Ausgabe 
22.12.1925
 
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4. An bewohnten oder vonMenschen besuchten Orten ist das Abbrennen von Fe u e r w er ks k ö r- Vern verboten.

Zuwiderhandlungen werden nach § 367 Ziffer 8 des Reichs- strafgesetzbuches mit Geldstrafe bis zu 150 Mark oder mit Haft bestraft. _

Wenn Eltern. Vormünder oder andere Perso­nen. deren Obhut Kinder unter 12 Zähren oder son­stige unzurechnungsfähige Personen anvertraut sind, es an der erforderlichen Aufsicht haben fehlen lassen und diese Per­sonen während der Zeit, wo sie ohne solche Aufsicht waren, eine derartige Hebertretung begangen haben, so wer­den nach Artikel 44 des Hessischen Pvlizeistrafgesehes die zur Beaufsichtigung verpflichteten Personen beim

ersten Falle polizeilich verwarnt, im Wiederho­lungsfälle bis zu einem Dr i t t e i l der auf die Lieber- t r e tun g selbst gesetzten Strafe belegt.

Gießen. den 10. Dezember 1925.

Kreisamt Gletzen. 3. B. Wolf.

Dienstnachrichten des Kreisamtes.

Die Maul- und Klauenseuche in der Gemeinde Deckenbach (Kreis Alsfeld) ist erloschen.

Sn Holzhausen (Kreis Marburg) ist die Maul- und Klauenseuche ausgebrochen.

Sn Wetzlar ist die Maul- und Klauenseuche amtlich fest­gestellt worden.

Druck der Brühl'schen Llniverfitäts-Buch- und Steindruckerei. A. Lange. Giehen.