I

gegen die Vorschriften dieses Artikels werden mit 1 bis 10 sl. bestraft.

Vorstehende Bestimmungen finden auf die Gebäude und Räume keine Anwendung, in welchen die darin befindlichen Feuerstellen bleibend außer Gebrauch gesetzt sind.

Artikel 14 9.

Innerhalb der Wohngebäude dürfen größere Vorräte von Holz und anderen Vrennmaterialien nur in einer Entfernung von 3 Fuß 75 Zentimeter vom Schornstein und Feuerstellen aufbewahrt werden. Mit Rücksicht auf die Lokalverhältnisse enge Straßen, Häuser mit Strohdächern kann jedoch durch lokalpolizeiliche Reglements die Aufbewahrung größerer durch die Reglements zu bestimmender Vorräte von Holz innerhalb der Wohngebäude ganz untersagt werden, sowie es auch der Polizeiverwaltungsbehörde überlassen ist, die Quantitäten, über welche hinaus größere Vorräte von Holz in den Höfen der Städte und geschlossenen Dörfer von Gewerbtreibenden, d. h. solchen, die mit Holz, Torf usw. handeln, oder zu ihrem Gewerbe größere Mengen Vrennmaterialien gebrauchen und aufbewahren müssen, nicht aufbewahrt werden dürfen, und die Entfernung von Wohn­gebäuden zu bestimmen, unter welchen sie nicht niedergelegt werden dürfen. Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieses Artikels und die infolgedessen erlassen werdenden Lokalregle­ments werden mit 1 bis 10 fl. bestraft.

Artikel 15 1.

Größere Vorräte von Hobelspänen, Teer, Wagenschmiere, Pech, Schwefel, Salpeter, Harz, Oel, Tran, Terpentin und der­gleichen, ebenso brennbaren, wie schwer zu löschenden Gegen­ständen dürfen nicht auf den Dachböden, sondern müssen an anderen sicheren Stellen, in deren Rähe weder Feuer noch Licht gebraucht wird, aufbewahrt werden. Zuwiderhandlungen werden mit 1 bis 10 fl. bestraft.

Gießen, den 12. Februar 1925.

_____________Kreisamt Gießen. 3, V.: Dr, Heß._____________ Vetr.: Die Ausführung des Reichsgesetzes vom 19. Mai 1913.

die Gewährung von Beihilfen an ehemalige Kriegsteil­nehmer.

An die Herren Gemeinderechner des Kreises.

Wir erwarten, daß über die an die ehemaligen Kriegsteil­nehmer im Rj. 1924 gezahlten Beihilfen so bald als möglich mit der Kreiskasse abgerechnet wird. Das Formular zu den Iahres- quittungen ist an die Bürgermeistereien abgegangen.

Gießen, den 18. Februar 1925.

Kreisamt Gießen. 3. D.: Dr. H e ß.

Betr.: Flaggen und Hoheitszeichen des Volksstaats Hessen; hier: Aushängetafeln.

An die Schulvorstände der Landgemeinden des Kreises.

Wir weisen Sie auf das Ausschreiben des Kreisamts Gießen an die Bürgermeistereien vom 3. Februar 1925 A. V. Bl, Rr. 10 vom 6. 2. 1925 hin und empfehlen 3hnen, alsbald das Weitere zu veranlassen. 3n jedem Schulhause soll eine Tafel an gut sichtbarer Stelle aufgehängt werden.

Gießen, den 16. Februar 1925.

Kreisschulamt Gießen. 3. V.: Fischer.

Bekanntmachung.

Betr.: Aenderung der Gebühren für die Benutzung der Fuhr- werkswage der Gemeinde W i e s e ck.

Mit Genehmigung des Ministeriums des Innern werden auf Beschluß des Gemeinderates vom 25. September 1924 die Gebühren für die Benutzung der Gemeindefuhrwerkswage fol­gendermaßen festgesetzt:

1. für Großvieh pro Zentner 20 Goldpfennig,

2. für Kleinvieh pro Stück 50 Goldpfennig,

3. andere Gegenstände bis zu 10 Zentner 40 Goldpfennig, 4. für jeden weiteren Zentner zu 3 4 Goldpfennig.

W i e s e ck, den 15. Februar 1925.

Hess. Bürgermeisterei Wieseck.

S ch o m b e r.

Bekanntmachung.

Betr.: Feldbereinigung Langd; hier Kostenausschlag.

In der Zeit vom 23. Februar bis einschließlich 2. März 1925 liegt auf dem Amtszimmer der Hessischen Bürgermeisterei zu Langd

Abschrift des Kommissionsbeschlusses Ziffer 9 vom 10. Fe­bruar 1925 über Erhebung von Feldbereinigungskosten zur Einsicht der Beteiligten offen.

Einwendungen hiergegen sind bei Meidung des Ausschlusses während der Qffenlegungsz-eit bei der Hess. Bürgermeisterei Langd schriftlich und mit Gründen versehen einzureichen.

Friedberg, den 12. Februar 1925.

Der Hessische Feldbereinigungskommissar.

Dr. Andres, Regierungsrat.

Bekanntmachung.

Betr.: Feldbereinigung Klein-Linden; hier: Versteigerung der Massegrundstücke.

Versteigerung der Massegrundstücke in der Gemarkung Klein- Linden findet am Montag, dem 2. März 1925, nachmittags 2 Hhr, an Ort und Stelle und eventuell folgende Tage statt.

Treffpunkt vor der Bürgermeisterei Klein-Linden.

Der Termin der 2. Versteigerung wird noch an Ort und Stelle bekanntgegeben. Zugelassen zur Versteigerung werden alle am Feldbereinigungsverfahren mit Geländeabzug beteiligten Grundbesitzer, sowie in beschränktem Umfang die Ortseinwohner von Klein-Linden.

Friedberg, den 9. Februar 1925.

Der Hessische Feldbereinigungskommissar.

Hebel, Regierungs-Assessor.

Bekanntmachung.

Betr.: Feldbereinigung Ober-Steinberg; hier: Schieds­richterwahl.

Am Sonntag, dem 1. März 1925, vormittags von 10 bis 12 Hhr, findet die Wahl eines Schiedsrichters und eines Stell­vertreters gemäß Artikel 24 Feldber.-Ges. statt.

Die Wahl erfolgt geheim durch Abgabe von Stimm- zetteln während obiger Zeit. Jeder beteiligte Grundeigentümer (Art. 10 Feldbereinigungsgesetz) hat nur eine Stimme, auch wenn er mehrfach bevollmächtigt ist. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Beteiligte Grund­eigentümer können nicht, Schiedsrichter oder Stellvertreter sein. Kommt eine gültige Wahl nicht zustande, so hat die Landes­kommission den Schiedsrichter und den Stellvertreter zu bestellen. i

Richt beteiligte Grundeigentümer, die für beteiligte Grund­eigentümer abstimmen wollen, müssen gehörig bevollmächtigt sein (Art. 5 Abs. 3 Feldbereinigungsgeseh).

Für die in Watzenborn-Steinberg und in der Gemarkung Ober-Steinberg selbst wohnenden Grundbesitzer findet die Wahl zu oben angegebener Zeit auf Bürgermeisterei Watzenborn-Stein­berg, für die in Leihgestern wohnenden Grundbesitzer, sowie für die sämtlichen anderen Ausmärker findet die Wahl zu oben angegebener Zeit auf Bürgermeisterei Leihgestern statt. Stimm­zettel sind auf den betr. Bürgermeistereien am Wahltage er­hältlich.

Friedberg, den 7. Februar 1925.

Der Hessische Feldbereinigungskommissar.

Hebel, Regierungs-Assessor.

Bekanntmachung.

Betr.: Feldbereinigung Ober-Steinberg; hier: Drainagen.

In der Zeit vom 23. bis einschließlich 26. Februar liegen auf dem Amtszimmer der Hessischen Bürgermeisterei zu Watzen­born-Steinberg und vom 27. Februar bis einschließlich 2. März 1925 auf dem Amtszimmer der Hessischen Bürgermeisterei zu Leihgestern

das Projekt nebst dem zugehörigen Kommissionsbeschluß über Ausführung von Drainagen

zur Einsicht der Beteiligten offen.

Einwendungen hiergegen sind bei Meidung des Ausschlusses während den Offenlegungszeiten bei den betreffenden Bürger­meistereien schriftlich und mit Gründen versehen einzureichen.

Friedberg, den 16. Februar 1925.

Der Hessische Feldbereinigungskommissär.

Hebel, Regierungs-Assessor.

Dicnstnachrichtcn vcs zrreisamtes.

Das Ministerium des Innern hat dem Diakonissenhaus Elisabethenstift in Darmstadt die Erlaubnis zur Sammlung von Geldspenden durch Haussammlungen bis Ende Dezember 1925 und der Vereinigten Fürsorge für das Auslanddeutschtum e. V. in Berlin die Erlaubnis zur Sammlung von Geldspenden unter dem RamenBrüder in Rot" durch Werbeschreiben und drei­maligen Aufruf in der Presse bis 30. Juni 1925 erteilt.

Das Ministerium des Innern hat in Hessen gestattet: Aus­spielung anläßlich des Biebesheimer Zuchtviehmarktes, und zwar: 12 000 Lose zu je 1 Mk.. Ziehungstermin: 3 März 1925; gemein­same Lotterie anläßlich der Pferdemärkte in Stuttgart, Ludwigs­burg, Leonberg und Hall, und zwar je 3000 Lose der 1. und 2. Reihe, Ziehungstermin der 1. Reihe: 4. März 1925, der 2. Reihe: 2. Mai 1925.

Die Zahl der Lose der Ausspielung anläßlich des Butzbacher Faselmarktes wurde auf 15 000 erhöht.

Der Ziehungstermin der Braunschweigischen Rote-Kreuz- Lotterie wurde auf den 7. März 1925 verlegt.

In Blofeld ist die Maul- und Klauenseuche erloschen.

In den Gemeinden Lardenbach, Höckersdorf und Einartshausen ist die Maul- und Klauenseuche erloschen.

In der Gemeinde R o d h e i m v. d. H. ist die Maul- und Klauenseuche erloschen.