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in Anspruch genommen wird, spätestens fünf Werktage vorher zu erfolgen. Die im §2 Ar. 1, 5, 6 und 7 bezeichneten Veranstal­tungen find nicht anmeldepflichtig.

(2) lieber die Anmeldung wird eine Bescheinigung erteilt.

(3) Zur Anmeldung verpflichtet ist sowohl der Unternehmer der Veranstaltung wie der Inhaber der dazu benutzten Räume oder Grundstücke. Letzterer darf die Abhaltuirg einer steuerpflich­tigen Veranstaltung erst zulassen, wenn ihm die Anmeldebescheini­gung vorgelegt ist, es sei denn, daß es sich um eine unvorbereitete und nicht vorherzusehende Veranstaltung handelt.

(4) Bei Veranstaltungen einzelner Unternehmer kann die Steuerstelle eine einmalige Anmeldung für eine Reihe von Ver­anstaltungen für ausreichend erklären.

(5) Die Steuerstelle kann bei der Anmeldung die Leistung einer Sicherheit in der voraussichtlichem Höhe der Steuerschuld verlangens sie kann die Veranstaltung untersagen, solange die Sicherheit nicht geleistet ist.

II. Kartensteuer.

§ 5.

Steuer mähst ab.

Die Kartensteuer wird nach Preis und Zahl der ausgegebenen Eintrittskarten berechnet. Unentgeltlich ausgegebene Karten blei­ben auf Antrag unberücksichtigt, wenn sie als solche kenntlich gemacht sind und der Nachweis ihrer unentgeltlichen Ausgabe nach näherer Bestimmung der Steuerstelle erbracht wird.

§ 6.

Preis und Entgelt.

(1) Die Steuer ist nach dem auf der Karte angegebenen Preise zu berechnen, auch wenn die Karte tatsächlich billiger abgegeben worden ist. Sie ist nach dem Entgelte zu berechnen, wenn dieses höher ist als der auf der Karte angegebene Preis.

(2) Als Entgelt gilt die gesamte Vergütung, die für die Zulassung zu der Veranstaltung gefordert wird. Hierzu gehört auch die Gebühr für Kleideraufbewahrung sowie für Kataloge oder Programme, wenn die Teilnehmer ohne die Abgabe von Kleidungsstücken oder die Entnahme eines Katalogs oder Pro­gramms zu der Veranstaltung nicht zugelafsen werden. Wird neben diesem Entgelt unter bestimmten Voraussetzungen oder zu bestimmten Zwecken noch eine Sonderzahlung verlangt, so wird dem Entgelt der Betrag der Sonderzahlung oder, falls dieser nicht zu ermitteln ist, ein Betrag von 20 vom Hundert des Entgeltes hinzugerechnet. Als solche Sonderzahlungen gelten insbesondere Beiträge, die von dem Veranstalter vor, während oder nach der Veranstaltung durch Sammlungen an der Hand von Zeichnungslisten und dergleichen erhoben werden. Die Son­derzahlung ist nicht hinzuzurechnen, wenn sie einem Dritten zu einem von der Landesregierung als gemeinnützig anerkannten Zwecke zuslieht.

(3) Am Eingang zu den Räumen der Veranstaltung oder zur Kasse sind an geeigneter, für die Besucher leicht sichtbarer Stelle die Eintrittspreise und die Höhe der Steuer anzuschlagen.

§ 7.

Karten für mehrere Veranstaltungen oder mehrere Personen.

(1) Für einzeln oder zusammenhängend ausgegebene Karten, die zur Teilnahme an einer bestimmten Zahl von zeitlich aus- einanderliegenden Veranstaltungen berechtigen (Abonnements-, Dauer-, Zeit-, Dzitzendkarten u. ä.) ist die Steuer unter Zu­grundelegung des Preises der entsprechenden Einzelkarten nach der Zahl der zugesicherten Veranstaltungen zu berechnen. Ist diese Zahl unbestimmt, so ist die Steuer nach dem Preise der Gesamtkarte zu berechnen.

(2) Für Karten, die mehrere Personen zum Eintritt berech­tigen, ist die Steuer nach deren Zahl zu berechnen. Ist diese Zahl unbestimmt (Familien-, Wagenkarten u. ä.), so ist sie auf fünf anzunehmen. Zugrunde zu legen ist der Preis der entsprechenden Einzelkarte.

(3) Für Zuschlagskarten ist die Steuer besonders zu berechnen.

§ 8.

Steuersätze.

(1) Die Steuer beträgt

bei Ausgabe von Eintrittskarten in nur einer

Preisstufe für jede Eintrittskarte 10 vom Hundert,

bei Ausgabe von Eintrittskarten in zwei

Preisstufen für jede Eintrittskarte der

unteren Preisstufe 10

für jede Eintrittskarte der oberen Preis­

stufe 15

bei Ausgabe von Eintrittskarten in drei

Preisstufen für jede Eintrittskarte der unteren Preisstufe 10

für jede Eintrittskarte der mittleren Preis­stufe 15

für jede Eintrittskarte der oberen Preis­stufe 20

bei Ausgabe von Eintrittskarten in vier und

mehr Preisstufen für jede Eintrittskarte der unteren Preisstufe 10

für jede Eintrittskarte der nächsthöheren

Preisstuse 15 vom Hundert,

für jede Eintrittskarte der nächsthöheren

Preisstufe 20

für jede Eintrittskarte der nächsthöheren

und jeder weiteren Preisstufe 25

des Preises oder Entgelts (§ 6).

(2) Die Steuer wird für die einzelne Karte auf den nächsten durch 5 teilbaren Goldpfennigbetrag nach oben abgerundet.

(3) Für Veranstaltungen der im § 1 Abs. 2 Ar. 5 bis 7 be­zeichneten Art, bei denen der künstlerische oder volksbildende Charakter überwiegt, kann die Steuerstelle eine Ermäßigung bis zur Hälfte der Steuer gewähren, es sei denn, daß während der Veranstaltung Speisen oder Getränke gegen Bezahlung verab­folgt werden oder geraucht wird.

§ 9.

Eintrittskarten.

(1) Bei der Anmeldung (§ 4) der Veranstaltung hat der Unternehmer die Karten, die dazu ausgegeben werden sollen, der Steuerstelle vorzulegen. Die Karten müssen mit fortlausender Aummer versehen fein und den Unternehmer, Zeit, Ort und Art der Veranstaltung sowie das Entgelt oder die Unentgeltlich­keit angeben. Die Karten werden von der Steuerstelle ab­gestempelt.

(2) Die Steuerstelle kann Ausnahmen von den Erforder­nissen für den Inhalt der Karten gestatten und von der Ab­stempelung absehen.

§ 10.

Entwertung und Vorzeigung.

Der Unternehmer darf die Teilnahme an der Veranstaltung nur gegen Vorzeigung und Entwertung der abgestempelten Karten gestatten. Die entwerteten Karten sind den Teilnehmern zu be­lassen und von diesen den Beauftragten der Steuerstelle auf Verlangen vorzuzeigen.

§ 11.

Aachweisung.

Heber die ausgegebenen Karten hat der Unternehmer für jede Veranstaltung eine fortlaufende Aachweisung zu führen, die mit den nicht ausgegebenen Karten drei Monate lang auf­zubewahren und der Steuerstelle auf Verlangen vorzulegen ist.

§ 12.

Entstehung, Festsetzung und Fälligkeit der Steuerschuld.

(1) Die Steuerschuld entsteht mit der Ausgabe der Karten. Die Ausgabe ist vollendet mit der Hebertragung des Eigentums an der Karte. Die Steuerschuld mindert sich nach Zahl und Preis derjenigen Karten, die gegen Erstattung des vollen Preises zu­rückgenommen worden sind.

(2) Aach Abschluß ihrer Ermittlungen seht die Steuerstelle die Steuer fest und teilt sie dem Steuerpflichtigen mit. Der Erteilung eines förmlichen Steuerbescheids bedarf es nicht.

(3) Soweit die Steuerstelle nichts anderes vorschreibt, wird die Steuerschuld mit Ablauf von zwei Werktagen nach der Mit­teilung an den Steuerpflichtigen fällig.

§ 13.

Festsetzung in besonderen Fällen.

Verstößt der Unternehmer gegen die Bestimmungen der § 4, 9 bis 11 in einer Weise, daß die für die Berechnung der Steuer maßgebenden Verhältnisse nicht mit Sicherheit festzu­stellen sind, so kann die Steuerstelle die Steuer so festsetzen, als ob sämtliche verfügbaren Plätze für die gewöhnlichen oder im Einzelfall ermittelten oder geschätzten höheren Kassenpreise ver­kauft worden wären. Heber die Festsetzung ist ein förmlicher Steuerbescheid zu erteilen.

§ 14.

Steuer zuschlag.

Wenn der Verpflichtete die Fristen für die Anmeldung der Veranstaltung (§ 4), die Vorlegung der Karten (§ 9) und die Entrichtung der Steuer (§ 12) nicht wahrt, kann die Steuerstelle ihm einen Zuschlag bis zu fünfundzwanzig vom Hundert der endgültig festgesetzten Steuer auferlegen. Die Steuerstelle hat den Zuschlag zu unterlassen oder zurückzunehmen, wenn die Ver­säumnis entschuldbar erscheint.

III. Pauschsteuer.

§ 15.

Aach der Roheinnahme.

(1) Die Pauschsteuer beträgt, soweit sie nicht nach den Bestimmungen der § 16 bis 19 zu berechnen ist, 10 vom Hundert oder, wenn Eintrittskarten in mehreren Preisstufen ausgegeben worden sind, 15 vom Hundert der Roheinnatzme.

(2) Die Steuerstelle kann den Unternehmer von dem Einzel­nachweise der Höhe der Roheinnahme befreien und den Steuer­betrag mit ihm vereinbaren.

§ 16.

Aach einem Vielfachen des Einzelpreises.

(1) Für Volksbelustigungen der im § 1 Abs. 2 Ar. 2 bezeich­neten Art wird die Pauschsteuer nach einem Vielfachen des