2lmtsoerfünbigungsblatt
für die provinziaidirektion Gderheffen und für das Kreisamt Gietzen.
Erscheint Dienstag und Freitag. Nur durch die Post zu beziehen.
Nr. 82 16. Oktober 1925
Znhalts-Aebersicht: Die Wahlen zum Provinziallag. - Die Wahl der Kreistagsmitglieder. - Maßregeln gegen die Verbreitung von Seuchen durch Wanderschafherden. — Maul, und Klauenseuche in Harbach, Geilshausen und Ettingshausen. — Maul- und Klauenseuche im Kreise Gießen. - Warnung - Dienstnachrichten.
Bekanntmachung.
Betr.: Die Wahlen zum Provinzialtag: hier: die Einreichung der Wahlvorschläge.
Für die am 15. November 1925 stattfindenden Wahlen zum Provinzialtag der Provinz Oberhessen werden hiermit die Stimm- berechtigten aufgefordert, bis spätestens
2 4. Oktober 1925
ILahlvorschläge bei mir schriftlich einzureichen.
Es sind 35 Vertreter für den Provinzialtag zu wählen.
Ein Wahlvorschlag darf höchstens doppelt soviel Bewerber enthalten, als Proviirzialtagsmitglieder zu wählen sind. Die Bewerber sind in erkennbarer Reihenfolge aufzuführen und sollen mit Vor- und Zunamen, Dejzeichen, Stand oder Beruf, bei Frauen auch mit dem Geburisnamen, bezeichnet werden. Detverber dürfen in mehr als einem Wahlvorschlag picht aufgenoanmen werden. Dem Wahlvorschlag ist die schriftliche Erklärung jedes Bewerbers beizufügen, daß er der Ausnahme in den Wahlvorschlag zustimmt. Für jeden Vorgeschlagenen ist außerdem öine amtliche Bescheinigung über dessen Wählbarkeit beizuschliehen. Die Bescheinigung ist stempel- und gebührenfrei zu erteilen.
Zeder Wahlvorschlag soll mit einem Kennwort versehen sein, das ihn von anderen Wahlvorschlägen unterscheidet. Das Kennwort darf weder gegen strafgesetzliche Bestimmungen, noch gegen die guten Sitten verstoßen.
Zn jedem Wahlvorschlag soll für Verhandlungen mit mir ein Vertrauensmann und ein Stellvertreter für diesen benannt werden. Der Vertrauensmann ist zur Rücknahme und Aenderung des Wahlvorschlags und zur Abgabe und Rücknahme von Der- bindungserklärungen ermächtigt.
Zeder Wahlvorschlag muß von mindestens 50 nach der Wählerliste stimmberechtigten Personen unterzeichnet sein. Die älnterzeichner sollen bei ihren Unterschriften ihren Stand oder Beruf und ihre Wohnung angeben. Zeder Wähler darf nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Eine amtliche, stempel- und gebührenfrei zu erteilende Bescheinigung, daß die Unterzeichner in der Wählerliste eingetragen sind, ist anzuschliehen.
Wenn Wahlvorschläge miteinander verbunden Jem sollen, haben die Unterzeichner oder'die Vertrauensmänner dies spätestens bis zum 2 8. Oktober 1925 mir übereinstimmend schriftlich zu erklären. Die Beseitigung von Mängeln bei Wahlvorschlägen und Verbindungserklärungen ist nur bis zum 4. November 1925 zulässig.
Gießen, den 13. Oktober 1925.
Der Provinzialdirektor der Provinz Oberhessen Graef.
Bekanntmachung.
B x 1 r.: Di§ Wahl der Kreistagsmitglieder: hier: die Einreichung der Wahlvorschläge.
Für die am 15. November 1925 stattfindenden Wahlen zum Kreistag werden hiermit die Stimmberechtigten aufgefordert, bis spätestens am 24. Oktober 1 925 Wahlvorschläge bei mir schriftlich einzureichen.
Es sind 30 Kreistagsmitglieder zu wählen.
Ein Wahlvorschlag darf höchstens doppelt so viel Bewerber enthalten, als Kreistagsmitglieder zu wählen sind. Die Bewerber sind in erkennbarer Reihenfolge aufzuführen und sollen mit Vor- und Zunamen, Beizeichen, Wohnort, Stand oder Beruf, bei Frauen auch mit dem Geburtsnamen bezeichnet werden. Bewerber dürfen in mehr als einen Wahlvorschlag nicht ausgenommen werden. Dem Wahlvorschlag ist die schriftliche Erklärung jedes Bewerbers beizufügen, daß er der Aufnahme in den Wahlvorschlag zustimmt. Für jeden Dorgeschlagenen ist außerdem eine amtliche stempel- und gebührenfrei zu erteilende Bescheinigung über dessen Wählbarkeit beizuschließen.
Zeder Wahlvorschlag soll mit einem Kennwort versehen sein, das ihn von anderen Wahlvorschlägen unterscheidet. Das Kennwort darf weder gegen strafgesehliche Bestimmungen, noch gegen die guten Sitten verstoßen. Zst kein oder ein unzulässiges Kennwort angegeben, so gilt der Name des ersten Bewerbers als Kennwort. „
Zn jedem Wahlvorschlag soll für Verhandlungen mit mir ein Vertrauensmann und ein Stellvertreter für diesen benannt werden. Der Vertrauensmann ist zur Rücknahme und Aenderung des Wahlvorschlags und zur Abgabe und zur Rücknahme von Verbindungserklärungen ermächtigt.
Zeder Wahlvorschlag muß von mindestens 50 nach der Wählerliste stimmberechtigten Personen unterzeichnet sein. Die Unterzeichner der Wahlvorschläge sollen bei ihren Unterschriften ihren Stand oder Beruf und ihren Wohnort angeben. Den Wahlvorschlägen ist eine amtliche Bescheinigung anzuschliehen, daß die Unterzeichner in der Wählerliste eingetragen sind: die Bescheinigung ist stenipel- und gebührenfrei zu erteilen. Zeder Wähler darf nur einen Wahlvorschlag unterschreiben.
Zwei ober mehrere Wahlvorschläge können miteinander verbunden werden (einfache Verbindung). Zn einer Gruppe einfach verbundener Wahlvorschläge können zwei oder mehrere Wahlvorschläge nochmals verbunden werden (enge Verbindung).
Wenn Wahlvorschläge miteinander verbunden sein sollen, haben die Unterzeichner oder die Vertrauensmänner dies spätestens bis zum 2 8. Oktober 1925 mir übereinstimmend schriftlich zu erklären. Die Beseitigung von Mängeln bei Wahlvorschlägen oder Verbindungserklärungen ist nur bis zum 4. November 192 5 zulässig.
Verspätet eingereichte oder den gesetzlichen Erfordernissen nicht entsprechende Wahlvorschläge oder verspätet erklärte, oder den gesetzlichen Erfordernissen nicht entsprechende Verbindungen werden nicht zugelassen.
Zn den Wahlvorschlägen werden die Namen der Bewerber gestrichen:
deren Persönlichkeit nicht feststeht:
2. deren Zustimmungserklärung fehlt:
3. die nicht wählbar sind:
4. die auf verschiedenen Wahlvorschlägen benannt sind.
Gießen, den 14. Oktober 1925.
Der Kressdirektor des Kreises Gießen. Graef. Betr.: Maßregeln gegen die Verbreitung von Seuchen durch Wanderschafherden.
An daS Polizeiamt Gießen und die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Der zuständige Amtsveterinärarzt ist von uns ermächtigt, die für das Treiben von Wanderschafherden nach § 1 der Bekanntmachung vom 25. August 1925 — siehe Amtsverkündigungs- blatt Nr. 68 — erforderliche Genehmigung zu erteilen. Antragsteller sind an die hiernach zuständige Stelle zu verweisen.
Gießen, den 12. Oktober 1925.
Kreisamt Gießen. Z. V.: vr. Braun. _
Bekanntmachung.
Betr.: Maul- und Klauenseuche in Harbach.
In Harbach ist die Maul- und Klauenseuche erloschen. Ort und Gemarkung Harbach wird als Sperrbezirk aufgehoben und mit Rücksicht auf die in der Umgebung neu ausgebrochene Maul- und Klauenseuche zum Beobachtungsgebiet erklärt.
Gießen, den 10. Oktober 1925.
Kreisamt Gießen. Z. V.: l)r. Braun.
Bekanntmachung.
Detr.: Maul- und Klauenseuche in Geilshausen.
Zn Geilshausen ist die Maul- und Klauenseuche erloschen. Ort und Gemarkung Geilshausen wird als Sperrbezirk aufgehoben und mit Rücksicht auf die in der Umgebung neu ausgebrochene Maul- und Klauenseuche zum Beobachtungsgebiet erklärt.
Gießen, den 10. Oktober 1925.
Kreisamt Gießen. Z. V.: Dr. Braun.
Bekanntmachung.
Detr.: Maul- und Klauenseuche in Ettingshausen.
In Ettingshausen ist die Seuche erloschen. Die Gemarkung Ettingshausen wird aus dem Sperrgebiet ausgeschieden.
Gießen, den 10. Oktober 1925.
Kreisamt Gießen. Z. V.: l)r. Braun.
Bekanntmachung
betreffend Maul- und Klauenseuche im Kreise Gießen.
Mit Rücksicht auf die Verbreitung der Maul- und Klauenseuche im Kreise Gießen sind wir veranlaßt, nachstehend die


