Ausgabe 
16.6.1925
 
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stimmungen. Insbesondere ist der Besitzer den polizeilichen und allen sonstigen Anordnungen über Benutzung und Instand­haltung der Begräbnisplätze unterworfen, insoweit diesewen nicht ausdrücklich auf Reihengräber beschränkt sind. Bei Erb­begräbnissen ist jedoch gestattet, Leichen auch schon vor Ablauf von 30 Jahren übereinander zu beerdigen, wenn die altere Leiche so tief gelegt wird, daß die höher gelegene noch vor­schriftsmäßig tief liegt.

§ 17 erhält folgende Fassung:

Die Verwaltung der Friedhofsangelegenheiten liegt dem Gemeinderat ob. Derselbe kann sie einer besonderen nach Art. 129 der Landgemeindeordnung gebildeten Deputation übertragen.

Die Handhabung der Polizei auf dem Friedhof liegt der Bürgermeisterei und unter deren Aufsicht dem Friedhofsauf­seher ob.

In § 23 fällt das WortGroßh." weg.

§ 26 fällt weg.

§ 27 erhält die Bezeichnung § 26.

Artikel 2.

Der Nachtrag tritt mit dem Tage der Verkündigung im Amtsverkündigungsblatt in Kraft.

A l l e n d o r f a. d. L a h n, den 5. Iuni 1925.

Hessische Bürgermeisterei.

Polizei-Verordnung

Auf Grund des Artikels 64 des Gesetzes betr. die innere Verwaltung und die Vertretung der Kreise und Provinzen vom 8. Juli 1911 und der Reichsverordnung über Dermögensstrafen und Buhen vom 6. Febr. 1924 wird nach Vernehmung der Lokal­polizeibehörde und der Gemeindevertretung mit Genehmigung des Ministeriums des Innern vom 30. April 1925 zu Ar. M. d. I. II 2136 die nachstehende Polizeiverordnung für die Gemeinde Allendorf a. d. Lahn erlassen:

§ 1.

Wer den Bestimmungen der § 3,4, 813,16,2125 der Ff^ed- hossordnung der Gemeinde Allendorf a. d. Lahn zuwider­handelt, wird, insofern nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen härtere Strafen verwirkt sind, mit Geldstrafe bis zu 150 Reichs­mark bestraft.

§ 2.

Diese Polizeiverordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung im Amtsverkündigungsblatt in Kraft.

Mit dem gleichen Lage tritt § 26 der Frirdhofs^rd rang vom 30. März 1905 außer Kraft.

Gießen, den 8. Iuni 1925.

Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. Brau n.

Druck der Brühl'schen Universitäts-Buch» und Steindruckerei. R. Lange, Gießen.