Ausgabe 
20.11.1925
 
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AmtrveMndigimgzblatt

für die Provinzialdireltion Oberheßen und für das Kreisamt Liehen.

Erscheint Dienstag und Freitag. Nur durch die Post zu beziehen.

jlr 91 20. November 1925

Znkalt» Uebersicht- Kreistagswahl 1925. - Ausstellung von Wandergewerbescheinen. - Gewerbe-Legitimationskarten. Auswärtige Amtstage. - Ausstellung von Ursprungszeugnissen Osterferien 1926. - Feldbereinigung Wahenborn-Steinberg.

Bekanntmachung.

D e t r.: Kreistagswahl am 15. November 1925.

Del der am 15. November 1925 vorgenommenen Wahl der Kreis­tagsmitglieder sind folgende Stimmen abgegeben worden:

1. für den Wahlvorschlag mit dem KennwortZentrums­pariei" ........... ..... 612

2. für den Wahlvcrschlag mit dem KennwortSozial- demckratische Partei"...........11491

3. für den Wahlvorschlag mit dem KennwortDeut­sche Demokratische Partei"......... 2 457

4. für den Wahlvorschlag mit dem KennwortDeut­sche Vclkspartei" $ 373

5. für den Wahlvorschlag mit dem KennwortVer­einigte Stadt- und Landliste der Deutschnationalen Vclkspartei und des Hess. Landbundes im Kreise Giehen"............ , . 12 023

6. für den Wahlvorschlag mit dem KennwortEvan­gelische Volksgemeinschaft"...... ?62

7. für den Wahlvorschlag mit dem KennwortKom­munistische Partei" ........'. 812

8. für den Wahlvorschlag mit dem KennwortMittel- standsvereinigung Giehen".........1628

Ungültig waren 1406 Stimmen.

Nach der, gemäß Artikel 53 des Gesetzes über die Wahlen für Gemeinden und Gemeindeverbände (Kreise und Provinzen) vom 7. Oktober 1925, von der Kreiswahlkommission vorgenom­menen Verteilung der Sitze auf die Wahlvorschläge entsprechend der ihnen zustehenden Stimmen entfallen vorbehaltlich der Prü­

fung durch den Kreisausschuh auf

1. Zentrumspartei........ Sitze,

2. Sozialdemokratische Partei ........11 Sitze,

3. Deutsche Demokratische Partei.......2 Sitze,

4. Deutsche Vclkspartei........ 3 Sitze,

5. Vereinigte Stadt- und Landliste der Deutschnatio- nälen Vclkspartei und des Hess. Landbundes im Kreise Giehen.............13 Sitze,

6. Evangelische Vclksgemeinschast....... Sitze,

7. Kommunistische Partei.......... Sitze,

8. Mittelstandsvereinigung Giehen.........

30 Sitze.

Gemäß Artikel 54 des oben angezogenen Gesetzes wird dieses hiermit bekanntgegeben.

Gießen, den 19. November 1925.

Der Kreiswahlkommissar:

Dr. Heh, Ober-Regierungsrat.

Detr.: Die Ausstellung von Wandergewerbescheinen.

An das Polizeiamt Gießen und die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

Ta nach § 60 der Gewerbeordnung die Wandergewerbescheine für die Dauer des Kalenderjahres zu erteilen sind, wollen Sie alle Personen, welche den Gewerbebetrieb im Fahre 1926 fort­zusetzen oder zu beginnen beabsichtigen, durch wiederholt orts­übliche Bekanntmachung auffordern, ihre Anträge auf Erteilung eines Wandergewerbescheines jetzt schon, und zwar so zeitig zu stellen, daß sie zu Anfang des nächsten Jahres im Besitze der Scheine sein können. Die eingehenden Anträge sind uns unter Benutzung des vorgeschriebenen Formulars, auf welchem am Kopfe das Jahr, für welches der Schein begehrt wird, anzugeben ist, baldigst vvrzulegen.

Alte, schon gebrauchte Wandergewerbescheine sind nicht mit vorzulegen.

Die Beantwortung der gestellten Fragen ist von Ihnen so eingehend zu vollziehen, daß Rückfragen und damit Verzögerungen in der Ausstellung vermieden werden. Eine Beantwortung wie unbekannt" hat zu unterbleiben, es sind vielmehr die erforder­lichen Ermittelungen von Ihnen vorzunehmen.

Den Anträgen auf Vertreibung von Druckschriften ist ein Ver­zeichnis derselben in doppelter Ausfertigung beizufügen.

Nach der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 4. März 1912 Reichsgesehblatt ©. 189 ff. ist in die Wandergewerbe­scheine eine Photographie des Inhabers einzukleben. Wir ver­weisen auf unser Ausschreiben vom 12. Oktober 1912 (Kreisblatt

Nr. 80). Die Photographie ist in Visitenkartenformal unauf­gezogen bei Stellung des Antrags auf Ausstellung eines Wander­gewerbescheines beizubringen. Sie muh ähnlich und gut erkennbar sein, eine Kopfgröhe von mindestens 1,5 Zentimeter haben und darf in der Regel nicht älter als 5 Jahre sein. Sie ist zu er­neuern, wenn in dem Aussehen des Gewerbetreibenden eine wesent­liche Veränderung eingetreten ist.

Bei gemeinsamen Wandergewerbescheinen genügt die Photo­graphie des Unternehmers, wenn ein Unternehmer nicht vorhanden ist, die eines Mitgliedes.

Auf der Rückseite der Photographie ist die Persönlichkeit des Antragstellers sofort genau zu vermerken, damit Verwechse­lungen vermieden werden.

Gleichzeitig machen wir Sie nochmals besonders auf die Vor­schriften des §§ 82 ff. der Ausführungsverordnung zur Gewerbe­ordnung vom 20. März 1912 (Regierungsblatt S. 48 ff.) auf­merksam. Anträge auf Erteilung von Wandergewerbescheinen sind nach Regierungsblatt 1912 Seite 131 zu behandeln und die Ver­hältnisse, insbesondere die gestellten Fragen wegen etwaiger Be­strafungen des Antragstellers und der Begleiter gewissenhaft und erschöpfend zu beantworten. Die Personalbeschreibung ist, wo dies ohne besondere Weitläusigkeiten ausführbar ist, stets durch persön­liche Vernehmung festzustellen.

Hat der Antragsteller erst im laufenden Jahre seinen Wohnsitz in Ihrer Gemeinde genommen, so ist, sofern nach Lage der Sache die Möglichkeit mißbräuchlicher Verwendung des Wandergewerbe­scheines nicht ausgeschlossen erscheint, durch Nachfrage bei der Polizeibehörde des früheren Wohnorts festzustellen, ob dem An­tragsteller bereits ein Wandergewerbeschein erteilt war.

Wegen der vorher zu regelnden Krankenversicherung der im Wandergewerbe beschäftigten Personen machen wir Sie darauf aufmerksam, daß alle Wandergewerbetreibenden die in ihren Be­trieben Beschäftigten und soweit sie von ihnen von Ort zu Ort mit- gesührt werden sollen, bei den zuständigen Krankenkassen vor Beantragung des Wandergewerbescheins als Mitglied anzumelden haben.

Zum Schlüsse weisen wir wiederholt darauf hin, daß die aus­gefertigten Wandergewerbescheine von uns an die Finanzämter abgegeben und von diesen nach Verwendung des Urkunden- stempels und nach Regelung der Wandergewerbesteuerfrage an die Gewerbetreibenden ausgehändigt werden.

Giehen, den 17. November 1925.

Hess. Kreisamt Gießen. I. V.: Wolf.

D e t r.: Gewerbe-Legitimationskarten.

An das Polizeiamt Gießen und die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

Wer nach § 44 der Gewerbeordnung Warenbestellungen auf­sucht oder Waren ankauft, bedarf hierzu einer Legitimationskarte, welche nach § 44 a der Gew.-Ordn. für die Dauer des Kalender­jahres erteilt wird. Sie wollen die Interessenten, welche ihren Geschäftsbetrieb im Jahre 1926 fortzusehen oder zu beginnen beabsichtigen, durch wiederholte ortsübliche Bekanntmachung auf­fordern, ihre Anträge auf Erteilung der Legitimationskarte bei Ihnen jetzt schon und so zeitig zu stellen, daß sie zu Anfang des nächsten Jahres im Besitz der erforderlichen Legitimationskarten sein können. Die Anträge wollen Sie uns, unter Benutzung des von uns durch Ausschreiben vom 25. Januar 1906 Amtsblatt ohne Nummer vorgeschriebenen Formulars, baldigst vorlegen.

Zur Erstattung des Berichtes ist die Bürgermeisterei des Niederlassungsortes der Firma zuständig, in Gießen das Poli­zeiamt.

Ferner ist bestimmt worden, daß in die Legitimationskarten ein Lichtbild des Inhabers einzukleben ist. Es sind nur unauf­gezogene Lichtbilder zuzulassen, die eine Kopfgröhe von mindestens 1,5 Zentimeter haben, ähnlich und gut erkennbar und in der Regel nicht älter als 5 Jahre sind. Auf der Rückseite des Bildes ist die Persönlichkeit sofort genau zu vermerken, damit Verwechselungen vermieden werden. Gleichzeitig machen wir darauf aufmerksam, daß Staatsangehörigkeit und Geburtsort in den Berichten anzu­geben sind.

Giehen, den 17. November 1925.

Hess. Kreisamt Gießen. 3. V.: Wolf.