denen em Mißbrauch de^elben zu befürchten ist, insbesondere an Personen unter 16 Jahren, ist verboten. Dies gilt insbesondere auch von solchen Feuerwerkskörpern, mit deren Verwendung eine erhebliche Gefahr für Personen oder Eigentum verbunden ist (Kanonenschläge, Frösche, Schwärmer und dergl.). Dagegen findet diese Vorschrift keine Anwendung auf Spielwaren, die ganz geringe Mengen von Sprengstoffen enthalten.


