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Bekanntmachung.

Betr.: Maul und Klauenseuche.

Sn Lich ist die Seuche erloschen. Das aus der Hüttengasse gebildete Sperrgebiet ist aufgehoben.

Die Gemarkung Lich wird aus dem Deobachtungsgebiet aus­geschieden.

Gießen, den 10. Juni 1925.

Kreisamt Gießen. S. V.: Dr. Braun.

Bekanntmachung.

Betr.: Verlegung eines Wassergrabens und Anlage einer Schleuse durch Karl Filsinger, Reinhäuser Hof, Ge­markung Rabertshausen.

Bezugnehmend auf unsere Bekanntmachung vom 10. ds. Mts- im Amtsverttindigungsblatt vom 12. ds. Mts., Nr. 47, obigen Betreffs, bringen wir zur Kenntnis, daß die Pläne vom 15. b i s 2 9. ds. Mts. auf der Bürgermeisterei Rabertshausen offen liegen. l

Gießen, den 16. Sunt 1925.

Hess. Kreisamt Gießen. 3. V.: Wolf.

Bekanntmachung.

Die Kreisstrahenortsdurchfahrt Steinberg und die Kreis­straße SteinbergGrüningen wird vom Tage der Bekannt­machung an bis auf weiteres wegen Vornahme von Walzarbeiten für jeden Verkehr gesperrt.

Der Verkehr nach Gießen wird von Steinberg über Watzen­bornSchiffenberg und von Grüningen über Lang-Göns geleitet.

Gießen, den 13. Juni 1925.

Kreis amt Gießen. 3. D.: vr. H e ß.

Bekanntmachung.

Wegen Vornahme von Rohrverlegungsarbeiten in der Nord- anlage wird die Rordanlage zwischen Asterweg und Schottstrahe am 16. und 17. ds. Mts. für den Fuhrwerks- und Radfahr­verkehr gesperrt.

Gießen, den 15. 3uni 1925.

Polizei amt Gießen. Büchler.

Bekanntmachung

Detr.: Verzeichnis der gefundenen und verlorenen Gegenstände.

Das Verzeichnis über die in der Zeit vom 16. Mai bis 1. 3uni 1925 auf dem Fundbureau als gefunden und verloren gemeldeten Gegenstände liegt vom Tage der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung auf die Dauer von einer Woche auf dem Polizeiamt, Weidengasse Rr. 5, Zimmer 3, zur Einsicht offen.

Gießen, den 8. 3uni 1925.

Polizeiamt Gießen. Büchler.

Dienstnachrichten des Kreisamtes.

Sn der Gemeinde Beie nheim (Kreis Friedberg) ist die Maul- und Klauenseuche ausgebrochen. Der Ort wird zum Sperrgebiet und die Gemarkung zum Beobachtungsgebiet erklärt.

Nachtrag

zur Friedhofsordnung für den Friedhof der Gemeinde Allendorf a. d. Lahn.

Auf Grund des Artikels 15 der Landgemeindeordnung wird auf Beschluß des Gemeinderats nach gutächtlicher Aeußerung des Bürgermeisters und des Kreisausschusses sowie nach erfolgter Offenlegung mit Genehmigung des Ministeriums des Snnern vom 30. April 1925 zu Rr. M. d. 3. II 2136 folgender Nachtrag zur Friedhofsordnung für den Friedhof der Gemeinde Allen­dorf a. d. Lahn vom 30. März 1905 erlassen:

Artikel 1.

Die vorgenannte Friedhofsordnung wird wie folgt geändert:

§ 2 erhält folgende Fassung:

Auf dem Gelände des Friedhofes sind bestimmte Abteilungen einerseits für Einzelgräber (Reihengräber), und zwar getrennt für Erwachsene und für Kinder unter 10 Sahren, andererseits für Erb- (Familien-) begräbnisse vorzusehen. Für die letzteren bleibt der im Lageplan näher angegebene Teil des Friedhofs bestimmt.

Für die Anlegung der Einzel- (Reihen-) gräber ist der gleich­falls im Lageplan angegebene übrige Teil des Friedhofs be­stimmt. Der Gemeinderat beschließt, welcher Teil zur Beerdigung Erwachsener und welcher Teil zur Beerdigung von Kindern unter 10 Sahren benutzt werden soll.

Sn § 4 fällt das WortGrotzh." weg.

§ 9 erhält folgende Fassung:

Wenn durch überragende Baumäste oder Gesträucher oder in anderer Weise die Denkmäler oder Anlagen einer Nachbar- grabstätte beeinträchtigt werden, so kann auf erhobene Be­schwerde derjenige, der die schädigende Anlage veranlaßt hat, oder derjenige, der sie unterhalt,

von der Bürgermeisterei zur Beseitigung binnen bestimmter Frist angehalten werden. Rach fruchtlosem Ablauf der Frist veranlaß» die Bürgermeisterei die Beseitigung des Mihständigen auf Kosten desjenigen, der der Aufforderung nicht nach­gekommen i st.

§ 10 erhält folgende Fassung:

Die Herstellung und Unterhaltung der Begräbnisplähe, Denk­mäler usw. liegt demjenigen ob, der auf Grund Gesetzes oder durch Verfügung von Todes wegen Erbe des in dem Reihen­grab Beerdigten geworden ist; er kann hiermit Dritte, auch solche, welche ein Gewerbe daraus machen, beauftragen. Wer mit der Unterhaltung eines Grabes beauftragt ist, hat dies dem Friedhofsaufseher anzuzeigen.

Wenn der im Absatz 1 festgelegten Unterhaltungspflicht nicht nachgekommen wird, so kann die Bürgermeisterei entsprechend den Bestimmungen des § 9 verfahren.

Sn § 13 fällt das WortGrohh." weg.

§ 14 erhält folgende Fassung:

Soll beim regelmäßigen Umlegen der Gräber ein Reihen­grab auf die Dauer von weiteren 30 Sahren von der Umlegung verschont bleiben, so ist hierfür eine Gebühr an die Gemeinde­kasse zu entrichten. Die Höhe der Gebühr wird gemäß Art. 186, 187 der Landgemeindeordnung durch Beschluß des Gemeinderats bestimmt.

Nachstehende Bestimmungen werden als § 14a bis 14f hinter § 14 der Friedhofsordnung eingefügt:

§ 14a. Die Genehmigung zur Erwerbung eines Erbbegräb­nisplatzes erteilt der Gemeinderat. Sn dem diesbezüglichen Gesuch ist die Gröhe des Geländes oder die Zahl der bean­spruchten Einzelgrabstätten anzugeben. Sm Falle der Will­fahrung des Gesuchs ist der Vegräbnisplah auf Kosten des Erwerbers durch einen Sachverständigen abzustecken und in den Lageplan einzutragen.

Weniger als zwei nebeneinander liegende Begräbnisstätten sollen nicht abgegeben werden. Die Ueberweisung des Platzes an den Erwerber erfolgt nach Zahlung der festgesetzten Gebühr durch Einhändigung einer von der Bürgermeisterei auszustellen­den Crwerbsurkunde.

Für jede einzelne Begräbnisstätte, sei es die eines Er­wachsenen oder eines Kindes, ist eine Gebühr an die Gemeinde­kasse zu entrichten. Die Erhebung der Gebühr wird gemäß Art. 186, 187 der Landgemeindeordnung durch Beschluß des Ee° meinderats bestimmt.

§ 14b. Durch die Ueberweisung des Erbbegräbnisplatzes erlangt der Erwerber nicht das Eigentum, sondern nur das vererbliche und veräußerliche Recht, selbst auf dem Erbbegräbnis bestattet zu werden: er erwirbt ferner, unbeschadet des in § 13d gewissen Personen eingeräumten Rechts, das Recht, allein über die Benutzung des Erbbegräbnisses zu Beerdigungen zu ver­fügen, das Erbbegräbnis gärtnerisch anzulegen, es mit Ein­fassung und Gitter zu versehen und Denkmäler usw. aus dem­selben zu errichten. Zur ordnungsmäßigen Unterhaltung des Erbbegräbnisplatzes ist der Besitzer verpflichtet. Teilung der Erb­begräbnisstätte ist verboten.

§ 14c. Die Verfügung über einen Erbbegräbnisplatz durch Rechtsgeschäft unter Lebenden bedarf der schriftlichen Form sowie der Genehmigung des Gemeinderats.

§ 14d. Unterließ es der Berechtigte, in rechtsgültiger Weise unter Lebenden oder von Todes wegen über den Erbbegräbnis- Platz zu verfügen, so folgt ihm in seinem Rechte der nächste gesetzliche Erbe. Zwischen Gleichnahen entscheidet zunächst das Geschlecht in der Weise, daß dem Mannesstamm der Vorzug eingeräumt ist: von mehreren gleichnahen Erben desselben Ge­schlechts fällt das Erbbegräbnis dem ältesten zu. Für den zuletzt versterbenden Ehegatten besteht das Recht, auf dem Erbbegräbnis des Verstorbenen beerdigt zu werden, ebenso steht den Kindern das Recht zu, auf dem Erbbegräbnis eines jeden Elternteils beerdigt zu werden. Auch steht dem überlebenden Ehegatten, infolange er nicht zur zweiten Ehe schreitet, das lebensläng­liche Recht zur Unterhaltung des Erbbegräbnisses sowie zur Errichtung von Denkmälern und Einfriedigungen usw. auf dem­selben zu.

§ 14e. Der Berechtigte hat das Erbbegräbnis ordnungs­mäßig zu unterhalten. Unterläßt er dies, obwohl er dazu von der Bürgermeisterei aufgefordert worden ist, so kann diese die Unterhaltung auf seine Kosten besorgen lassen.

Wird nach Ablauf von 30 Sahren seit der letzten darauf erfolgten Beerdigung ein Erbbegräbnis zwei Sahre lang von dem Berechtigten nicht unterhalten, so kann die Bürgermeisterel diesen durck) Bekanntmachung im Kreisblatt auffordern, sein Recht geltend zu machen, sowie das Erbbegräbnis instandzu- setzen und zu unterhalten. Bei der Aufforderung ist der Rechts­nachteil anzudrohen, daß, wenn ihr binnen drei Monaten auch nur nach einer Richtung hin nicht entsprochen wird, das Erb­begräbnis der Gemeinde zur freien Verfügung anheimfällt. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann die Gemeinde das Erb-- begräbnis anderweit vergeben oder sonstwie über dasselbe ver­fügen.

§ 14f. Die Erbbegräbnisplähe unterliegen in bezug auf Leichenbestattung sämtlichen für Reihengräber getroffenen Be-