stimmungen. Insbesondere ist der Besitzer den polizeilichen und allen sonstigen Anordnungen über Benutzung und Instandhaltung der Begräbnisplätze unterworfen, insoweit diesewen nicht ausdrücklich auf Reihengräber beschränkt sind. Bei Erbbegräbnissen ist jedoch gestattet, Leichen auch schon vor Ablauf von 30 Jahren übereinander zu beerdigen, wenn die altere Leiche so tief gelegt wird, daß die höher gelegene noch vorschriftsmäßig tief liegt.
§ 17 erhält folgende Fassung:
Die Verwaltung der Friedhofsangelegenheiten liegt dem Gemeinderat ob. Derselbe kann sie einer besonderen nach Art. 129 der Landgemeindeordnung gebildeten Deputation übertragen.
Die Handhabung der Polizei auf dem Friedhof liegt der Bürgermeisterei und unter deren Aufsicht dem Friedhofsaufseher ob.
In § 23 fällt das Wort „Großh." weg.
§ 26 fällt weg.
§ 27 erhält die Bezeichnung § 26.
Artikel 2.
Der Nachtrag tritt mit dem Tage der Verkündigung im Amtsverkündigungsblatt in Kraft.
A l l e n d o r f a. d. L a h n, den 5. Iuni 1925.
Hessische Bürgermeisterei.
Polizei-Verordnung
Auf Grund des Artikels 64 des Gesetzes betr. die innere Verwaltung und die Vertretung der Kreise und Provinzen vom 8. Juli 1911 und der Reichsverordnung über Dermögensstrafen und Buhen vom 6. Febr. 1924 wird nach Vernehmung der Lokalpolizeibehörde und der Gemeindevertretung mit Genehmigung des Ministeriums des Innern vom 30. April 1925 zu Ar. M. d. I. II 2136 die nachstehende Polizeiverordnung für die Gemeinde Allendorf a. d. Lahn erlassen:
§ 1.
Wer den Bestimmungen der § 3,4, 8—13,16,21—25 der Ff^ed- hossordnung der Gemeinde Allendorf a. d. Lahn zuwiderhandelt, wird, insofern nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen härtere Strafen verwirkt sind, mit Geldstrafe bis zu 150 Reichsmark bestraft.
§ 2.
Diese Polizeiverordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung im Amtsverkündigungsblatt in Kraft.
Mit dem gleichen Lage tritt § 26 der Frirdhofs^rd rang vom 30. März 1905 außer Kraft.
Gießen, den 8. Iuni 1925.
Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. Brau n.
Druck der Brühl'schen Universitäts-Buch» und Steindruckerei. R. Lange, Gießen.


