Ausgabe 
22.12.1925
 
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für die provinziaidireMon Gberheffen und für das Kreisanrt Sietzen.

Erscheint Dieustag und Freitag. Hut durch die Post zu beziehen

Nr. 99

22. Dezember

1925

Itthalts-Uebersicht: Ankörung von Privathengsten. Wahl der Mitglieder des Kreisausschuffes. Kreistagssihung. Höchstsätze für Erwerbslosenfürsorge. Maul- und Klauenseuche in Großen-Linden. - Abgabe von Feuerwerks körpern - Dienstnachrichten.

Bekanntmachung,

die Antörung von Privathengsten betvesfend.

Besitzer von Privathengsten, welche diese zum Decken fremder Stuten verwenden und deshalb im Jahre 1926 untersuchen (an= kören) lassen wollen, haben vor dem 5. Januar 1926 bei der Land­gestütsdirektion in Darmstadt entsprechenden Antrag zu stellen. Aach dem 5. Januar eingehende Anträge können in 1926 nicht mehr berücksichtigt werden.

D a r m st a d t, den 14. Dezember 1925.

Hessisches Ministerium für Hlrbeit und Wirtschaft, Abteilung für Ernährung und Landwirtschaft.

Liebel.

x Bekanntmachung.

Bett. Wahl der Mitglieder des Kreisausschusses des Kreises Gießen.

Montag, den 11. Januar 192 6, vormittags 10 illjr, findet im Sitzungssaal des Aegierungsgebäudes zu Gießen die Wahl von 6Mitgliedern und 6Stellvertre--. tern des Kreisausschusses statt.

Gießen, den 18. Dezember 1925.

Der Kreisdirektor des Kreises Gießen. I. V.: Dr. Heß.

Bekanntmachung.

Betr.: Kreistagssihung.

Am Montag, dem 11. Januar 192 6, vormittags 10 Uhr, findet im Sitzungssaal des Regierungsgebäudes zu Gießen eine ösfentliche Sitzung des Kreistags statt mit folgender Tagesordnung:

1. Wahl der Mitglieder und Stellvertreter des Kreisaus­schusses.

2. Anschaffung eines Personen-Automobils für den Kreis.

Gießen, den 18. Dezember 1925.

Der Vorsitzende des Kreistags des Kreises Gießen.

I. D.: Dr. Heß.

Detr.: Die Höchstsätze für Erwerbslosenfürsorge.

An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

I. Die Höchstsätze der Erwerbslosenunterstühung betragen vom 14. Dezember 192 5 bis zum 1. M a i 1 926 für die Land­gemeinden des Kreises Gießen wochentäglich'

in den Orten der Ortsklaffen C D u. E Reichspfennige

1. für Personen über 21 Jahre . .

142

132

2. für Personen unter 21 Jahren

3. als Familienzuschlage für:

86

80

a) Ehegatten........

b) Kinder und sonstige unter-

49

46

stützungsberechtigteAngehörige

35

33

II. Einschließlich der Familienzuschläge darf die Unterstützung, die ein Erwerbsloser erhält, in keinem Fall folgende Beträge übersteigen:

in den Orten der Ortsklaffen C D u. E

Reichspfennige

320 300

III. Soweit die Gesamtunterstützung den durchschnittlichen Ar­beitsverdienst vergleichbarer Arbeitnehmergruppen erreichen würde, dürfen die Familienzuschläge die Unterstützung, die der Er­werbslose für seine Person erhält (Hauptunterstützung) nicht über­steigen.

IV. Die selbständigen Unterstützungen, die mehrere in einem gemeinschaftlichen Hausstand lebende Familienmitglieder erhalten, dürfen insgesamt das Zweieinhalbfache der Unterstützung nicht übersteigen, die dem höchstunterstühten Mitglied der Familie für seine Person zusteht. Der Vorstand der Familie gilt im Sinne dieser Bestimmung als ihr Mitglied.

V. Sind Pfennigbeträge auszuzahlen, die nicht durch 5 teilbar sind, so können sie auf den nächsthöheren durch 5 teilbaren Betrag aufgerundet werden.

VI. .Unfere Bekanntmachung vom 5. Februar 1925 in Ar. 10 bes Amtsverkündigungsblattes vom 6. Februar 1925 tritt außer Kraft.

VII. Wir empfehlen Ihnen, die den einzelnen Erwerbslosen- unterstützungsempfängern ab 14. Dezember 1925 zustehenden Unterstützungen unter Beachtung der in einzelnen Fällen von uns Ausgesprochenen Kürzungen nach vorstehenden Bestimmungen neu zu berechnen und den Gemeinde­rechner mit entsprechender Ausgabe-Anweisung zu versehen.

Gießen, den 21. Dezember 1925.

Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. Krüger.

Bekanntmachung.

Bett.: Maul- und Klauenseuche in Gtohen-Linden.

Der Viehbestand in dem verseuchtem Gehöft zu Großen-Linden ist abgeschlachtet worden.

Ort und Gemarkung Großen-Linden werden aus dem Sperr­gebiet ausgeschieden und zum Deobachtungsgebiet erklärt.

Die Gemarkung Leihgestern wird aus dem Beobachtungs­gebiet ausgeschieden.

Gießen, den 18. Dezember 1925.

Kreisamt Gießen. 3.03.: Dr. Drau n.

Betr.: Verbot der Abgabe von Feuerweriskörpern.

An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises, das Polizeiamt Gießen und die Gendarmeriestationen des Kreises.

Aachstehend geben wir auszugsweise die Bestimmungen der Verordnung, den Verkehr mit Sprengstosfen getrefsend, vom 21. September 1905 bekannt und empfehlen Ihnen, die Händ­ler mit Feuerwerkskörpern hieran mit dem Ansügen in Kenntnis zu sehen, daß Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung un­nachsichtlich zur Anzeige gebracht werden.

Ihr Polizeipersonal wotlen Sie anweisen, die Händler mit Sprengstoffen streng zu beaufsichtigen, aber auch auf die Durch­führung zu Ar. 2 und 4 dieser Bekanntmachung besonders zu achten.

Gießen, den 10. Dezember 1925.

Kreisamt Gießen. I. V.: Wolf.

Bekanntmachung.

1. Wer Feuerwerkskörper Frösche, Schwärmer, und dergleichen feilhalten will, muß hiervon uns An­zeige machen. Im Kaufladen dürfen nicht mehr als 21/? Kilo­gramm, im Hause außerdem nicht mehr als 10 Kilogramm vor­rätig gehalten werden.

Auf Aachweis eines besonderen Bedürfnisses kann ausnahms­weise eine Lagerung im Hause bis zu 15 Kilogramm zeitweilig gestattet werden.

Die Aufbewahrung muh in einem auf dem Dachboden (Speicher) belegenen, mit keinem Schornsteinrohr in Verbindung stehenden abgesonderten Raume erfolgen, welcher beständig unter Verschluß gehalten und mit Licht nicht be­treten wird. Die Behälter müssen den Bestimmungen des § 6 Absatz 1 und 2 der Verordnung, den Verkehr mit Sprengstoffen betreffend, vom 21. September 1905 entsprechen und mit fest ge­schlossenen Deckeln versehen sein.

2. Die Abgabe von Feuerwerkskörpern an Personen, von denen ein Mißbrauch derselben z u befürchten ist, insbesondere an Personen unter 16 Jahren, ist verboten.

1 Diese Vorschrift findet keine Anwendung auf Spiel­waren, die ganz geringe Mengen von Sprengstoffen enthalten. Zündplättchen (Amorces), die mehr als 7,5 Gramm Spreng­mischung (Knallsatz) aus 1000 Plättchen enthalten, dürfen als Spielwaren nicht in den Verkehr gebracht werden.

' Gewerbetreibende, die gegen diese Vorschriften verstoßen, haben neben gerichtlicher Bestrafung zu gewärtigen, daß ihnen der Handel mit Feuerwerkskörpern untersagt wird.

3. Zuwiderhandlungen gegen diese Bestimmungen werden nach § 367 Ziffer 5 des Reichsstrafgesetzbuches mit Geld­strafe bis zu 150 Mark oder mit Haft bestraft, soweit nicht höhere Strafen Gefängnis von drei Monaten bis I zu zwei Jahren nach § 9 des Reichsgesehes vom 9. Juni I 1884 verwirkt sind.