Ausgabe 
16.6.1925
 
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AmtrverliiMgungrblatt

für die Provinzialdirektion Oberheffen und für das Kreisamt Gießen.

Erscheint Dienstag und Freitag. Nur durch die Post zu beziehen.

Nr. 48 _________________16. Juni ___________1925

Jnhalts-Aeberstcht: Die Förderung des Wohnungsbaues im Jahre 1925. - Erhebung einer Gewerbesteuer durch die Provinz Ober- besten - Einführung eines einheitlichen Brotgewichts. - Maul- und Klauenseuche in Langsdorf und Lich Verlegung eines Waster- grabens in der Gemarkung Rabertshausen. - Straßensperren in Steinberg und Giehen. befunden, verloren. - Dienstnachnchten.

Nachtrag zur Friedhofsordnung mit entsprechender Polizeiverordnung für die Gemeinde Aliendorf a- 0. Lahn

Bekanntmachung.

hie Förderung des Wohnungsbaues im Jahre 1925 durch Dau- darlehen aus Landesmitteln betreffend. Vom 8. Juni 1925.

Die Förderung des Wohnungsbaues im Jahre 1925 mit Hilfe der zur Verfügung stehenden staatlichen Mittel erfolgt durch Gewährung von Baudarlehen nach Maßgabe der folgenden

Bestimmungen:

I. Allgemeines.

1. Staatliche Beihilfen für Wohnungsbauten (Baudarlehen) werden nur zur Herstellung von Klein- und Mittelwohnungen, gewährt, die nach Ausmaß und Ausstattung bescheidenen An­forderungen genügen und zur Behebung dringendster Wohnungs­not unter Berücksichtigung der nach den örtlichen Verhältnissen wirtschaftlichsten Bauweise erstellt werden.

Daudarlehen werden auf dem Lande und in den kleineren Städten in der Regel nur für Wohnungsbauten mit nicht mehr als zwei Wohngeschossen gewährt: in den mittleren und größeren Städten können auch Mehrfamilienhäuser berücksichtigt werden.

Die zu beleihenden Wohnungen müssen den Anforderungen entsprechen, die an gesunde, zweckmäßig eingeteilte und solide gebaute Dauerwohnungen zu stellen sind.

Für einzelstehende Häuser werden Darlehen im Hinblick auf die erhöhten Baukosten nur dann gewährt, wenn die Errichtung von Doppel-. Gruppen- oder Reihenhäusern nicht möglich er­scheint.

2. Behelfs- und Notwohnungen, sowie Wohnungen, die Arbeitgeber für ihre Arbeiter und Angestellten als Werkwoh­nungen auf eigenem Gelände errichten, kommen für Daudarlehen nicht in Betracht.

3. Baudarlehen können gewährt werden:

a) an Gemeinden oder Gemeindeverbände,

b) an gemeinnützige Dauvereinigungen.

c) <ui private Bauherren.

Bauvereinigungen haben nachzuweisen, daß ihr dauernder Bestand und ihre Leistungsfähigkeit gesichert erscheint.

Private Bauherren können Daudarlehen für die Errichtung von Einfamilienhäusern nur erhalten, wenn durch die Errich­tung der neuen Wohnung eine Altwohnung für den allgemeinen Wohnungsmarkt frei wird, oder wenn sie für eine Wohnung dringend vorgemerkt sind. Private Dauherren, die Miethauser errichten wollen, müssen sich verpflichten, die Wohnungen nur an solche Personen zu vergeben, bei denen eine der vorstehenden Voraussetzungen gegeben ist.

Dei der Verteilung der Daudarlehen sind Schwerkriegs­beschädigte und kinderreiche Familien vorzugsweise zu berücksichtigen.

4. Die Gewährung von Darlehen seht folgendes voraus:

a) Die Gemeinden (Gemeindeverbände) oder der Kreis haben sich an den Daukosten möglichst in der gleichen Höhe wie der Staat zu beteiligen. Für leistungsschwache Gemeinden kann die Höhe des Gemeindeanteils dem Grad ihrer Lei­stungsfähigkeit angepaht werden.

Der Gemeindeanteil kann auch durch Sachleistungen von angemessenem Wert erseht werden.

b) Die Finanzierung des gesamten Dauvorhabens muß ein­wandfrei gesichert fein. Ferner muß feststehen, daß die Zins- und Tilgungsbeträge für die aufzunehmenden frem­den Daugelder und für die öffentlichen Daudarlehen sowie die notwendigen Betriebs- und Instandsetzungskosten durch die anfallenden Mieten gedeckt werden können. Der Dauherr hat nachziiweisen, daß er mindestens ein Vier­tel der Daukosten bzw. den durch die öffentlichen Bau­darlehen nicht gedeckten Teil der Baukosten aus eigenen Mitteln oder anderweitig zu beschaffen imstande ist.

c) Die von dem Ministerium für Arbeit und Wirtschaft oder von der zuständigen Baupolizeibehörde angeordneten Aenderungen an dem Bauplan, die aus Ersparnisgründen oder aus Rücksicht auf die äußere oder innere Gestaltung des Bauentwurfes notwendig erscheinen, müssen durch­geführt werden.

II. Besondere Bestimmungen.

5. Die Daudarlehen werden als wertbeständige Hypothel- darlehen gegeben. Sie sind bis zum 1. April 1926 zinslos und von da ab mit zwei vom Hundert wertbeständig zu verzinsen und durch Abzahlungen in fest bestimmter Höhe mit mindestens eins vom Hundert wertbeständig zu tilgen. Zins- und Tilgungs- betrüge sind vom 1. April 1926 ab, erstmals am 1. Oktober 1926, von da ab halbjährlich zum 1. April und 1. Oktober, zu entrich­ten. Je nach Aenderung der wirtschaftlichen Lage bleibt dem Ministerium für Arbeit und Wirtschaft die Neufestsetzung der Zins- und Tilgungssähe Vorbehalten.

Die Höhe des staatlichen Daudarlehens wird von dem Mini­sterium siir Arbeit und Wirtschaft festgesetzt. Das Darlehen soll den Detrag von 3000 R.-M. je Wohnung nicht übersteigen, wobei zwischen Gemeinden mit städtischen und solchen mit ländlichen Derhältnissen sowie zwischen ein-, zwei- und mehrgeschossiger Bauweise abzustufen ist.

Für Einfamilienhäuser, die für Schwerkriegsbeschädigte und für Familien mit mindestens fünf im Haushalt lebenden Kindern errichtet werden, kann ein erhöhtes Baudarlehen bis zu 4500 R.- M. je Wohnung gewährt werden.

6. Das Baudarlehen wird in einer festen Summe bewilligt: eine nachträgliche Erhöhung i st ausgeschlossen.

7. Rückfließende Hypotheken und eingehende Tilgungsbe­träge sind einem Wohnungsbaufonds zuzuführen .dessen weitere Verwendung nur zur Förderung des Wohnungsbaues im Sinne dieser Bestimmungen zulässig ist.

8. Der Bauherr hat für sich und seine Rechtsnachfolger fol­gende Verpflichtungen bis zur vollständigen Tilgung des Dau­darlehens zu übernehmen:

a) Das Anwesen kann nur mit Zustimmung des Ministeriums für Arbeit und Wirtschaft veräußert oder einem anderen zur Benutzung überlassen werden.

ilcbcrfteigt bei einer Veräußerung des Hauses der Ver­äußerungspreis die Herstellungskosten, so ist das Darlehen zurückzuzahlen. Hat der Eigentümer nach Feststellung der Herstellungskosten Aufwendungen für Bauten, älmbauten oder sonstige dauernde Verbesserungen des Grundstücks ge­macht, so ist ihr Betrag den Herstellungskosten zuzurechnen.

b) Das Anwesen ist in allen Teilen in gutem Zustande zu erhalten.

c) Es müssen in dem Neubau so viel Familien Aufnahme finden, als selbständige Wohnungen in dem genehmigten Bauplan vorgesehen sind.

Die Mieten einschließlich der Nebenabgaben sind so festzusehen. daß die Zins- und Tilgungsbeträge für die auf- zunehmenden fremden Daugelder, für das staatliche Dau­darlehen und die Gemeindedarlehen, sowie die notwendigen Betriebs- und Unterhaltungskosten gedeckt werden können.

d) Das staatliche Baudarlehen ist durch Aufnahme eines pri­vaten Hypothekendarlehens abzulösen. sobald dies nach Lage des allgemeinen Hypothekenmarttes möglich ist.

e) Der Bauherr hat den Bau nach der im Fragebogen fest­gesetzten Frist zu beginnen und planmäßig fertigzustellen.

f) Im Falle eines Verkaufs muß der Käufer sämtliche Ver­pflichtungen aus dem Daudarlehen übernehmen.

g) Den Beauftragten der Gemeinde, des Kreisamts und des Ministeriums für Arbeit und Wirtschaft ist jederzeit Ein­sicht in die Mietverträge und Zutritt zu den Wohnungen zu gewähren.

9. Die Hypothekforderung ist zur Rückzahlung fällig,

a) wenn eine der Verpflichtungen unter Ziffer 8 ag nicht eingehalten oder das Zwangsversteigerungs- oder Konkurs­verfahren gegen den Eigentümer des Grundstücks einge­leitet wird:

b) wenn das Darlehen nicht zum Wohnungsbau verwendet wird:

c) wenn der Schuldner mit den ZinS- oder Tilgungsbeträgen länger als drei Monate im Rückstände bleibt.