Amtrverliindigungrblatt
für die provinzialdirektion Gberheffen und für dar Krcisomt Gießen.
Erscheint Dienstag unb Freitag. Dur durch di« Post zu beziehen.
Jlr. 66 21. August 1925
Inhalts-Ueberstcht: Ergänzungswahlen zum Gesellenausschuh der Handwerkskammer. - Hegezeit für Feldhühner. - Maul-und Klaucn- seuche in Dieder-Befstngen. — Dläschenausschlag des Dindviehs in Obbornhofen. - Kriegergrübersürsorgc — Bestehung von Voll- ziehungSbeamten. - Dachtrag zu der FriedhofSordnung der Gemeinde Staufenberg. — Derichtigungcn zu den Dachträgcn der Fried- hofSordnungen der Gemeinden Langd. Inheiden, Garbenteich, Leihgestern. Birklar, WeiterShain, Dorf-Gill und Lauter. — Feldbercini- gungen Grvhen-Linden und Dllendorf a. d. Lahn.
Bekanntmachung,
betreffend die Ergänzungswahlen zum Gesellenausschuh der Handwerkskammer im Jahre 1924.
ßu Vertretern derjenigen Gesellen, die von den nach § 103a Absah II Ziffer 2 ter Gewerbeordnung wahlberechtigten Mitgliedern der Ortsgewerbevereinc und sonstigen gewerblichen Vereinigungen beschäftigt werden, sind nach 8 9 und § 11 Absah 6 der Wahlordnung für den Gesellenausschuß der Handwerkskammer (Deg.-Vl. von 1899 Seite 1377 ft) folgende Gesellen gewählt worden:
Mitglieder: Wilhelm Huthmann, Schneider in Gießen: beschäftigt bei Schneidermeister Leib in Gießen. Fr Heim, Tapezier in Mainz: beschäftigt bei Tapeziermeister v. d Does in Mainz. August Lösche, Bildhauer m Mainz: beschäftigt in der Möbelfabrik Vembe in Mainz.
Ersatzmänner: Ludw. Mvbus, Maurer in Gießen: beschäftigt bei Bauunternehmer Decker in Giehen. 3ohs Sieglitz. Tapezier in Mainz: beschäftigt bei Tapeziermeister Feudner in Mainz.
Darmstadt, den 13. August 1925.
Hessisches Ministerium für Arbeit und Wirtschaft.
Abteilung für Handel und Gewerbe. I. D.: Hechler.
Bekanntmachung,
betreftend die Hegezeit für Feldhühner.
Dom 12. August 1925.
Auf Grund des § 3 der Verordnung, die Ausführung des Iagdstrasgesehes. insbesondere Anordnungen wegen der Hegezeit betreffend, vom 29. April 1914 (Rg -Dl. S. 218), habe ich den Aufgang der Hühnerjagd für das ganze Land auf Montag, den 2 4. Aug u ft 1 92 5, festgesetzt.
Die Hegezeit für Fasanen erfährt keine Aenderung: die Jagd auf Fasanen beginnt daher erst am Mittwoch, den 16. September 1925.
Darmstadt, den 12. August 1925.
Der Minister des Innern. I. V.: Dr. Reih.
An den Herrn Oberbürgermeister zu Gießen und die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Wir empfehlen, die Iagdinteressenten aus vorstehende Verordnung aufmerksam zu machen.
Gießen, den 17. August 1925.
Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. Drau n.
Bekanntmachung.
Detr.: Maul- und Klauenseuche in Dieder-Dessingen.
Dachtem die Maul- und Klauenseuche in Dieder-Dessingen sich aus zwei Gehöfte beschränkt hat und weitere Ausbrüche nicht vorgekommen sind, bilden nur noch diese beiden Gehöfte Sperrgebiet. Der übrige Teil deS Ortes und ter Gemarkung Diedcr-Dessingen bildet Deobachtungsgebiet.
Die Gemarkung Ober-Dessingen wird aus dem Deobachtungsgebiet ausgeschieden.
Gießen, den 15. August 1925.
Kreisamt Gießen. I. D.: Dr. Draun.__________
Bekanntmachung.
Detr.: Den Dläschenausschlag deS Rindviehs in Obbornhofen?
Der in Obbornhofen festgestelfte Dläschenausschlag ist er- loschen. Die angeordneten Schutzmaßnahmen werden wieder aufgehoben.
Die Dürgerrneistereien der Dachbargemernden von Obborn- Hofen werden beauftragt, das Erlöschen der Seuche ortsüblich bekanntzumachen.
Gießen, den 14. August 1925.
Kreisamt Gießen. 3. D.: Dr. Braun.
Detr.. Kriegergräberfürsorge.
An den Herrn Oberbürgermeister zu Gießen und die Dürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Unter Dezugnahme auf unsere Verfügung vom. 2. Juni 1925, Aintsverkündigungsblaft Dr. 45, empfehlen wir Ihnen, alle Krie-
gerlcichen auf nicht reichseigenen Friedhöfen bei dem Zentral- nachweifeamt für Kriegerverluste uni> Kriegergräber in Berlin- Spandau soweit dies noch nicht geschehen sein sollte, fofotl an- zumclden. Die Erledigung unsere- Berichte- erwarten wir bis spätestens 1 September 1925. Bei verspäteter Berichterstattung erfolgt telephonische Dachfrage aus Kosten der Säumigen.
Gießen, den 20. August 1925.
KreiSamt Gießen. 3. D.: Dr. Braun
Bekanntmachung.
Detr.: Bestellung von Vollziehungsbeamten.
Auf Grund des § 404 Abs. 4 der Reichsversicherungs- Ordnung in der Fassung des Gesetzes vom 15. Dezember 1924 — RGBl. S. 779 — und mit Ermächtigung deS Ministeriums für Arbeit und Wirtschaft bestellen wir hiermft den Angestellten Hrch Möckel III. in Watzenborn zum VollziehungS- bcamten der Allg. Ortskrankenkasse für den Landkreis Gießen.
Die Bestellung des Angestellten Ludwig Drücke! in Hausen -um Dollziehungsbeamten wird hiermit zurückgezogen.
Gießen, den 10. August 1925.
Kreisamt Gießen. Dersicherungsamt.
___________________3. D.: Schmidt.___________________
Bekanntmachung.
Die Kreisstraße ,G i e h e n — L o l l a r" zwischen Wiesecker Straße und Wellersburg roird vom 18. August ds. 3s. auf die Dauer von etwa 10 Tagen wegen Ausführung von W a l z - arbeiten gesperrt. Der Durchgangsverkehr wird über Wieseck geleitet. Die aufgestellten Warnungstafeln sind zu beachten.
Gießen, den 15. August 1925.
Kreisamt Gießen. 3. D.: Dr. Heß.
Nachtrag
zur Friedhofsordnung für den Friedhof der Gemeind« Staufenberg.
Auf Grund des Artikels 15 der Landgemeindeordnung wird auf Defchluß des Gemeinderats nach gutachtlicher Aeußerung des Dürgermeisters und des Kreisausschusses sowie nach erfolgter Offenlegung mit Genehmigung des Ministeriums teä 3nnern vom 30. April 1925 zu Dr M. d. I. 11 1996 folgender Dachtrag zur Friedhofsordnung für den Friedhof der Gemeinde Staufenberg vom 29. Dezember 1909 erlassen:
Artikel 1.
Die vorgenannte Friedhofsordnung wird wie folgt geändert: 3n § 4 fällt das Wort „Großh." weg.
§ 10 erhält folgende Fassung:
Die Herstellung und Unterhaltung der Degräbnisplähe, Denkmäler ufto. liegt demjenigen ob, der auf Grund Gesetzes oder durch Verfügung von Todes wegen Erbe des in dem Reihengrab Beerdigten geworden ist: er kann hiermit Dritte, auch solche, welche ein Gewerbe daraus machen, beauftragen. Wer mit der Unterhaltung eines Grabes beauftragt ist, hat dies dem Friedhofsaufseher anzuzeigen.
Wenn der im Absatz 1 festgelegten Unterhaltungspflicht nicht nachgekommen wird, so kann die Bürgermeisterei entsprechend den Bestimmungen des § 9 verfahren.
3n § 13 fällt das Wort „Großh." weg.
§ 14 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
Für jede einzelne Begräbnisstätte, sei es die eines Erwachsenen oder eines Kindes, ist eine Gebühr an die Gemeinde- kasse zu entrichten. Die Höhe der Gebühr wird gemäß Art. 186, 187 ter Landgemeindeordnung durch Beschluß des Gemeinderats bestimmt.
8 14 Abs. 4 erhält folgende Fassung:
Die Ueberweisung des Platzes an den Erwerber erfolgt nach Zahlung der festgesetzten Gebühr durch Einhändigung einer von ter Bürgermeisterei auszustellenden Erwerbsurkunde.
3n § 15 werden die Worte „erwirbt der Käufer" ersetzt durch die Worte „erlangt der Erwerber".
§ 21 erhält folgende Fassung:
Die Verwaltung der Friedhofsangelegenheiten liegt dem Gemeinderat ob. Derselbe kann sie einer besonderen nach Art. 129 der Landgemeindeordnung gebildeten Deputation übertragen.


