Amtrverkiindigungzblatt
für die Provinzialdirektion Gberheffen und für das Kreisamt Gießen.
Erscheint Dienstag und Freitag. Nur durch die Post zu beziehen.
Nr. 49 19. Juni 1925
Ir.Halts-Ueberstcht: Bestimmungen über die Vergnügungssteuer. - Vorkehrungen gegen Beschädigungen der Strahenpassanten bei Vornahme von Dachdeckerarbeilen.
D e t r.: Vergnügungssteuer.
An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Bei den von uns vorgenommenen Stichproben mußten wir feststellen, baß in vielen Gemeinden von dem Rechte der Erhebung von Vergnügungssteuer immer noch nicht in der vor. geschriebenen Weise und in dem gesetzlich möglichen Mähe und Ilmfange Gebrauch gemacht wird. Wir sehen uns daher veran- laht, erneut darauf hinzuweisen, dah es unter leinen Umständen geduldet werden kann, dah in Zeiten, in denen vom Reich, Land und nicht zuletzt auch von den Gemeinden die allgemeinen Steuern, deren Entrichtung sich niemand entziehen kann, in der denkbar schärfsten Weise ersaht werden müssen. Steuern unerhoben bleiben, deren Entrichtung insofern eine freiwillige ist. als es in dem Belieben jedes einzelnen steht, an einer steuerpflichtigen Veranstaltung teilzunehmen oder nicht.
Um in Zukunft jeglichen Zweifel über den massgebenden Gesehestext zu vermeiden, haben wir die Bestimmungen über die Vergnügungssteuer in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Juli 1923 (Reichsgesehbl. I. S. 583) unter Berücksichtigung der sich aus der Verordnung vom 10. April 1924 (RGBl. I S. 411) ergebenden Aenderungen in der jetzt gültigen Fassung Aufammengcftellt und lassen die Bestimmungen nachstehend unter Dem Hinweis folgen, dah diese zur Zeit in allen Gemeinden, in denen keine besondere Steuerordnung gemäß Art. 1 und III der Bestimmungen über die Vergnügungssteuer vom 7. Juli 1923 in Geltung getreten ist. Gültigkeit haben. Besonders machen wir noch darauf aufmerksam, dah es sich bei allen (Steuerbeträgen der Steuerordnung (Artikel II) um unbedingt zu erhebende Mindestsätze handelt, die jederzeit durch Erlah einer besonderen Ortssatzung erhöht werden können. Don der Möglichkeit des § 24 der Bestimmungen bezüglich des Erlasses oder der Erstattung von Vergnügungssteuer empfehlen wir nur in ganz besonderen Notfällen Gebrauch zu machen.
G i e h e n, den 8. Juni 1925.
Kreisamt Gießen. I. D.: Dr. Heß.
Bestimmungen über die Vergnügungssteuer
in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Juli 1923 (Reichs- gesetzbl. I S. 583), unter Berücksichtigung der Verordnung zur Abänderung der Bestimmungen über die Vergnüc ungssteue vom 10. April 1924 (RGBl. I S. 411).
Artikel I.
Soweit nicht die Länder oder mit Genehmigung der Landesregierung oder der von ihr beauftragten Behörden die Gemeinden besondere Steuerordnungen nach Maßgabe des Artikels III dieser Bestimmungen erlassen, gilt in allen Gemeinden die im Artikel II enthaltene Steuerordnung.
Artikel II.
Stcnerordnnttg.
I. Allgemeine Bestimmungen.
§ 1.
Steuerpflichtige Veranstaltungen.
(1) Alle im Gemeindebezirke veranstalteten Vergnügungen unterliegen einer Steuer nach den Bestimmungen dieser Steuerordnung.
(2) Als steuerpflichtige Vergnügungen im Sinne des Abs. 1 gelten insbesondere folgende Veranstaltungen:
1. Tanzbelustigungen, Kostümfeste, Maskenbälle:
2. Volksbelustigungen, wie Karusselle. Schaukeln, Hippodrome, Schieß- und Würfelbuden, Krafthämmer und ähnliche Apparate, Vorrichtungen zur mechanischen Wiedergabe musikalischer Stücke oder deklamatorischer Vorträge, Ge- schicklichkeitsspiele, Glücksräder, Veranstaltungen zum Ausspielen von Geld oder Gegenständen. Rutsch- und ähnliche Bahnen. Velodrome und dergleichen:
3. Zirkus-, Spezialitäten-, Variete-, Tingeltangel-Vorstellungen, Kabarette, Schaustellungen jeglicher Art sowie Ausstellungen und Museen, mit Ausnahme Derjenigen Ausstellungen und Museen, Die nicht Erwerbszwecken Dienen, Figurenkabinette, Panoramen, Panoptiken, Vorführungen abgerichteter Tiere, Menagerien unb Dergleichen:
4. sportliche Veranstaltungen:
5. Vorführungen von Bildstreifen sowie von Licht- und Schattenbildern, Puppen- und Marionettentheater:
6. Theatervorstellungen, Ballette:
7. " Konzerte und sonstige musikalische und gesangliche Aufführungen. Vorträge, Vorlesungen, Deklamationen, Rezitationen, Vorführungen der Tanzkunst.
(3) Die Annahme einer Vergnügung im Sinne dieser Steuer- ordnung wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß die Veranstaltung gleichzeitig auch noch erbauenden, belehrenden oder anderen nicht als Vergnügungen anzusehenden Zwecken Dient, oder Daß der Unternehmer nicht die Absicht hat, eine Vergnügung zu veranstalten.
§ 2.
Steuerfreie Veranstaltungen.
Der Steuer unterliegen nicht:
1. Veranstaltungen, die lediglich Dem Unterricht an öffentlichen oder erlaubten privaten Unterrichtsanstalten Dienen oder mit Genehmigung der Schulbehörde ausschließlich für Schüler solcher Anstalten und Deren Angehörige Dargeboten werben, sowie Volkshochschulkurse:
2. Veranstaltungen. Deren Ertrag ausschließlich unD unmittelbar zu vorher anzugebenDen milDtätigen Zwecken verwenDet toirD, sofern keine Tanzbelustigungen Damit nerbunben sink):
3. Veranstaltungen. Die Der Iugenbpflege Dienen, sofern sie hauptsächlich für Jugendliche und Deren Angehörige Dargeboten werben unD feine Tanzbelustigungen Damit verbunDen finD;
4. Veranstaltungen. Die Der Leibesübung Dienen. Die Befreiung tritt nicht ein bei gewerbsmäßigen Veranstaltungen Dieser Art unD solchen. Die mit Totalisator. Wettbetrieb oder Tanzbelustigungen verbunden finD. Veranstaltungen, für Deren Besuch EintrittsgelD erhoben toirD, gelten schon Dann als gewerbsmäßig, wenn Personen als DarbietenDe auftreten, Die DaS Auftreten berufs- ober gewerbsmäßig betreiben;
5. Veranstaltungen von einzelnen Personen in privaten Wohnräumen, wenn Weber ein Entgelt Dafür zu entrichten ist, noch Speisen oDcr Getränke gegen Bezahlung verabreicht werben. Vereinsräume gelten nicht als private Wohnräume;
6. Veranstaltungen, bie nach Den AnorDnungen Der militärischen BehörDen Dienstlichen Zwecken Der Wehrmacht zu Dienen bestimmt finD;
7. Veranstaltungen Der im § 1 Absatz 2 Nr. 5 bis 7 bezeichneten Art, Die von Den CänDern im öffentlichen Interesse unternommen, unterhalten oDcr wesentlich unterstützt werben, sowie Veranstaltungen, bie ohne Die Absicht auf Gewinnerzielung ausschließlich zum Zwecke Der Kunstpflege ober ber Volksbildung unternommen werden unb von ben Lanbesregierungen als gemeinnützig ausdrücklich anerkannt sind.
§ 3.
6 t e u e r f o r m.
(1) Die Steuer ist für jede Veranstaltung gesondert zu berechnen unb wirb in Drei Formen erhoben:
1. als Karten st euer, sofern unD soweit Die Teilnahme an ber Veranstaltung von ber Lösung von Eintrittskarten ober sonstigen Ausweisen abhängig gemacht ist;
2. als Pauschsteuer (nach festen Steuersätzen)
a) sofern unb soweit bie Veranstaltung ohne Eintrittskarten ober sonstige Ausweise zugänglich ist;
b) an Stelle ber Kartensteuer, wenn Die Teilnehmer zwar eine Eintrittskarte oDer einen sonstigen Ausweis zu lösen haben. Die Durchführung Der Kartensteuer aber nicht hinreichend überwacht werben kann ober wenn Durch Pauschsteuer ein höherer Steuerbetrug erzielt toirD.
3. a l s Sonber steuer bei künstlerisch hochstehenden Veranstaltungen (Dgl. § 21).
(2) Als Teilnehmer gelten alle Anwesenben mit Ausnahme ber in Ausübung ihres Berufs ober Gewerbes beschäftigten Personen. Bei sportlichen Veranstaltungen gilt als Teilnehmer nicht, wer sich selber sportlich betätigt.
§ 4.
Anmelbung.
(1) Vergnügungen, bie im Gemeindebezirke veranstaltet werben, finD bei ber Steuerstelle anzumelben; bie Anmelbung hat spätestens einen Werktag unb, wenn Die Veranstaltung Der Kartensteuer unterliegt, spätestens zwei Werktage und. wenn für bie Veranstaltung gemäß § 2 Nr. 2, 3 ober 3a Steuerfreiheit


