AmtrveMndigimgzblatt
für die Provinzialdireltion Oberheßen und für das Kreisamt Liehen.
Erscheint Dienstag und Freitag. Nur durch die Post zu beziehen.
jlr 91 20. November 1925
Znkalt» Uebersicht- Kreistagswahl 1925. - Ausstellung von Wandergewerbescheinen. - Gewerbe-Legitimationskarten. Auswärtige Amtstage. - Ausstellung von Ursprungszeugnissen — Osterferien 1926. - Feldbereinigung Wahenborn-Steinberg.
Bekanntmachung.
D e t r.: Kreistagswahl am 15. November 1925.
Del der am 15. November 1925 vorgenommenen Wahl der Kreistagsmitglieder sind folgende Stimmen abgegeben worden:
1. für den Wahlvorschlag mit dem Kennwort „Zentrumspariei" ........... ..... 612
2. für den Wahlvcrschlag mit dem Kennwort „Sozial- demckratische Partei"...........11491
3. für den Wahlvorschlag mit dem Kennwort „Deutsche Demokratische Partei"......... 2 457
4. für den Wahlvorschlag mit dem Kennwort „Deutsche Vclkspartei" $ 373
5. für den Wahlvorschlag mit dem Kennwort „Vereinigte Stadt- und Landliste der Deutschnationalen Vclkspartei und des Hess. Landbundes im Kreise Giehen"............ , . 12 023
6. für den Wahlvorschlag mit dem Kennwort „Evangelische Volksgemeinschaft"......• • ?62
7. für den Wahlvorschlag mit dem Kennwort „Kommunistische Partei" ........'. • ■ 812
8. für den Wahlvorschlag mit dem Kennwort „Mittel- standsvereinigung Giehen".........1628
Ungültig waren 1406 Stimmen.
Nach der, gemäß Artikel 53 des Gesetzes über die Wahlen für Gemeinden und Gemeindeverbände (Kreise und Provinzen) vom 7. Oktober 1925, von der Kreiswahlkommission vorgenommenen Verteilung der Sitze auf die Wahlvorschläge entsprechend der ihnen zustehenden Stimmen entfallen vorbehaltlich der Prü
fung durch den Kreisausschuh auf
1. Zentrumspartei........ — Sitze,
2. Sozialdemokratische Partei ........11 Sitze,
3. Deutsche Demokratische Partei.......2 Sitze,
4. Deutsche Vclkspartei........ 3 Sitze,
5. Vereinigte Stadt- und Landliste der Deutschnatio- nälen Vclkspartei und des Hess. Landbundes im Kreise Giehen.............13 Sitze,
6. Evangelische Vclksgemeinschast.......— Sitze,
7. Kommunistische Partei..........— Sitze,
8. Mittelstandsvereinigung Giehen.........
30 Sitze.
Gemäß Artikel 54 des oben angezogenen Gesetzes wird dieses hiermit bekanntgegeben.
Gießen, den 19. November 1925.
Der Kreiswahlkommissar:
Dr. Heh, Ober-Regierungsrat.
Detr.: Die Ausstellung von Wandergewerbescheinen.
An das Polizeiamt Gießen und die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Ta nach § 60 der Gewerbeordnung die Wandergewerbescheine für die Dauer des Kalenderjahres zu erteilen sind, wollen Sie alle Personen, welche den Gewerbebetrieb im Fahre 1926 fortzusetzen oder zu beginnen beabsichtigen, durch wiederholt ortsübliche Bekanntmachung auffordern, ihre Anträge auf Erteilung eines Wandergewerbescheines jetzt schon, und zwar so zeitig zu stellen, daß sie zu Anfang des nächsten Jahres im Besitze der Scheine sein können. Die eingehenden Anträge sind uns unter Benutzung des vorgeschriebenen Formulars, auf welchem am Kopfe das Jahr, für welches der Schein begehrt wird, anzugeben ist, baldigst vvrzulegen.
Alte, schon gebrauchte Wandergewerbescheine sind nicht mit vorzulegen.
Die Beantwortung der gestellten Fragen ist von Ihnen so eingehend zu vollziehen, daß Rückfragen und damit Verzögerungen in der Ausstellung vermieden werden. Eine Beantwortung wie „unbekannt" hat zu unterbleiben, es sind vielmehr die erforderlichen Ermittelungen von Ihnen vorzunehmen.
Den Anträgen auf Vertreibung von Druckschriften ist ein Verzeichnis derselben in doppelter Ausfertigung beizufügen.
Nach der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 4. März 1912 — Reichsgesehblatt ©. 189 ff. — ist in die Wandergewerbescheine eine Photographie des Inhabers einzukleben. Wir verweisen auf unser Ausschreiben vom 12. Oktober 1912 (Kreisblatt
Nr. 80). Die Photographie ist in Visitenkartenformal unaufgezogen bei Stellung des Antrags auf Ausstellung eines Wandergewerbescheines beizubringen. Sie muh ähnlich und gut erkennbar sein, eine Kopfgröhe von mindestens 1,5 Zentimeter haben und darf in der Regel nicht älter als 5 Jahre sein. Sie ist zu erneuern, wenn in dem Aussehen des Gewerbetreibenden eine wesentliche Veränderung eingetreten ist.
Bei gemeinsamen Wandergewerbescheinen genügt die Photographie des Unternehmers, wenn ein Unternehmer nicht vorhanden ist, die eines Mitgliedes.
Auf der Rückseite der Photographie ist die Persönlichkeit des Antragstellers sofort genau zu vermerken, damit Verwechselungen vermieden werden.
Gleichzeitig machen wir Sie nochmals besonders auf die Vorschriften des §§ 82 ff. der Ausführungsverordnung zur Gewerbeordnung vom 20. März 1912 (Regierungsblatt S. 48 ff.) aufmerksam. Anträge auf Erteilung von Wandergewerbescheinen sind nach Regierungsblatt 1912 Seite 131 zu behandeln und die Verhältnisse, insbesondere die gestellten Fragen wegen etwaiger Bestrafungen des Antragstellers und der Begleiter gewissenhaft und erschöpfend zu beantworten. Die Personalbeschreibung ist, wo dies ohne besondere Weitläusigkeiten ausführbar ist, stets durch persönliche Vernehmung festzustellen.
Hat der Antragsteller erst im laufenden Jahre seinen Wohnsitz in Ihrer Gemeinde genommen, so ist, sofern nach Lage der Sache die Möglichkeit mißbräuchlicher Verwendung des Wandergewerbescheines nicht ausgeschlossen erscheint, durch Nachfrage bei der Polizeibehörde des früheren Wohnorts festzustellen, ob dem Antragsteller bereits ein Wandergewerbeschein erteilt war.
Wegen der vorher zu regelnden Krankenversicherung der im Wandergewerbe beschäftigten Personen machen wir Sie darauf aufmerksam, daß alle Wandergewerbetreibenden die in ihren Betrieben Beschäftigten und soweit sie von ihnen von Ort zu Ort mit- gesührt werden sollen, bei den zuständigen Krankenkassen vor Beantragung des Wandergewerbescheins als Mitglied anzumelden haben.
Zum Schlüsse weisen wir wiederholt darauf hin, daß die ausgefertigten Wandergewerbescheine von uns an die Finanzämter abgegeben und von diesen nach Verwendung des Urkunden- stempels und nach Regelung der Wandergewerbesteuerfrage an die Gewerbetreibenden ausgehändigt werden.
Giehen, den 17. November 1925.
Hess. Kreisamt Gießen. I. V.: Wolf.
D e t r.: Gewerbe-Legitimationskarten.
An das Polizeiamt Gießen und die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Wer nach § 44 der Gewerbeordnung Warenbestellungen aufsucht oder Waren ankauft, bedarf hierzu einer Legitimationskarte, welche nach § 44 a der Gew.-Ordn. für die Dauer des Kalenderjahres erteilt wird. Sie wollen die Interessenten, welche ihren Geschäftsbetrieb im Jahre 1926 fortzusehen oder zu beginnen beabsichtigen, durch wiederholte ortsübliche Bekanntmachung auffordern, ihre Anträge auf Erteilung der Legitimationskarte bei Ihnen jetzt schon und so zeitig zu stellen, daß sie zu Anfang des nächsten Jahres im Besitz der erforderlichen Legitimationskarten sein können. Die Anträge wollen Sie uns, unter Benutzung des von uns durch Ausschreiben vom 25. Januar 1906 — Amtsblatt ohne Nummer — vorgeschriebenen Formulars, baldigst vorlegen.
Zur Erstattung des Berichtes ist die Bürgermeisterei des Niederlassungsortes der Firma zuständig, in Gießen das Polizeiamt.
Ferner ist bestimmt worden, daß in die Legitimationskarten ein Lichtbild des Inhabers einzukleben ist. Es sind nur unaufgezogene Lichtbilder zuzulassen, die eine Kopfgröhe von mindestens 1,5 Zentimeter haben, ähnlich und gut erkennbar und in der Regel nicht älter als 5 Jahre sind. Auf der Rückseite des Bildes ist die Persönlichkeit sofort genau zu vermerken, damit Verwechselungen vermieden werden. Gleichzeitig machen wir darauf aufmerksam, daß Staatsangehörigkeit und Geburtsort in den Berichten anzugeben sind.
Giehen, den 17. November 1925.
Hess. Kreisamt Gießen. 3. V.: Wolf.


