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4. An bewohnten oder vonMenschen besuchten Orten ist das Abbrennen von Fe u e r w er ks k ö r- Vern verboten.
Zuwiderhandlungen werden nach § 367 Ziffer 8 des Reichs- strafgesetzbuches mit Geldstrafe bis zu 150 Mark oder mit Haft bestraft. _
Wenn Eltern. Vormünder oder andere Personen. deren Obhut Kinder unter 12 Zähren oder sonstige unzurechnungsfähige Personen anvertraut sind, es an der erforderlichen Aufsicht haben fehlen lassen und diese Personen während der Zeit, wo sie ohne solche Aufsicht waren, eine derartige Hebertretung begangen haben, so werden nach Artikel 44 des Hessischen Pvlizeistrafgesehes die zur Beaufsichtigung verpflichteten Personen beim
ersten Falle polizeilich verwarnt, im Wiederholungsfälle bis zu einem Dr i t t e i l der auf die Lieber- t r e tun g selbst gesetzten Strafe belegt.
Gießen. den 10. Dezember 1925.
Kreisamt Gletzen. 3. B. Wolf.
Dienstnachrichten des Kreisamtes.
Die Maul- und Klauenseuche in der Gemeinde Deckenbach (Kreis Alsfeld) ist erloschen.
Sn Holzhausen (Kreis Marburg) ist die Maul- und Klauenseuche ausgebrochen.
Sn Wetzlar ist die Maul- und Klauenseuche amtlich festgestellt worden.
Druck der Brühl'schen Llniverfitäts-Buch- und Steindruckerei. A. Lange. Giehen.


