Ausgabe 
21.8.1925
 
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Die Handhabung der Polizei auf dem Friedhof liegt der Bürgermeisterei und unter deren Aufsicht dem Friedhofsauf­seher ob.

In § 27 fällt das WortGrohh. weg.

§ 30 fällt weg.

§ 31 erhält die Bezeichnung § 30.

Artikel 2.

Der Nachtrag tritt mit dem Tage der Verkündigung im Amtsverkündigungsblatt in Kraft.

Staufenberg, den 27. Mai 1925.

Hessische Bürgermeisterei.

Meyer.

Polizei-Verordnung

Auf Grund des Artikels 64 des Gesetzes betr. die innere Verwaltung und die Vertretung der Kreise und Provinzen vom 8. Iuli 1911 und der Reichsverordnung über Vermögensstrafen und Buhen vom 6. Febr. 1924 wird nach Vernehmung der Lokal­polizeibehörde und der Gemeindevertretung mit Genehmigung des Ministeriums des Innern vom 30. April 1925 zu Ar. M. d. I. II 1996 die nachstehende Polizeiverordnung für die Gemeinde Staufenberg erlassen.

§ r

Wer den Bestimmungen der § 3, 4, 813, 20, 2529 der Friedhofsordnung der Gemeinde Staufenberg zuwiderhandelt, wird, insofern nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen härtere Strafen verwirkt sind, mit Geldstrafe bis zu 150 Reichsmark bestraft.

§ 2.

Diese Polizeiverordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung im Amtsverkündigungsblatt tn Kraft.

Mit dem gleichen Tage tritt § 30 der Friedhofsordnung vom 29. Dezember 1909 auher Kraft.

Giehen, den 27. Mai 1925.

Kreisamt (Ziehen. I. D.: Dr. Braun.__________

Betr.: Berichtigung des Nachtrags zur Friedhofsordnung für den Friedhof der Gemeinde Langd und der Polizei­verordnung für die Gemeinde Langd.

Der im Amtsverkündigungsblatt Nr. 53 veröffentlichte Nach­trag und die daselbst veröffentlichte Polizeiverordnung werden wie folgt berichtigt:

1. In Art. 2 des Nachtrags muh es unter Art. 2 statt Als 8 25 bis 8 32 heißen:Als § 25 bis § 30".

2 In 8 1 der Polizeiverordnung muh es statt§ 29" heißen: §2 8.'

Giehen, den 14. August 1925.

Kreisamt Giehen. I. D.: Dr. Braun.

Betr.: Berichtigung des Nachtrags zur Friedhofsordnung für den Friedhof der Gemeinde Inheiden.

In dem Einleitungsvermerk ist die Genehmigungsverfügung des Ministeriums unrichtig angegeben. Es muh Nr. 752 heißen.

Gießen, den 18. August 1925.

Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. Braun.____________

Betr.: Berichtigung des Nachtrags zur Friedhofsordnung für den Friedhof der Gemeinde Garbenteich vom 19. Mai 1925 und der Polizeiverordnung für Garbenteich vom 26. Mai 1925, abgedruckt im Amtsverkündigungsblatt Nr. 59.

In dem Einleitungsvermerk ist die Nummer der Genehmi­gungsverfügung des Ministeriums unrichtig angegeben. An Stelle der Nr. 760 ist die Nr. 2135 zu setzen.

Gießen, den 18. August 1925.

Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. Braun.

Betr.: Berichtigung des Nachtrags zur Friedhofsordnung für den Friedhof der Gemeinde Leihgestern und der Polizei­verordnung für die Gemeinde Leihgestern.

In dem Nachtrag zur Friedhofsordnung für den Friedhof der Gemeinde Leihgestern vom 27. Iuni 1925 und der zugehö­rigen Polizeiverordnung, abgedruckt im Amtsverkündigungsblatt Nr. 60, ist das Iahr des Erlasses der Friedhofsordnung unrichtig angegeben. Es muß statt 1. Februar 1908: 1. Februar 19 09 heißen.

Gießen, den 18. August 1925.

Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. Drau n.

Betr.: Berichtigung des Nachtrags zur Friedhofsordnung für den Friedhof der Gemeinde Birklar.

Der im Amtsverkündigungsblatt Nr. 53 veröffentlichte Nach­trag wird wie folgt berichtigt:

1. In § 14 muh es statt30 Iahre:40 Iahre" heißen.

2. In § 14b muh es statt13d heißen:14d.

Gießen, den 14. August 1925.

Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. Braun.

Betr.: Berichtigung des Nachtrags zur Friedhofsordnung für den Friedhof der Gemeinde Weitershain und der Polizei­verordnung für die Gemeinde Weitershain vom 27. Mai 1925.

In dem im Amtsverkündigungsblatt Nr. 52 veröffentlichten Nachtrag muß es in 8 14b statt 13 d heißen:14d.

In 8 l der Polizeiverordnung für die Gemeinde Weiters­hain hat es statt8 3, 4, 813, 1625 zu lauten:8 3, 4, 813, 16, 2125.

Gießen, den 14. August 1925.

Kreisamt Gießen. I. D.: Dr. Drau n.

Detr.: Berichtigung des Nachtrags zur Friedhofsordnung für den Friedhof der Gemeinde Dorf-Gill.

Der im Amtsverkündigungsblatt Nr. 52 veröffentlichte Nach­trag zur Friedhofsordnung für den Friedhof der Gemeinde Dorf-Gill vom 27. Mai 1925 wird rvie folgt berichtigt. Es muß heißen: In dem Einleitungsvermerk:vom 11. Februar 1909 (statt 1. Februar), in 8 14b statt 8 Ißd 8 14d.

Gießen, den 14. August 1925. -

Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. Braun.

Betr.: Berichtigung des Nachtrags der Friedhofsordnung für die Gemeinde Lauter.

In dem im Amtsverkündigungsblatt Nr. 53 veröffentlichten Nachtrag zur Friedhofsordnung für den Friedhof der Gemeinde Lauter vom 27. Mai 1925 muß es in 8 13c statt 13d 13c" heißen.

Gießen, den 14. August 1925.

Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. Braun.

Betr.: Feldbereinigung Grohen-Linden: hier Drainagen in Flur VIII.

Bekanntmachung.

In der Zeit vom 13. bis einschließlich 26. August 1925 liegt auf dem Amtszimmer der- Hess. Bürgermeisterei zu Großen- Linden

das Projekt über Herstellung von Drainagen in Flur 8 nebst Abschrift des Kommissionsbeschlusses Ziffer 1 vom 17. Iuli 1925

zur Einsicht der Beteiligten offen.

Einwendungen hiergegen sind bei Meidung des Ausschlusses während der Offenlegungszeit bei der Hess. Bürgermeisterei Grohen-Linden schriftlich und mit Gründen versehen einzu- reichen.

Friedberg, den 30. Iuli 1925.

Der Hessische Feldbereinigungskommissar.

Dr. Andres, Regierungsrat.

Betr.: Feldbereinigung Allendorf a. d. Lahn; hier Derschleifung der Hohlwege Nr. 1 und 2 am Friedhof,

Bekanntmachung.

In der Zeit vom 18. bis einschließlich 24. August 1925 liegt aus Idem Amtszimmer der Hess. Bürgermeisterei zu Allendorf an der Lahn

das Projekt über die Derschleifung der Hohlwege Nr. 1 und 2 am Friedhof nebst Abschrift der Kommissions­beschlüsse vom 9. Ianuar 1925 Ziffer 2 und vom 29. Iuli 1925 Ziffer 1

zur Einsicht der Beteiligten offen.

Einwendungen hiergegen sind bei Meidung des Ausschlusses während der Offenlegungszeit bei her Hess. Bürgermeisterei Allendorf an der Lahn schriftlich und mit Gründen versehen einzureichen.

Gleichzeitig fordere ich die Grundbesitzer auf, von einer Herbstbestellung der fraglichen Flächen Abstand zu nehmen, da eine Entschädigung für etwaige Aussaat nicht vergütet wird.

Friedberg, den 6. August 1925.

Der Hessische Feldbereinigungskommissar.

Dr. Andres, Regierungsrat.

Druck der Brühl'schen llniversttäts-Bucb- und Steindruckerei R. Lange, Gießen.