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stückseigentümer in den Monaten April bis September einschließlich mindestens einmal monatlich die aus seinem Grundstück befindlichen, den Schnaken zur Brut dienenden stehenden Gewässer (Wassertümpel, Regenfässer, Bassiirs, Wasserlachen, Jauchegruben, Abortgruben usw.) mit einem zur Vertilgung der Brut geeigneten Mittel (Saprol, Petroleum usw.) zu übergießen.
Wir empfehlen Ihnen, durch ortsübliche Bekanntmachung die Grundstückseigentümer auf diese ihnen obliegende Verpflichtung aufmerksam zu machen.
Gießen, den 18. März 1925.
____________Kreisamt Gießen. 3, V.: Dr. Braun.___________ Betr.: Bedeckung der Stuten durch die Landgestütsbeschäler in 1925.
An den Herrn Oberbürgermeister zu Gießen und die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Wir sehen Ihrer Mitteilung darüber entgegen, wieviel Deckscheine, Heblisten und Protokolle Sie voraussichtlich für das Jahr 1925 nötig haben. Zugleich machen wir nochmals darauf aufmerksam, daß die alten Deckscheine nicht mehr verwendet werden dürfen.
Gießen, den 18. März 1925.
____________Kreisamt Gießen. 3. V.: Dr. Braun.____________
Bekanntmachung.
Betr.: Ausbruch der Maul- und Klauenseuche in Gießen.
Bei einer Kuh des Viehhändlers Sally Rosenbaum in Gießen, die in dem Stalle des Wirts und Metzgers O. Rausch in Gießen, Reustadt 78, eingestellt war, ist die Maul- und Klauenseuche amtlich festgestellt worden. Der gesamte Bestand in dem Seuchenstall ist abgeschlachtet.
Das vorgenannte Gehöft wird gesperrt, bis die Desinfektion gemäß § 176 der Ausführungs-Bestimmung zum Reichsviehseuchengesetz ausgeführt und abgenommen worden ist. Unsere Bekanntmachung vom 25. August 1920 in Rr. 122 des A. V. Bl. findet sinngemäße Anwendung.
Gießen, den 19. März 1923.
__________Kreisamt Gießen. 3. V.: Dr, Braun.___________
Bekanntmachung.
Betr.: Maul- und Klauenseuche.
3n Heuchelheim ist die Seuche erloschen. Die durch unsere Bekanntmachung vom 25. Februar 1925 noch angeordneten Schutzmaßnahmen werden hierdurch aufgehoben.
Gießen, den 18. März 1925.
___________Kreisamt Gießen. 3. V.: Dr. Drau n.____________
Bekanntmachung.
Betr.: Wahl des Kreisausschusses.
Für den verstorbenen Bürgermeister Krenzien zu Gießen ist laut Feststellung des Wahlausschusses Parteisekretär Heinrich Häuser zu Gießen in die Stelle eines Ersahmitgliedes des Kreisausschusses eingerückt.
Gießen, den 16. März 1925.
_______Der Vorsitzende des Wahlausschusses. Dr. Heß._______ Betr.: Erlaß einer Ortssahung für die Stadt Lich, den Beitrieb auswärtiger Schafe zur städtischen Herde betreffend.
Ortssahung
für die Stadt Lich
betreffend den Beitrieb auswärtiger Schafe zur städt. Herde.
Auf Grund des Art. 15 der Landgemeindeordnung wird auf Beschluß des Gemeinderates nach Anhörung des Bürgermeisters und des Kreisausschusses und mit Genehmigung des Ministeriums des 3nnern vom 7. Februar 1925 zu Rr. M. d. 3. II 9511/24 für die Stadt Lich folgendes bestimmt:
§ 1.
Solange die vorhandenen Weideflächen für mehr Schafe Rahrung bieten, als die hiesigen Einwohner der städtischen Herde zutreiben, kann durch Gemeinderatsbeschluß der Beitrieb von Schafen auswärtiger Besitzer zugelassen werden.
§ 2.
Die aufzutreibenden Tiere müssen im Besitz von hessischen Schafhaltern sein und dürfen in den letzten 4 Wochen ihren Standort nicht gewechselt haben.
Der gesamte Viehstand des Weidebeschickers muß seuchenfrei sein: die Aufnahme kann von einer Besichtigung und tierärztlichen Untersuchung, die der Beschickung vorausgeht, abhängig gemacht werden. Kranke oder krankheitsverdächtige Tiere werden zurückgewiesen. Händler-Vieh wird in der Regel nicht angenommen
§ 3.
Von den auswärtigen Schafbesihern wird ein Weidegeld erhoben, das binnen vier Wochen nach erfolgtem Beitrieb an die Stadtkasse Lich zu entrichten ist. Die Höhe des Weidegeldes wird durch Gemeinderatsbeschluß jeweils für ein 3ahr festgesetzt.
§ 4.
Die Weidezeit dauert, solange die Witterungsverhältnisse es gestatten, und umfaßt in der Regel die Zeit von Anfang April bis Anfang Dezember. __
Die Stadt Lich kann jederzeit die Zurücknahme einzelner Tiere wegen Krankheit oder aus sonstigen triftigen Gründen verlangen. 3n diesem Falle wird das Weidegeld tageweise berechnet.
Eine freiwillige Zurücknahme der Tiere, sofern nicht Krankheit oder Unfall bei denselben vorliegt, vor Beendigung der Weidezeit berechtigt den Besitzer nicht zur Rückforderung von Weidegeld.
§ 5.
Der Tag des Auftriebes wird den Schafbesihern von der Bürgermeisterei Lich rechtzeitig bekanntgegeben. Die Tiere sind an diesem Tage einzuliefern.
3n gleicher Weise wird bei Beendigung der Weidezeit verfahren. Werden die Tiere nicht am Tage des Abtriebes abgenommen, so kann die Stadt Lich diese entweder noch auf der Weide belassen oder den Besitzern zutreiben. Beides geschieht alsdann auf Kosten und Gefahr des Besitzers.
§ 6.
Die Stadt Lich übernimmt den Schafhallern gegenüber keinerlei Haftung für Verluste durch Tod, Krankheit, Unfall, Diebstahl oder sonstige schädliche Einflüsse irgendwelcher Art. Dem Besitzer bleibt es überlassen, sich durch entsprechende Versicherung vor Schaden zu bewahren.
§ r.
Diese Ortssahung tritt mit dem Tage ihrer Verkündigung in Kraft.
L i ch, den 16. März 1925.
Hessische Bürgermeisterei Lich.
Völker.
B e t r.: Die Gemeindeviehwage M ü n st e r.
Gebührentarif.
Gemäß Artikel 187 der LGO. werden mit Genehmigung Hessischen Ministeriums des 3nnern für die Benutzung der Gemeindeviehwage folgende Gebühren erhoben:
1. Für Großvieh, als Ochsen, Kühe, Rinder usw. von jedem Stück 0,30 R.-Mk.
dem Wiegemeister von jedem Stück Groß- und Kleinvieh. 0,10 „
2. für Kleinvieh, als Schweine, Schafe, Kälber, Ziegen usw., von jedem Stück 0,10
3. für jeden anderen Gegenstand, als Frucht, Kartoffeln usw., für jeden Zentner 0,05
für jede einzelne Verwiegung jÄ>och nicht mehr als 0,05
dem Wiegemeister für jeden Zentner 0,05
für jede einzelne Verwiegung jedoch nicht mehr als 0,05
Diese Bestimmungen treten mit dem Tage ihrer Verkündigung in Kraft.
Münster, den 2. März 1925.
Bürgermeisterei Münster. Heß, Bürgermeister.
Bekanntmachung.
Betr.: Feldbereinigung Reinhardshain: hier: Kostenausschlag.
3n der Zeit vom 20. bis 26. März 1925 einschließlich liegt auf dem Amtszimmer der Hessischen Bürgermeisterei zu Reinhardshain
Abschrift des Kommissionsbeschlusses Ziffer 1 vom 12. März
1925 über Erhebung eines Kostenausschlages zur Einsicht der Beteiligten offen.
Einwendungen hiergegen sind bei Meldung des Ausschlusses während der Offenlegungszelt bei der Bürgermeisterei Reinhards- Hain schriftlich und mit Gründen versehen einzureichen.
Friedberg, den 14. März 1925.
Der Hessische Feldbereinigungskommissar.
Dr. Andres, Regierungsrat.
Bekanntmachung.
Betr.: Feldbereinigung A l l e n d o r f a. d. Lahn: hier: Meliorationsarbeiten.
3n der Zeit vom 24. bis einschließlich 30. März 1925 liegt auf dem Amtszimmer der Hess. Bürgermeisterei Allendorf a. d. Lahn
Abschrift des Kommissionsbeschlusses vom 23. Februar 1925
Ziffer 2 bis 11
zur Einsicht der Beteiligten offen.
Einwendungen hiergegen sind bei Meldung des Ausschlusses während der Offenlegungszeit bei der Bürgermeisterei zu Allendorf a. d. Lahn schriftlich und mit Gründen versehen einzureichen.
Friedberg, den 7. März 1925.
Der Hessische Feldbereinigungskommisfar.
Dr. Andre s, Regierungsrat.
Dicnstnachrichten des Kreisamtcs.
Ludwig Walb I. zu Steinbach wurde zum Wiesenvorstandsmitglied bestellt und verpflichtet.
Druid der Br 8 hlfchen Universitäts-Buch- »ud Sttinbradurei Ä 8ew|t, ViuG«.
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