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wichtigsten der -ur Zeit geltenden Vorschriften wiederholt zur allgemeinen Kenntnis zu bringen:
A) 5üt den Sperrbezirk gelten folzende Anordnungen:
1. An den Haupteingängen des Sperrbezirkes sind Tafeln mit der deutlichen und haltbaren Aufschrift „Maul- und Klauenseuche, Sperrbezirk. Einfuhr und Durchtreiben von Klauenvieh sowie Durchfahren mit Wiederkäuergespannen verboten" leicht sichtbar anzubringen.
2. Sämtliche Hunde sind festzulegen. Der Festlegung ist das Führen an der Leine und bei Ziehhunden die feste Anschirrung gleich zu achten. Die Verwendung von Hirtenhunden zur Begleitung von Herden und von Jagdhunden bei der Jagd ohne Leine kann von der Bürgermeisterei im Einverständnis mit dem zuständigen Amtsveterinärarzt gestattet werden.
3. Schlächtern, Viehkastrierern sowie Händlern und anderen Personen, die gewerbsmäßig in Ställen verkehren, ferner Personen, die ein Gewerbe im Llmherziehen ausüben, ist das Betreten aller Ställe und sonsttger Standorte im Sperrbezirk, desgleichen der Eintritt in die Seuchengehöfte verboten. Ausnahmen können nur von uns zugelassen werden.
4. Dünger und Jauche von Klauenvieh, ferner Gerätschaften und Gegenstände aller Art, die mit solchem Vieh in Berührung kommen, dürfen aus dem Sperrbezirk nur mit unserer Erlaubnis ausgeführt werden.
5. Die Einfuhr von Klauenvieh in den Sperrbezirk, sowie das Durchtreiben von Klauenvieh durch den Sperrbezirk und das Durchfahren von Wiederkäuern ist verboten. Die Verwendung von Klauenvieh zur Feldarbeit (Fahrerlaubnis) oder der Auftrieb auf eine Weide kann von der Bürgermeisterei im Einverständnis mit dem zuständigen Amtstierarzt gestattet werden. Voraussetzung ist, daß die vorherige amtstierärztliche De- sichtigung des Gehöftes vollständige Seuchenfreiheit ergeben hat. Die Einfuhr von Klauenvieh zur sofortigen Schlachtung und die Einfuhr im Falle eines besonderen wirtschaftlichen Bedürfnisses auch zu Autz- und Zuchtzwecken kann nur von uns gestattet werden.
6. Die Ausfuhr von Klauenvieh aus dem Sperrbezirk zur sofortigen Schlachtung ist ebenfalls nur mit unserer Genehmigung zulässig. Die Ausfuhr von Klauenvieh aus dem Sperrbezirk zu Autz- und Zuchtzwecken ist verboten.
1. Von den Viehmärkten des Kreises sind Händler aus Sperrbezirken ausgeschlossen.
B) Für die verseuchten Gehöfte im Sperrbezirk gelten noch folgende weiteren besonderen Bestimmungen:
Das verseuchte Gehöft wird gegen den Verkehr mit Tieren oder mit Gegenständen, die Träger des Ansteckungsstoffes sein können, noch in folgender Weise abgesperrt:
1. Lieber die Ställe oder sonsttgen Standorte, wo Klauenvieh steht, wird Sperre verhängt. Die abgesperrten Tiere dürfen aus dem Stalle nur mit unserer Erlaubnis zur sofortigen Schlachtung entfernt werden.
2. Die Verwendung der auf den Gehöften befindlichen Pferde und sonstigen Einhufer außerhalb des gesperrten Gehöftes wird gestattet, jedoch, insoweit diese Tiere in gesperrten Ställen untergebracht sind, jedoch nur unter der Bedingung, daß ihre Hufe vor dem Verlassen des Gehöfts desinfiziert werden.
3. Geflügel und Lauben sind so zu verwahren, daß sie das Gehöft nicht verlassen können.
4. Fremdes Klauenvieh ist von dem Gehöft fernzuhalten.
5. Das Weggeben von Milch aus dem Gehöft ist unter der Bedingung der vorherigen Abkochung oder einer anderen nach § 28 Absatz 3 der Ausführungs-Vorschriften zum Reichsvieh- seuchengesetz als ausreichend angesehenen Erhitzung gestattet. Kann eine wirksame Erhitzung nicht gewährleistet werden, so ist das Weggeben von Milch aus dem Seuchengehöft überhaupt verboten.
6. Die Entfernung des Düngers aus den verseuchten Ställen und die Abfuhr von Dünger und Jauche von Klauenvieh aus dem verseuchten Gehöfte müssen nach den Vorschriften des § 19 Absatz 3, 4 der Anweisung für das Desinfektionsverfahren erfolgen.
H 19 Absatz 3 und 4 lauten:
3. Wird Dünger aus verseuchten Ställen entfernt, so ist er innerhalb des Gehöfts oder an anderen geeigneten Stellen von denen aus eine Verschleppung des Ansteckungsstoffs nicht stattfinden kann, zu packen (§ 14 Absatz 1 Ar. 1) oder, falls dies untunlich ist, bereits vor der Entfernung aus den Ställen mit dicker Kalkmilch zu übergießen.
4. Jauche und Dünger von Wiederkäuern und Schweinen dürfen während des Herrschens der Seuche aus dem Gehöfte nur beim Vorliegen zwingender Gründe mit polizeilicher Genehmigung abgefahren werden. Die Abfuhr darf nicht mit Rindviehgespannen aus anderen Gehöften erfolgen. Die Abfuhr von Jauche darf nur in dichten Behältnissen erfolgen. Dünger, der nicht gepackt war, ist auf möglichst dichten Wagen abzufahren. Erfolgt die Abfuhr solchen Düngers auf öffentlichen Wegen, so ist er, falls diese Wege nicht für die Gesamtdauer der Düngerabfuhr abgesperrt werden können, vor der Abfuhr mit dickerKalkmilch wiederholt zu übergießen. Der Dünger, der vor der Abfuhr
nicht gepackt war, ist auf dem Felde sofort unterzupflügen oder zu packen. In letzterem Falle ist bis zur Beendigung des Packverfahrens der Zutritt von Wiederkäuern und Schweinen zu dem Dünger zu hindern.
Die Desinfektion des Düngers ist, soweit tunlich, vor der Entfernung aus den Ställen vorzunehmen.
1. Futter- und Streuvorräte dürfen aus dem Seuchengehöft während der Dauer der Sperre mit unserer Erlaubnis und nur insoweit ausgeführt werden, als sie nachweislich nach dem Orte ihrer Lagerung und der Art des Traitsports Träger des An- steckungsstcffes nicht sein können.
8. Gerätschaften, Fahrzeuge und sonsttge Gegenstände (Futter- und Düngersäcke) müssen, soweit sie mit den kranken oder verdächtigen Tieren oder deren Abgängen in Berührung gekommen sind, bevor sie aus dem Gehöft herausgebracht werden, erst desinfiziert werden. Milchtransportgefäße sind nach ihrer Entleerung zu desinfizieren.
9. Die Stallgänge der verseuchten Ställe, der gesperrten Gehöfte, die Plätze vor den Türen dieser Ställe und vor den Eingängen des Gehöfts, die Wege an den Ställen und die dazugehörigen Hofräume, sowie die etwaigen Abläufe aus der Dungstätte oder dem Jauchebehälter sind täglich mindestens einmal mit dünner Kalkmilch zu übergießen. Bei Frostwetter kann an Stelle des Liebergießens mit Kalkmilch Bestreuen mit gepulvertem, frisch gelöschtem Kalk erfolgen.
10. Die gesperrten Ställe (Standorte) dürfen, abgesehen von Aotfällen, ohne unsere Genehmigung nur von dem Besitzer der Tiere oder Ställe, deren Vertreter, dem mit der Deaussichtigung, Wartung und Verpflegung der Tiere betrauten Personen und von Tierärzten betreten werden. Personen, die in gesperrten Stellen verkehrt haben, dürfen erst nach vorschriftsmäßiger Desinfektion das Seuchengehöft verlassen.
II. Zur Wartung des Klauenviehs in dem Seuchengehöft dürfen Personen nicht verwendet werden, die mit fremdem Klauenvieh in Berührung kommen.
12. In dem Seuchengehöft dürfen Veranstaltungen, die eine Ansammlung einer größeren Zahl von Personen im Gefolge haben, vor erfolgter Schlußdesinfektivn ohne unsere Genehmigung nicht stattsinden.
C) Für das Deobachtungsgebiet gelten folgende Anordnungen:
1. Aus dem Beobachtungsgebiet darf Klauenvieh ohne unsere Genehmigung nicht entfernt werden. Dies gilt sowohl für die Ausfuhr von Klauenvieh zu Autz- und Zuchtzwecken, wie für die Ausfuhr zum Zwecke der Schlachtung.
2. Die Ausfuhr von Klauenvieh zum Zwecke der Schlachtung wird, wenn die frühestens 48 Stunden vor dem Abgang der Tiere vorzunehmende tterärztliche Llntersuchung ergibt, daß der gesamte Viehbestand des Gehöftes seuchenfrei ist, gestattet, und zwar:
a) nach Schlachtstätten in der Aähe liegender Orte,
b) nach in der Aähe liegenden Eisenbahnstationen zur Weiterbeförderung nach Schlachtviehhöfen und öffentlichen Schlachthäusern, vorausgesetzt, daß diesen die Tiere aus der Eisenbahn unmittelbar oder von der Entladestation aus zu Wagen zugeführt werden.
Für den Transport nach in der Aähe liegenden Orten und den Cisenbahnstattonen wird ferner angeordnet, daß er zu Wagen oder auf solchen Wegen erfolgt, die von anderem Klauenpieh nicht betreten werden.
3. Die Ausfuhr von Klauenvieh zu Autz- und Zuchtzwecken, die ebenfalls unserer Genehmigung bedarf, wird nur unter der Bedingung erteilt, daß eine frühestens 24 Stunden vor dem Abgang der Tiere vorzunehmende amtstierärztliche Llntersuchung die Seuchenfreiheit des gesamten Viehbestandes des Gehöftes ergibt, und daß sich die Polizeibehörde des Bestimmungsortes mit der Einfuhr einverstanden erklärt hat. Am Bestimmungsort sind die Tiere auf die Dauer von mindestens 1 Tagen der polizeilichen Beobachtung zu unterstellen. Auf den Transport finden die Bestimmungen der Ziffer 2 entsprechende Anwendung.
4. Das Durchtreiben von Klauenvieh und das Durchfahren mit fremden Wiederkäuergespannen durch das Deobachtungsgebiet ist verboten.
Das Verbot des Durchtreibens einschließlich Durchführens und des Durchfahrens mit Wiederkäuergespannen erstreckt sich nicht auf Klauenvieh, das im Deobachtungsgebiet bleibt.
5. Die Einfuhr von Klauenvieh in das Deobachtungsgebiet wird von uns zu Autz- und Zuchtzwecken, nicht aber zu Handelszwecken, auf Antrag erteilt.
D) Verbot des Handels im Sperr- und Beobachtungsgebiet.
Im Seuchenort (Sperrgebiet), sowie int Deobachtungsgebiet ist der Handel mit Klauenvieh, der ohne vorgängige Destellung entweder außerhalb des Gemeindebezirks der gewerblichen Aie- derlossung des Händlers, oder ohne Begründung einer solchen stattfindet, verboten. Als Handel im Sinne dieser Vorschrift gilt auch das Aufsuchen von Deftellungen durch Händler ohne Mitführen von ,Tieren und das Aufkäufen von Tieren durch Händer.


