§ 26.

Geltung des Landesrechts oder der Reichs­abgabenordnung.

Soweit diese Steuerordnung nichts anderes bestimmt, finden, die Vorschriften des Landesrechts über Gemeindeabgaben An­wendung. Soweit und solange eine landesrechtliche Regelung nicht besteht, finden die Vorschriften der Reichsabgabenordnung sinn- gemäß Anwendung.

Artikel III.

§ 1.

Mit Genehmigung der Landesregierung oder der von ihr beauftragten Behörden können die Gemeinden besondere Steuer- Ordnungen erlassen. Dabei darf von der Steuerordnung des Artikels II nur im Rahmen der nachfolgenden Bestimmungen abgewichen werden. Unter den gleichen Beschränkungen können zu der gemäß Artikel II geltenden Steuerordnung einzelne Ab­weichungen von den Gemeinden beschlossen werden.

§ 2.

Zu Artikel II § 1 Abs. 2 können die steuerpslichtigen Ver­anstaltungen im einzelnen noch näher bezeichnet werden.

§ 3.

Zu Artikel II § 2 kann der Kreis der steuerfreien Veranstal­tungen anders abgegrenzt werden. Dabei müssen die zu 1, 3 bis 7 bezeichneten Veranstaltungen steuerfrei bleiben. Die Steuer­freiheit der zu 2 und 4 bezeichneten Veranstaltungen kann davon abhängig gemacht werden, daß die Höhe des Reinertrags und seine Verwendung der Steuerstelle auf Grund geordneter Buch­führung oder ordnungsmäßiger Belege nachgewiesen werden.

§ 4.

Zu Artikel II § 3 Abs. 1 Rr. 1, 2 können abweichende Be­stimmungen erlassen werden. Die Anwendbarkeit der Pauschsteuer kann über den in Rr. 2 vorgesehenen Umfang hinaus erweitert werden. Die Steuerstelle kann zu Steuervereinbarungen inner» halb bestimmter Richtlinien ermächtigt werden.

§ 5.

Zu Artikel II § 4 Abs. 1 können die Anmeldefristen ab­weichend festgesetzt werden.

Zu Artikel II § 4 Abs.2 bis 4 können abweichende Bestim­mungen erlassen werden.

§ 6.

(1) Zu Artikel II § 5 kann der Unternehmer zur Ausgabe von Eintrittskarten verpflichtet werden, wenn die Teilnahme an der Veranstaltung von der Zahlung eines Entgelts abhängig gemacht wird.

(2) Zu tz 5 Sah 2 können abweichende Bestimmungen er­lassen werden.

§ 7.

Zu Artikel II § 6 und 7 können abweichende Bestimmungen erlassen werden.

§ 8.

(1) Zu Artikel II § 8 Abs. 1 und 2 können abweichende Be­stimmungen erlassen werden! insbesondere können die Steuersätze anders gestaffelt, jedoch darf der niedrigste Steuersatz von 10 vom Hundert nicht unterschritten werden. Die steuerpflichtigen Ver­anstaltungen können zu Gruppen zusammengefaßt und verschieden besteuert werden.

(2) Zu Artikel II § 8 Abs. 3 können insoweit abweichende Bestimmungen erlassen werden, als angeordnet werden kann, daß die Steuerstelle Ermäßigungen bis zu einer bestimmten Höhe zu gewähren hat.

§ 9.

Zu Artikel II § 9 können abweichende Bestimmungen über die Beschasfenheit der Karten erlassen werden. Auch kann die ausschließliche Verwendung von amtlich hergestellten Karten vor­geschrieben werden, die der Unternehmer gegen Erstattung der Unkosten zu entnehmen hat.

§ 10.

Zu Artikel II 8 11 können besondere Bestimmungen über die von dem Unternehmer zu führende Rachweisung sowie über die Behandlung und weitere Verwendung nicht ausgegebener Karten erlassen werden.

§ 11.

Zu Artikel II 8 15 können abweichende Bestimmungen er­lassen werden. Dabei dürfen die Steuersätze nicht unterschritten

werden. Die steuerpflichtigen Veranstaltungen können zu Gruppen zusammengefaßt und verschieden besteuert werden. Es können nähere Bestimmungen über die Ermittlung oder Schätzung der Roheinnahme sowie über die Vereinbarungen mit dem Unter­nehmer getroffen werden.

§ 12.

Zu Artikel II 8 16 bis 19 können abweichende Bestim­mungen erlassen werden. Die Steuersätze dürfen nicht unter­schritten werden: wenn die Besteuerung nach anderen Merkmalen erfolgt, darf der Steuerertrag dadurch nicht beeinträchtigt werden. Bei zahlenmäßig festgesetzten Steuersätzen kann dem Gemeinde­vorstand oder einer sonstigen Verwaltungsstelle der Gemeinde die Anpassung der Sähe an die jeweiligen Preisverhältnisse Vorbehalten werden.

§ 13.

Steuerordnungen von Gemeinden, die von der Steuerordnung Artikel II nur im Rahmen der in den vorstehenden 8 2 bis 12 enthaltenen Bestimmungen abweichen, bedürfen nicht der Mit­teilung gemäß 8 5 des Landessteuergesetzes vom 30. März 1920 (Reichsgesehbl. S. 402). Beschließt eine Gemeinde Abweichungen von der Steuerordnung des Artikels II, die in den 8 2 bis 12 nicht vorgesehen sind, so bedarf der Beschluß zu seiner Gültig­keit sowohl der Genehmigung der Landesregierung ober der von ihr beauftragten Behörde wie der Zustimmung des Reichs- ministerL der Finanzen oder der von ihm beauftragten Behörde.

§ 14.

Insoweit die Länder die Erhebung der Vergnügungssteuer Gemeindeverbänden überlassen, finden die Bestimmungen der Artikel I und III entsprechende Anwendung: in der Steuerord­nung des Artikel II tritt in diesem Falle das WortGemeinde­verband" an die Stelle vonGemeinde" und das WortBezirk des Gemeindeverbandes" an die Stelle vonGemeindebezirk".

Artikel IV.

Die Bestimmungen des Artikel II treten in Gemeinden, in denen keine besondere Steuerordnung gemäß Artikel I, III der Bestimmungen über die Vergnügungssteuer vom 7. Juli 1923 (Reichsgesetzbl. I S. 583) in Geltung getreten ist, am 1. August 1923 und 1. Mai 1924 in Kraft. 3m übrigen treten die vor­stehenden Bestimmungen drei Monate nach ihrer Veröffent­lichung im Reichsgesehblatt in Kraft.

Bekanntmachung.

Betr.: Vorkehrungen gegen Beschädigungen der Straßenpassan­ten bei Vornahme von Dachdeckerarbeiten.

Cs ist wiederholt die Wahrnehmung gemacht worden, daß Dachdecker bei der Vornahme von Dacharbeiten, nachdem sie an beiden Enden des betreffenden Gebäudes die üblichen War­nungszeichen (quer ausgelegte Latten) aufgestellt haben, ohne weiteres Ziegel» und Schieferstücke auf die Straße herunter» werfen. Die hierdurch hervorgerufene erhebliche Gefährdung der Vorübergehenden veranlaßt uns, die betreffenden Handwerker darauf aufmerksam zu machen, daß sie bei Vornahme von Dach- und Hausreparaturen verpflichtet sind, nicht nur gemäß Art. 295 Pol.-Strafges. Warnungszeichen aufzustellen, sondern mit Rück­sicht auf 8 366 Ziffer 8 RStrGB. und Art. 292 Pol.-Strafges. alle Vorkehrungen zu treffen, um das Herabfallen von Ziegel­und Schieferstücken zu verhindern. Insbesondere sind während der fraglichen Arbeiten an der unteren Dachkante Bretter­vorlagen anzubringen: unter feinen Umständen dürfen, auch wenn Warnungszeichen aufgestellt find, Ziegel- oder Schiefer­stücke absichtlich auf die Straße geworfen werden.

Solche Gegenstände sind vielmehr in Körben oder dergleichen zu sammeln und herunterzutragen.

Zuwiderhandlungen haben die Bestrafung auf Grund der genannten Gesehesstellen zur Folge.

Das Publikum ersuchen wir, die Warnungszeichen gehörig zu beachten.

Die Polizeibeamten sind angewiesen, die Beachtung obiger Vorschriften zu überwachen und gegen Zuwiderhandelnde An­zeige zu erheben. Passanten, welche durch herabfallende Gegen­stände verletzt oder gefährdet werden sollten, wollen auf dem zuständigen Polizeirevier alsbald hiervon Anzeige machen, damit der Sachverhalt sofort festgestellt werden kann.

Gießen, den 10. 3uni 1925.

Polizeiamt Gießen. Düchler.

Druck der Brühl'schen Universttäts-Duch- und Steindruckerei. R. Lange, Gießen.