10. Streitigkeiten über die Verpflichtung zur Rückzahlung des Daudarlehens werden unter Ausschluß des ordentlichen Rechtsweges von einem Schiedsgericht entschieden. Hierzu ernennt jede Partei einen Vertreter, die zusammen einen Obmann wählen. Kommt eine Einigung über die Person des Obmanns nicht zustande, so wird der Obmann vom Präsidenten des zuständigen Landgerichts bestimmt. Das Schiü»sgericht entscheidet durch Stimmenmehrheit.
11. Der Darlehensempfänger oder sein Rechtsnachfolger kann das Baudarlehen jederzeit unter Einhaltung einer einmonatigen Frist zur Rückzahlung am Schlüsse eines Kalendermonats kündigen.
12. Zur Sicherung des Baudarlehens und der Rückzahlungspflicht gemäß Ziffer 8 ist an dem Daugrundstück eine erststellige wertbeständige Hypothek im Sinne des Reichsgesetzes vom 23. Juli 1923 (R.-G.-Bl. I S. 407) zu Gunsten des Staates einzutragen. Die Eintragung hat in Gramm Feingold zu erfolgen. Im Bedarfsfalls kann ein Vorrang für den Kaufpreis des Baugrundstücks oder für aufgenommene Leihgelder im Gesamtbeträge bis zu 80 vom Hundert des Wertes, den das bebaute Grundstück im Juli 1914 gehabt hätte, von dem Ministerium für Arbeit und Wirtschaft eingeräumt werden.
Rach Fertigstellung des Baues werden die gesamten Herstellungskosten behördlich festgestellt. Diese Feststellung erfolgt im Bezirk der Städte mit Städteordnung durch die Stadtverwaltungen, in allen übrigen Fällen durch die Kreisämter bzw. die Regierungsbauräte bei den Kreisverwaltungen. Das Ergebnis ist dem Ministerium für Arbeit und Wirtschaft anzu- zeigen.
Die Gesamtherstellungskosten umfassen die Grunderwerbskosten, die eigentlichen Baukosten und die Rebenkosten (darunter Aufwand für Straßenherstellung, Licht- und Wasserzuführung, Kanalisation, Anliegerleistungen). Bei Feststellung der gesamten Herstellungskosten kann nur der Bauaufwand anerkannt werden, der zur planmäßigen Herstellung des Baues erforderlich war. Die Feststellung der Gesamtherstellungskosten erfolgt durch einen schriftlichen Bescheid. Gegen diesen Bescheid ist binnen zwei Wochen nach Zustellung Beschwerde an das Ministerium für Arbeit und Wirtschaft zulässig.
13. Soweit nicht eine Gemeinde oder ein Gemeindeverband Darlehensempfänger ist, ist der Gemeinde und dem Kreis an dem Daugrundstück für die Zeit bis zur völligen Tilgung des Baudarlehens vertraglich ein Anspruch auf plebertragung des Eigentums an dem gesamten Anwesen (Ankaufsrecht), außerdem ein dingliches Vorkaufsrecht einzuräumen.
Das Ankaufsrecht kann ausgeübt werden:
a) wenn das An wesen an andere als Ehegatten oder Verwandte in gerader Linie veräußert, vererbt oder sonst zur Benutzung überlassen wird;
b) wenn ein Grundstückseigentümer seine Zahlungen einstellt oder das Zwangsverfahren eingeleitet wird:
c) wenn das Haus länger als sechs Monate nicht bewohnt wird:
d) wenn die Verpflichtungen unter Ziffer 8 a—g nicht erfüllt werden.
Das Ankaufsrecht erlischt nicht durch Richtausübung, kann jedoch im einzelnen Fall nur ausgeübt werden innerhalb dreier Monate, nachdem die Gemeinde oder der Kreis in einem Falle, der sie zu seiner Ausübung berechtigt, Kenntnis erhalten hat.
Die Ausübung des Ankaufsrechts erfolgt unter entsprechender Anwendung des § 505 des Bürgerlichen Gesetzbuches mit der Maßgabe, daß der Ankaufspreis aus dem Verkaufswert des Daugrundstücks zur Zeit der Ausübung des Ankaufsrechts zu ermitteln ist. Der festgestellte Verkaufswert ist im Verhältnis der gesamten Herstellungskosten zu den Aufwendungen des Bauherrn und seiner Rechtsnachfolger zu teilen. Zu den Aufwendungen des Bauherrn gehören auch seine Leistungen für dauernde Verbesserungen des Anwesens und die Abzahlungen auf den etwa stehengebliebenen Kaufpreisrest für das Daugrundstück und die aufgenommenen Baugelder. Der hiernach auf die Aufwendungen treffende Teil des Bauherrn ist der Ankaufspreis.
Bei etwaigen Streitigkeiten über das Vorliegen der Voraussetzungen des Ankaufsrechts und über die Höhe des Ankaufspreises entscheidet unter Ausschluß des Rechtsweges das in Ziffer 10 bezeichnete Schiedsgericht.
Auf das Vorkaufsrecht finden die § 1094—1104 des BGB. Anwendung. Die Gemeinde kann das ihr zustehende An- und Vorkaufsrecht mit Genehmigung des Kreisamts auf einen Dritten übertragen. Das gleiche gilt für den Kreis mit Genehmigung des Ministeriums für Arbeit und Wirtschaft.
III. Verfahren.
14. Anträge auf Gewährung von staatlichen Daudarlehen sind in den Städten mit Städteordnung, in deren Bezirk der Wohnungsbau errichtet werden soll, bei der Stadtverwaltung, in allen übrigen Gemeinden durch Vermittlung der Gemeindebehörde bei dem zuständigen Kreisamt einzureichen. Diese Behörden haben die Anträge nach dem Grade der Dringlichkeit,
nach der wirtschaftlichen/ technischen und finanziellen Seite zu prüfen, danach den vorgeschriebenen Fragebogen auszufertigen und unter Anschluß eines auch die benachbarten Baugrundstücke umfassenden Lageplanes im Maßstab 1:500, eines Bauentwurfs im Maßstab 1:100, einer überschlägigen Kostenberechnung nach dem Kubikmeter umbauten Raum in Goldmark und, wenn erforderlich, eines Erbbauvertrages dem Ministerium für Arbeit und Wirtschaft vorzulegen. Ein Baudarlehensbescheid wird nicht erteilt. Das Ministerium für Arbeit und Wirtschaft setzt alsdann die Höhe des Daudarlehens endgültig fest und beauftragt die Landes-Hypothekenbank, das Darlehen auszuzahlen. Die Auszahlung geschieht erst nach erfolgter Eintragung der Hypothek und nach erfolgtem Baubeginn in Raten im Verhältnis zu den verfügbaren Staatsmitteln. Die zuständigen Stadt- oder Kreisbehörden haben die planmäßige und die rechtzeitige Fertigstellung der Bauten zu überwachen.
D a r m st a d t, den 8. Juni 1925.
Hessisches Ministerium für Arbeit und Wirtschaft. Raab.
Bekanntmachung.
Betr.: Die Erhebung einer Gewerbesteuer durch die Prbvinz Oberhessen im Rj. 1925.
Der Provinzialtag hat mit ministerieller Genehmigung die Erhebung eines Teils der Gewerbesteuer für das Rj. 1925 in Gestalt eines Zuschlags von 4 Prozent (Vier vom Hundert) zu den Einkommensteuervorauszahlungen beschlossen. Die Steuer wird mit den Einkommensteuervorauszahlungen und der staatlichen Gewerbesteuer fällig und ist von den Gewerbesteuerpflichtigen gleichzeitig mit diesen Steuern an dem für deren Zahlung maßgebenden Terminen bei der Finanzkasse (Untererhebestelle) zu entrichten. Die Zustellung eines Steuerbescheids erfolgt für diesen Teil der Gewerbesteuer nicht. Bei nicht rechtzeitiger Zahlung erfolgt Mahnung und Beitreibung auf Kosten des Schuldners.
Gießen, den 13. Juni 1925.
Der Provinzialdirektor der Provinz Oberhessen. G r a e f.
Polizeiverordnung
Betr.: Einführung eines einheitlichen Brotgewichts.
Auf Grund des Artikels 64 des Gesetzes, betreffend die innere Verwaltung und die Vertretung der Kreise und Provinzen, vom 8. Juli 1911 (Reg.-Bl. S. 307) wird unter Zustimmung des Kreisausschusses und mit Genehmigung des Ministeriums des Innern und des Ministeriums für Arbeit und Wirtschaft bestimmt:
§ 1.
Das im Kreis Gießen zum Verkauf kommende Brot, einerlei in welcher Mischung, darf nur in Gewichten von 2000 Gramm und 1000 Gramm hergestellt werden. Die Leigeinlagen für das Brot mit einem Gewicht von 2000 Gramm muß 2300 Gramm, die Teigeinlage für das Brot von 1000 Gramm 1150 Gramm betragen.
Die Verringerung des Brotgewichts durch Austrocknen darf 24 Stunden nach der Herstellung bei 2000 Gramm Brot höchstens 50 Gramm, bei 1000 Gramm höchstens 25 Gramm, später als 24 Stunden nach der Herstellung bei 2000 Gramm Brot nicht über 80 Gramm, bei 1000 Gramm nicht über 40 Gramm betragen.
§ 2.
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen des § 1 werden nach Artikel 185, 186 des Polizeistrafgesetzes vom 30. Oktober 1855 in Verbindung mit Artikel 1 der Verordnung auf Grund des Gesetzes über Vermögensstrafen und Bußen vom 23. Rovember 1923 (R.-G.-Dl. I. S. 1117) bestraft. Brote, die mit anderen Gewichten zum Verkauf gestellt werden, können ohne Zahlung einer Entschädigung eingezogen werden, gleichgültig, ob sie dem Täter gehören oder nicht.
§ 3.
Die Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündigung im Amtsverlündigungsblatt in Kraft.
Gießen, den 13. Juni 1925.
Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. Brau n.
An das Polizeiaml Gießen und die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Betr.: Wie oben.
Wir empfehlen Ihnen, die Bäcker und Brotverkaufsstellen auf vorstehende Verordnung nochmals ausdrücklich hinzuweisen.
Gießen, den 13. Juni 1925.
Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. Brau n.
Bekanntmachung.
Betr.: Maul und Klauenseuche.
In Langsdorf ist die Seuche erloschen. Die Gemarkung Langsdorf wird aus dem Sperrgebiet ausgeschieden.
Gießen, den 10. Juni 1925.
Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. Braun.


