AmtsvervindiglliigzblaU
für die provinziaidirettion Gberheffen und für dar Kreisamt Gießen.
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Nr. 23 20. März 1925
Inhalts-Llebersicht: Schornsteinfeger-Gebühren. - Viehmärkte in Hungen und Grünberg. - Bekämpfung des Koloradokäfers. - Schnakenbekämpfung. — Bedecken der Stuten. - Maul- und Klauenseuche. — Kreisausschußwahl. - Schäferei-Ortsfahung der Stadt Lich. — Gebührentarif der Gemeinde Münster.— Feldbereinigungen Rainhardshain und Allendorf a. d. L. - Dienstnachrichten.
Bekanntmachung
die Gebühren der Schornsteinfeger betreffend. Vom 11. März 1925.
Auf Grund des § 43 der Schornsteinfegerordnung vom 4. März 1921 (Regierungsbl. S. 41) werden die Gebühren für die Schornsteinreinigung mit Wirkung vom 1. März 1925 wie folgt neu geregelt:
L Die Gebühren der Schornsteinfeger betragen:
1. Für die Reinigung von st e i g b a r e n, sogenannten deutschen Schornsteinen, die
2.
3
4.
1 Stockwerk durchlaufen
2 Stockwerke durchlaufen
3 Stockwerke durchlaufen .
4 Stockwerke durchlaufen .
5 Stockwerke durchlaufen . ...
6 Stockwerte durchlaufen . .
usw. für jedes weitere Stockwerk Für die Reinigung von engen, sogenannten russischen Schornsteinen, die
1 Stockwerk durchlaufen . .
2 Stockwerke durchlaufen .....
3 St ockwerke durchlaufen .
4 Stockwerke durchlaufen
5 Stockwerke durchlaufen ......
6 Stockwerke durchlaufen
usw. für jedes weitere Stockwerk . . .
Für das Reinigen eines Schornsteinaufsahes
bis zu 2 Meter Höhe
30 R -Pf.
35 „
40 „
45
50 „
55 „
5 „
20 „
25 „
e0 „
35 „
40 „
45 „
5
10 „
in
über 2 Meter Höhe ...... 15
Für das einmalige Reinigen eines engen russischen,
das Gebäude eingebauten Zentralheizungs-, Wäscherei-, Schreinerei-, Metzgerei-, Schmiede-, Hotelküchen-, Gastwirtschafts-Schornsteins, sowie eines russischen Bäckerei- oder
ähnlichen gewerblichen Zwecken dienenden Schornsteins, ohne Rücksicht auf die Stockhöhe 70 R.-Pf.
5. Für die Reinigung von weiten, steigbaren, in das Gebäude eingebauten Zentralheizungsschornsteinen, oder von solchen Schornsteinen, die den in der vorgenannten Ziffer 4 genannten gewerblichen Zwecken dienen, sowie von Schornsteinen für größere Feuerungen zu gewerblichen und ähnlichen Zwecken, welche in ihrer Höhe ganz oder teilweise freistehen, für jede»; lfdn. Meter . . 15 R.-Pf. Für die Reinigung von Schornsteinen für Dampftessel- feuerungen und Ziegeleien berechnen sich die Gebühren nach Stunden auf der Grundlage des abgeschlossenen Lohntarifs.
6. Für das Ausbrennen der sogenannten russischen Schornsteine einschließlich der nach § 32 der Schornsteinfegerordnung damit zu verbindenden Fegung sind die doppelten Gebühren zu entrichten.
7. Bei Inanspruchnahme außerhalb der regelmäßigen Fegeperioden steht dem Schornsteinfegermeister eine Ganggebühr zu. Diese berechnet sich nach Stunden auf der Grundlage des abgeschlossenen Lohntarifs: außerdem sind die tarifmäßigen Gebühren für die Schornsteinreinigung zu entrichten. .
8. Für das Reinigen der Schornsteine zur Nachtzeit, wahrend Lieberstunden oder an Sonn- und Feiertagen sind außer den tarifmäßigen Stundenlöhnen die doppelten Gebühren für Schornsteinreinigung usw. zu entrichten. Als Nachtstunden und Lieberstunden gelten die im Lohntarif festgelegten Zeiten. .....
9. Für das Stellen geeigneten Materials für das Ausbrennen der Schornsteine kann der Schornsteinfeger eine Vergütung von 20 R.-Pf. für den Schornstein verlangen.
II. Für die Vornahme der Schornsteinreinigungen außerhalb der Gemarkung des Sitzes des Schornsteinfegermeisters ist ein Zuschlag auf die nach obigen Gebührensätzen zu errechnende Zahlung von 10 Prozent zu leisten.
III. Die vorgenannten Gebühren sind unter Einrechnung der Llmsatzsteuer festgesetzt. Eine besondere Inrechnungstellung der Llmsatzsteuer ist daher nicht statthaft.
Darmstadt, den 11. März 1925.
Hessisches Ministerium des Innern.
I. D.: S p a m e r.
Bekanntmachung.
D e t r.: Viehmarkt in Hungen.
Die Genehmigung zur Abhaltung eines Schweinemarktes am Montag, dem 30. März 1925, wird unter folgenden Bedingungen erteilt:
1. Cs dürfen nur auf getrieben werden:
a) Tiere aus den Beständen des Kreises Gießen und der Kreise Friedberg, Schollen und Büdingen, aber lediglich aus Gemeinden, die vollkommen seuchenfrei sind und auch nicht zu einem Beobachtungsgebiet gehören. Durch Ursprungszeugnisse muß seitens der Ortspolizeibehörden bestätigt sein, daß die Tiere aus der eigenen Zucht desjenigen stammen, der die Tiere zum Markt bringt.
b) Tiere von Händlern, die nach Einführung in den Kreis die vorgeschriebene Quarantäne durchgemachl haben. Der Nachweis ist durch ein Gesundheitszeugnis eines beamteten Tierarztes zu führen.
2. Tiere von Händlern sind auf einen, von dem Teile des Marktplatzes, auf dem die Züchter ihr Material auftreiben, getrennt liegenden Teil des Marktplatzes aufzustellen.
3. Der Auftrieb darf nur stattfinden von 9 bis 10 Llhr vormittags.
4. Die Llntersuchung des Auftriebs hat abseits vom Marktplatz zu erfolgen. Der Platz ist so zu wählen, daß bei etwaigen Beanstandungen die beanstandeten Transporte abtransportiert werden können, ohne den Marktplatz zu berühren.
Gießen, den 17. März 1925.
Kreiscunt Gießen. 3. 03.: Dr. Brau n.
Bekanntmachung.
Betr.: Viehmarkt zu Grünberg.
Es wird genehmigt für Donnerstag, 2. April 1925, die Abhaltung eines Klauenviehinarlles zu Grünberg unter folgenden Bedingungen. Es darf nur aufgetrieben werden:
1. Vieh aus Zuchtbeständen der Kreise Gießen, Alsfeld und Schollen. Durch Llrsprungszeugnisse, auf denen die Ortspolizeibehörden ausdrücklich bestätigen, daß die Tiere aus der eigenen Zucht desjenigen stammen, der die Tiere zum Markt bringt, ist die Herkunft der Tiere nachzuweisen.
2. Vieh von Händlern, das nach Einführung in den Kreis die vorgeschriebene Quarantäne durchgemacht hat. Nachweis ist durch Gesundheitszeugnis eines beamteten Tierarztes beizubringen.
3. Das Vieh der Händler ist auf einem, von dem Teile des Marktplatzes, auf dem die Züchter ihr Material auftreiben, getrennt liegenden Teil des Marktplatzes aufzustellen.
4. Die Llntersuchung des Antriebes hat abseits vom Marktplatz zu erfolgen. Der Platz fo zu wählen, daß bei allen- fallsigen Beanstandungen die beanstandeten Transporte abtrans- porliert werden können, ohne den Marktplatz zu berühren.
5. Der Auftrieb darf nur in der Zeit von 8 bis 9 Llhr vormittags stattsinden. (§ 47 der Bundesrats-Ausführungsbestimmungen zum RVG.)
Gießen, den 17. März 1925
Kreisamt Gießen. 3. 03.: Dr. Drau n.
Betr.: Bekämpfung des Koloradokäfers.
An die Dürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Zum Schutze des deutschen Kartoffelbaues gehört eine genaue Kenntnis der gefährlichsten Kartoffelschädlinge. Von der deutschen Hochbildgesellschaft München ist im Einvernehmen mit der Biologischen Reichsanstalt eine ausgezeichnete Reliefabbildung des Kartoffelkäfers herausgegeben worden, dessen Anschaffung wir wärmstens empfehlen. Der Preis beträgt 4,25 OHL Bestellungen sind an Dipl.-Ing. Rhönecke-Darmstadt, Allcestrahe 17, zu richten.
Gießen, den 18. März 1925
Kreisamt Gießen. 3. 03.: Dr. Drau n.
Betr.: Bekämpfung der Schnakenplage.
Ar, das Polizeiamt Gießen und die Dürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Nach § 3 der Polizeioerordnung, betreffend die Bekämpfung der Schnakenplage vom 28. November 1911, hat jeder Grund-


