AmtrverlüMgimgsblaN für die provinziaidirektion Gberhesien und für das Kreisamt Gießen. Srfchetrü SientUfl rart SnttaK. Oüu d«ch Mt M bejUfr«n.
14 20. Februar 1925
InhaltS-Uebersicht: Brandversicherungsbeitrag. - Zwangsinnung für das Pholographengewerbe. — Schafräude in Grohen-Linden. — THaul- nnd Klauenseuche in Wicfcck. - Behüten der Wiesen. - Borbeugung«rmahregeln gegen Feuersgcfahr. Beihilfen an ehe- malige Kriegsteilnehmer. — Flaggen und Hoheitszeichen. - Gebührenänderung der Fuhrwerkswage in Wieseck. - Feldbereinigungen Langd, Klein-Linden, Ober-Steinberg. - Dienstnachrichten.
Bekanntmachung.
Wie wir erfahren, gelangen zur Zeit die Anforderungszettel über den Brandversicherungsveitrag für das Kalenderjahr 1924 zur Ausgabe. Da in den Monaten Januar, Februar und März 1924 die Betriebskosten in dem Mietfatz nicht enthalten, sondern umzulegen waren, sind die Vermieter berechtigt, den auf die einzelnen Mieter entfallenden Anteil an dem Brandversiche- rungsbcitrag für das 1. Kalendervierteljahr von diesen noch zu erheben. Für das 2. bis 4. Kalendervierteljahr darf selbstverständlich der Brandversicherungsbeitrag den Mietern nicht in Rechnung gestellt werden.
Da r m st a d t, den 11. Februar 1923.
Hessisches Ministerium für Arbeit und Wirtschaft.
Raab.
Bekanntmachung.
Rachdem bei der Abstimmung sich die Mehrheit der beteiligten Gewerbetreibenden für die Einführung des Beitrittszwangs erklärt Hal, ordnen wir hiermit an, daß bis zu dem 15. Februar ds. Fs. eine Zwangsinnung für das Photographenhandwerk für den Dolksstaat Hessen mit dem Sitze in Darmstadt und dem Ramen Zwangsinnung für das Photographenhandwerk für den Bolksstaat Hessen in Kraft tritt.
Von dem genannten Zeitpunkte ab gehören alle Gewerbetreibende, die das Photographenhandwcrk in dem Dolksstaate Hessen betreiben, dieser Innung an.
Darmstadt, den 8. Februar 1925.
Krcisamt Darmstadt. 3. 03.: Dr. Wolf f.
Bekanntmachung.
Betr.: Schafräude in Grohen-Linden.
Vei der Herde der Obergässer-Schäfereigesellfchaft in Grohen- Linden ist die Schafräude festgestellt worden. Die Schuhmaß- nahmen der § 248 ff. der 21.-03. zum R.-B.°Geseh werden angeordnet.
G i e h e n, den 19. Februar 1925.
Kreisamt Gießen. 3.03.: Dr. Braun.
Bekanntmachung.
Detr.: Maul- und Klauenseuche in Wieseck.
3n Wieseck ist die Seuche erloschen. Das durch die Bekanntmachung vom 31. Januar 1925 gebildete Sperr- und Beobachtungsgebiet wird aufgehoben.
Gießen, den 18. Februar 1925.
Kreisamt Sieben. 3. 03.: Dr. Braun.
Bekanntmachung.
03c tr. Das Behüten der Wiesen.
Wir sehen uns veranlaßt, die nachstehenden Bestimmungen der Wiesenpolizeiordnung für den Kreis Gießen erneut zur Kenntnis der Beteiligten zu bringen:
Artikel 11. 3nsoweit es sich nicht um abgesondert gelegene Wiesen handelt, dürfen ohne besondere Genehmigung des Kreisamtes weder von den Eigentümern selbst, noch mit deren Zustimmung von anderen behütet werden
a) einschürige Wiesen.
1. mit Schafen vom 1. April b i s 1. Oktober.
2. mit Rindvieh vom 1. April b is 1. August: b) sonstige Wiesen
1. mit Schafen vom 1. April b i s 1. Oktober
2. mit Rindvieh vorn 15. März b i s 15. September.
Grund- oder Talwiesen, die mit Bewässerungsanlagen versehen sind, dürfen bei nasser Witterung überhaupt nicht behütet werden. 3m übrigen ist beim Behüten von Wiesen besonders darauf zu achten, daß die Weidetiere nicht durch Zertreten vorhandener Be- und Entwässerungsgräben Schäden verursachen: erforderlichenfalls sind sie durch einfache transportable Umzäunun- gen von den Grabenböschungen fernzuhalten.
Artikel 12. Die Schafweide darf auf fremden Wiesen nur vom 15. Oktober bis 22. Februar oder so lange harter Frost dauert, ausgeübt werden.
Artikel 13. Weideberechtigungen auf Wiesen mit anderem als Schafvieh dürfen nur im Herbst, und zwar vom 1. big 15. Oktober, ausgeübt werden.
Schweine und Gänse sind von der Weide aus Wiesen ausgeschlossen.
Artikel 14. Auf Wiesendistrikten, insoweit sie k ü n st l i ch e Wässerungsanlagen haben, darf keine Weideberechtigung ausgeübt werden.
Artikel 15. Die in Artikel 12. 13 und 14 angegebenen Verbote gelten sowohl für eigentliche Weideservituten als auch für Weidegemeinschaften und sonstige Berechtigungen.
Was das Bewciden von anderen Grundstücken als Wiesen anlangt, so verweisen wir auf die 03estimmungen der Art. 2—5 des Gesetzes, den Umfang usw. der Weideberechtigungen betreffend. vorn 7. Mai 1849 in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. September 1899 (Reg.-Bl. S. 754).
Gießen, den 18. Februar 1925.
Kreisamt Gießen. 3. 03.: Dr. Drau n.
Betr.: Wie oben.
An den Herrn Oberbürgermeister zu Gießen und die Bürgermeistereien der Landgemeinden deS Kreises.
Indern wir Sie auf vorstehende Bekanntmachung Hinweisen, beauftragen wir Sie. auf genaue Befolgung der oben wiedergegebenen Bestimmungen hinzuwirken und insbesondere das Feldschuhpersonal sowie die Schäfer dementsprechend anzuweisen.
Wir machen Sie ferner darauf aufmerksam, daß bei außergewöhnlicher Witterung sowie unter besonders gearteten wirtschaftlichen Verhältnissen eine Verschiebung der in Artikel 11 b i s 13 fe st gesetzten Termine durch uns erfolgen kann. Dahingehende Anträge wären eintretendenfalls seitens des W i e s e n v o r st a n d es rechtzeitig bei uns zu stellen.
Gießen, den 18. Februar 1925.
Kreisamt Gießen. 3.03.: Dr. Braun.
Detr.. Dorbeugungsmahregeln gegen Feuersgefahr.
An den Herrn Oberbürgermeister zu Gießen und die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Ta erfahrungsgemäß alljährlich durch unsachgemäße Lagerung feuergefährlicher Gegenstände Schadenfeuer entstehen, in der heutigen Zeit aber der Erhaltung aller Sachwerte eine ganz besondere Bedeutung zukommt, weisen wir auf die nachstehend abgcdruckten Bestimmungen des Polizeistrafgesetzbuchs hin und empfehlen 3hnen, für sachgemäße Aufbewahrung derartiger feuergefährlicher Gegenstände Sorge zu tragen und die Beseitigung etwaiger Anstände zu veranlassen. Gegebenenfalls fehsn wir 3hrem Bericht über etwaige Weigerung der Besitzer, das Rötige zu veranlassen, entgegen.
Artikel 14 7.
Stroh, unausgedroschenes Getreide. Heu. Grummet, dürrer unbereiteter Hanf und Flachs, dürre Streumittel und dergleichen, leicht entzündliche Segenftänbe dürfen unter freiem Himmel zum Zwecke längerer Aufbewahrung in größerer Menge, bei Der- meiöung einer Strafe von 1 bis 5 fl. nicht anders als in einer Entfernung von 100 Fuß — 25 Meter — von jedem nicht feuer- sicher gedeckten. 50 Fuß — 12.5 Meter — von jedem feuersicher- gedeckten und mit einer Feuerung versehenen, endlich 30 Fuß 7,5 Meter — von jedem anderen feuersichergedeckten Gebäude, aufgeschichtet werden.
Artikel 14 8.
Die im vorhergehenden Artikel bezeichneten Gegenstände dürfen in größerer Menge in der Regel nur in solchen Gebäuden aufbewahrt werden, in welchen sich keine Feuerstellen befinden. Rur in dem Falle, wenn jemand aus Mangel an Raum genötigt ist. jene Gegenstände in einem Wohngebäude, worin nur gewöhn- lickes Ofen- und Küchenfeuer unterhalten wird, aufzubewahren ist dies gestattet. 3n einem solchen Falle dürfen jedoch jene Gegenstände weder an Stellen, wo gewöhnlich mit freiem Licht auf- und abgegangen wird, noch in Küchen, und müssen stets in einer Entfernung von 3 Fuß — 75 Zentimeter — vom Schornstein und Feuerstellen aufbewahrt werden. Zuwiderhandlungen


