hab
— 3
Einzelpreises berechnet. Als Einzelpreis gilt der Höchsteinzel- preis für erwachsene Personen.
(2) Die Pauschsteuer beträgt für
1. Karusselle und dergleichen täglich
a) durch Menschenhand oder durch Tierkraft betrieben: das Zehnfache eines Einzelpreises,
b) mechanisch betrieben:
das Zwanzigfache eines Einzelpreises:
2. Achterbahnen, Berg- und Talbahnen und dergleichen täglich das Einfache des Einzelpreises für jeden vorhandenen Sitz:
3. Rodel- und Rutschbahnen täglich das Fünfundzwanzigfache eines Einzelpreises:
4. Schaukeln aller Art täglich
bis 8 Schiffe das Zehnfache eines Einzelpreises, über 8 Schiffe das Fünfzehnfache eines Einzelpreises:
5. Schießbuden täglich
bis 8 Meter Frontlänge das Zehnfache,
über 8 Meter Frontlänge das Fünfzehnfache eines Einzelpreises für drei Schuß:
6. Schaubuden
bis 5 Meter Frontlänge täglich das Fünffache eines Einzelpreises,
bis 10 Meter Frontlänge täglich das Zehnfache eines Einzelpreises,
über 10 Meter Frontlänge täglich das Fünfzehnfache eines Einzelpreises;
7. Würfelbuden, Ringelspiele und andere Ausspielungen
bis 5 Meter Frontlänge täglich das Fünffache eines Einzelpreises oder Einsatzes,
bis 10 Meter Frontlänge täglich das Zwölffache eines Einzelpreises oder Einsatzes,
über 10 Meter Frontlänge täglich das Fünfzehnfache eines Einzelpreises oder Einsatzes:
8. Kraftmesser, Lungenprüfer täglich das Fünffache eines Einzelpreises:
9. Reitbuden täglich das Zwanzigfache eines Einzelpreises:
10. andere Belustigungen täglich das Fünffache eines Einzelpreises.
(3) Die Bestimmungen des § 6 finden auf die Berechnung der Einzelpreise sinngemäß Anwendung.
(4) Die Steuersumme wird auf volle 10 Goldpfennig nach oben abgerundet.
§ 17.
RachdemWerte.
(1) Für das Halten
1. eines Schau-, Scherz-, Spiel- oder Geschicklichkeits- oder ähnlichen Apparats,
2. einer Vorrichtung zur mechanischen Wiedergabe inusik- lischer Stücke oder deklamatorischer Vorträge (Klavierspielapparat Sprechapparat, Phonograph, Orchestrion u. a.) an öffentlichen Orten, in Gast- und Schankwirtschaften sowie in sonstigen jedermann zugänglichen Räumen wird die Pauschsteuer nach dem dauernden, gemeinen Werte des Apparates oder der Vorrichtung berechnet.
(2) Die Steuer beträgt für jeden angefangenen Betriebsmonat
a) für die zu 1. bezeichneten Apparate l/2 vom Hundert,
b) für die zu 2. bezeichneten Vorrichtungen 1/i vom Hundert des Wertes.
(3) Der Steuerstelle bleibt es überlassen, an Stelle der im Abs. 2 bezeichneten Sähe den Steuerbetrug mit dem Pflichtigen zu vereinbaren.
(4) Die Steuer ist innerhalb der ersten Woche jedes Monats zu entrichten.
(5) Der Eigentümer oder derjenige, dem der Apparat oder die Vorrichtung von dem Eigentümer zur Ausnutzung überlassen ist, hat die Aufstellung des Apparats oder der Vorrichtung spätestens innerhalb einer Woche der Steuerstelle anzuzeigen. Die Bestimmung des § 4 Abs. 3 bleibt unberührt.
(6) Auk Leierkasten und Spieldosen von geringem Umfang, die lediglich bestimmte Stücke spielen, finden die Bestimmungen der Abs. 1 bis 5 keine Anwendung.
§ 18.
Rach der Zahl der Mitwirkenden.
(1) Für Musikvorträge von nicht mehr als drei Mitwirkenden in Gast- und Schankwirtschaften, öffentlichen Vergnügungslokalen, Buden oder Zelten ist eine Steuer von 20 Goldpfennig für den Tag und jeden Mitwirkenden zu entrichten.
(2) Für gewerbsmäßige Gesang- und Musikvorträge, die im Umherziehen auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen oder an anderen öffentlichen Orten, in Gast- und Schankwirtschaften, öffentlichen Vergnügungslokalen, Buden oder Zelten sowie auf Höfen von Wohnhäusern dargeboten werden, ist eine Steuer zu entrichten, die
bei einem oder zwei Mitwirkenden 20 Goldpfennig
bei drei Mitwirkenden 25
bei vier oder fünf Mitwirkenden 30
und bei jedem weiteren Mitwirkenden 20 „
für den Tag beträgt.
i (3) Steuerpflichtige Vorträge der zu 2 bezeichneten Art sind von den Unternehmern vor Beginn bei der Steuerstelle anzumelden. Haben die Unternehmer solcher Vorträge an einem Tage bereits in einer anderen Gemeinde Steuer entrichtet, so sind sie von der weiteren Steuer befreit. Ueber die Entrichtung der Steuer haben sie sich auszuweisen.
(4) Gelegentliche Gesang- und Musikvorträge auf öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen sowie auf Höfen von Wohnhäusern sind steuerfrei.
§ 19.
Rach der Größe des benutzten Raumes.
(1) Wenn die im § 1 Abs. 2 bezeichneten Veranstaltungen — insbesondere Tanzbelustigungen, Varietes, Tingeltangel, Ka- bcrrette, Konzerte und dergleichen — im wesentlichen der Gewinnerzielung aus der Verabreichung von Speisen und Getränken oder wenn sie der Unterhaltung bei Vereinsfestlichkeiten und dergleichen dienen, wird die Pauschsteuer nach der Gröhe des benutzten Raumes erhoben. Die Größe des Raumes wird festgestellt nach dem Flächeninhalt der für die Vorführung und die Zuschauer bestimmten Räume einschließlich der Ränge, Logen und Galerien, Wandelgänge und Erfrischungsräume, aber ausschließlich der Bühnen- und Kassenräume, der Kleiderablagen und Worte. Findet die Veranstaltung ganz oder teilweise im Freien statt, so sind von den im Freien gelegenen Flächen nur die für die Vorführung und die Zuschauer bestimmten Flächen einschließlich der dazwischen befindlichen Wege und der angrenzenden Veranden, Zelte und ähnlichen Einrichtungen an-urechnen.
(2) Die Steuer beträgt 10 Goldpfennig für je 10 Quadratmeter Veranstaltungsfläche. Für die im Freien gelegenen Teile der Veranstaltungsfläche, soweit sie gemäß Ws. 1 Sah 3 anzurechnen sind, wird die Hälfte dieser Sätze in Anrechnung gebracht.
(3) Bei längerer Dauer oder bei fortlaufender Aufeinanderfolge der Veranstaltungen gilt jeder angefangene Zeitraum von drei Stunden als eine Veranstaltung. Bei Veranstaltungen, die mehrere Tage dauern, wird die Steuer für jeden angefangenen Tag besonders erhoben.
(4) Ist die Berechnung der Steuer nach Ws. 1 bis 3 schwer durchführbar, so kann die Steuerstelle den Steuerbetrug mit dem Unternehmer vereinbaren.
§ 20.
Entrichtung.
(1) Die Pauschsteuer (§ 15 bis 18) ist bei der Anmeldung (§ 4, 16 Ws. 4, § 17 Ws. 3) zu entrichten und wird erstattet, wenn die Veranstaltung nicht stattfindet. Der Erteilung eines förmlichen Steuerbescheids bedarf es nicht.
(2) Die Bestimmungen des § 8 Ws. 3 und der § 13 und 14 finden entsprechende Anwendung.
IV. Besondere Bestimmungen für künstlerisch hochstehende Veranstaltungen.
§ 21.
Steuer vom Bruttoertrag.
(1) Künstlerisch hochstehende Veranstaltungen, deren Geschäfts- und Kassenführung den Anforderungen entspricht, die an kaufmännisch geleitete Unternehmen üblicherweise gestellt werden, werden zu einer Steuer von 10 v. H. des Bruttoertrags herangezogen.
(2) Darüber, ob es sich um künstlerisch hochstehende Veranstaltungen handelt, und ob die Voraussetzungen ordnungsmäßiger Geschäfts- und Kassenführung erfüllt sind, entscheidet die Landesregierung oder die von ihr beauftragte Behörde.
V. Gemeinsame Bestimmungen.
§ 22.
Steuerpflicht und Haftung.
Steuerpflichtig ist der Unternehmer der Veranstaltung. Wer zur Anmeldung verpflichtet ist, ohne selbst Unternehmer zu sein, haftet neben dem Unternehmer als Gesamtschuldner.
§ 23.
Steuer aufsicht.
Auf die im § 21 bezeichneten Personen und auf die Teilnehmer an einer steuerpflichtigen Veranstaltung oder einer Veranstaltung, für die gemäß § 2 Rr. 2, 3, 4 oder 7 Steuerfreiheit beansprucht wird, finden die Vorschriften der § 193 bis 201 der Reichsabgabenordnung sinngemäß Anwendung.
§ 24.
Erlaß und Erstattung der Steuer.
Zur Vermeidung außergewöhnlicher Härten kann die Gemeinde in besonders gearteten Einzelfällen die Steuer ganz oder teilweise erlassen oder erstatten.
§ 25.
Strafen.
Die Hinterziehung der Steuer (§ 359 der Reichsabgabenordnung) wird mit einer Geldstrafe bis zum zwanzigfachen Betrage der hinterzogenen Steuer bestraft. Soweit der Betrag der hinterzogenen Steuer nicht festgestellt werden kann, ist auf eine Geldstrafe von zwanzig bis zwanzigtausend Mark zu erkennen.


