Ausgabe 
15.5.1925
 
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AmtrverkiiMgungrblatt

für die provinzialdirettion Gberheffen und für dar Krcisanrt Sietzen.

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Jnhalts-Aebersicht: Leleholznuhungen. - Volks-, Berufs- und Betriebszählung am 16. Juni 1925. - Feldbereinigung Grohen-Linden.

Bekanntmachung, die Leseholznutzungen in den Dorninial- und Gemeindewaldungen betreffend vom 30. April 1925.

Mit Ermächtigung des Gesamtminisleriums wird die durch die Bekanntmachungen vom 25. April 1917 (Reg.-Bl. S. 116) und vom 20. April 1920 (Rcg.-Bl. S. 82) erteilte Erlaubnis zurückgezogen. Die Ausübung der Leseholznuyung in den Mo­naten Mai und Juni ist daher nicht mehr gestattet.

Darmstadt, den 30. April 1925.

Ministerium des Innern: Ministerium der Finanzen:

Brentano. Henrich.

Bekanntmachung.

3um Vollzüge des nachgenannten Rcichsgesehes und der Durchführungsverordnung des Reichswirtschastsminislers erlassen wir hiermit folgende Bestimmungen, betreffend die Vornahme einer Volks-. Berufs- und Betriebszählung auf Grund des Reichsgesetzes vom 13. März 1925.

§ 1.

Die durch Reichsgesetz vom 13. März 1925 angeordnete Volks-, Berufs- und Betriebszählung findet laut Verordnung des'Rcichs- wirtschaftsministers vom 14. März 1925 am 16. Juni 1925 statt.

8 2.

Die Zählung erfolgt gerneindeweisc unter Leitung der Hessischen Kreisämter. Ihre unmittelbare Ausführung liegt den Gemeindevorständen ob, welche unter ihrer Verantwortlich­keit dafür einen besonderen Zählungsausschuh (in großen Ge­meinden auch mehrere) einscyen können.

8 3.

Zum Zwecke der Zählung ist die Gemeinde in räumlich begrenzte Zählbezirke einzuteilen. Kleinere Gemeinden bilden nur einen Zählbezirk.

Für jeden Zählbezirk ist ein Zähler zu bestellen, dem die Austeilung und die Wiedereinsammlung der Zählungsformulare obliegt. Soweit möglich, sind freiwillige Zähler heranzuziehen.

8 4.

Die Angaben sind von den einzelnen Haushaltungen durch Eintrag in die Zählungssormulare zu machen. Die Pflicht der Angabe und des Eintrags liegt den Haushaltungsvorständen, als welche auch einzeln lebende Personen mit besonderer Woh­nung und eigener Hauswirtschaft gelten, für die Land- und Forstwirtschaftsbogen und Gewerbebogen den Detriebsinhabcrn oder deren Vertretern ob. Aushilfsweise kann der Eintrag auf Grund der gemachten Angaben vom Zähler bewirkt werden.

8 5.

Die näheren Vorschriften über die von den Angabepflichtigcn zu machenden Angaben ergeben sich aus den nach Maßgabe der Verordnung des Reichswirtschaftsministcrs abgefahren Zäh­lungsformularen (8 7), welche den einzelnen Angabepflichtigen zugestellt werden.

8 6.

Wer die auf Grund des Reichsgesetzes vom 13. März 1925 an ihn gerichteten Fragen wissentlich wahrheitswidrig beant­wortet oder die vorgeschriebenen Angaben zu machen sich weigert, wird mit Geldstrafe bis zu 10 000 Rm. bestraft (85 des Gesetzes).

8 1.

Bei der Zählung kommen folgende Drucksachen zur An­wendung:

I. die Haushaltungsliste.

II. die Land- und Forstwirtschaftsbogen.

111. der Gewerbebogcn.

IV. die Anweisung für die Zähler.

V. die Kontrolliste. .

VI. die Anweisung für die Gemeindevorstande.

VII. der Gemeindebogen.

8 8.

Die näheren Bestimmungen über die Vorbereitung und Vornahme der Erhebung, dir Prüfung ihrer Ergebnisse in Den Gemeinden, sowie die Ablieferung der ausgefüllten Zahtungs- formulare an die Hessischen Kreisämter sind in den Anweisungen für die Gemeindevorstände (Zählungsausschüsse) und die Zahler enthalten.

x- § 9.

Die Hessischen Kreisämter haben die ihnen von den Ge- neinden abgelieferten Zählungsformulare, soweit tunlich, auf

ihre allgemeine Vollständigkeit zu prüfen, insbesondere darauf zu sehen, dast die Gemeindebogen ordnungsmäßig ausgestellt, die Kontrollislen vorhanden und keine zu den Gemeinden gehö­rigen Wohnplätze übergegangen sind; erforderlichenfalls sind die Ergänzungen oder Berichtigungen unverzüglich zu veranlassen.

8 10.

Die ausgcfüllten Zählungsformulare, mit Einschluß der Kontrollislen und Gemeindebogen, sind von den Hessischen Kreis ämtern spätestens bis zum 25. Juli ds. Js. der Hessischen Zentralstelle für die Landesstatistik zu übersenden. Der Sen­dung ist ein Begleitschreiben, welches die von den Hessischen Krcisämtern erfolgte Prüfung bestätigt, sowie ein Verzeichnis der betreffenden Gemeinden beizufügen.

8 11.

Die zur Ausführung der Zählung weiter erforderlichen An­ordnungen und Bekanntmachungen sind von der Hessischen Zentralstelle für die Landesstatistik zu erlassen.

Darmstadt, den 24. April 1925.

Hessisches Ministerium des Innern: v. B r-e n t a n o.

Hessisches Ministerium für Arbeit und Wirtschaft: Raab.

Be t r.: Volks-, Berufs- und Betriebszählung am 16. Juni 1925. An den Herrn Oberbürgermeister zu Gießen und die Bürger­meistereien der Landgemeinden des Kreises.

Auf Grund des Gesetzes vom 13. März 1925 (RGBl. 1.6. 19) und der Verordnung der Hessischen Ministerien des Innern und für Arbeit und Wirtschaft vom 24. April 1925 (Regie­rungsblatt) findet am 16. Juni ds. Js. eine Volks-, Derufs- und Betriebszählung statt. Mit der Durchführung der Erhebung in Hessen ist die Zentralstelle für die Landesslatistik zu Darm­stadt beauftragt. Die Ausführung, der Zählung liegt den Bürger­meistereien (Oberbürgermeister, Bürgermeister) ob. Eine Ver­gütung für die Mitwirkenden wird von Staats wegen nicht geleistet.

Bei der Zählung kommen folgende Drucksachen zur An­wendung:

I. Haushaltungsliste,

II. Land- und Forstwirtschaftsbogen.

III. Gewerbebogen,

Illa. Merkblatt zur Beantwortung der Frage 11 des Gewerbebogens,

IV. Anweisung für die Zähler,

V. Kontrolliste,

VI. Anweisung für die Gemeindevorstände, VII. Gemeindebogen.

Die voraussichtlich notwendige Anzahl dieser Erhebungs­papiere wird Ihnen die Zentralstelle für die Landesstatistit unmittelbar zusenden. Diejenigen Bürgermeistereien, die bis zum 1. Juni ds. Js. nicht im Besitze der nötigen Zählpapiere sind, wollen sich entweder mittelst Fernruf 2657 oder telegraphisch an die genannte Zentralstelle wenden wie folgt:Landes­statistik Darmstadt. Zählpapiere noch nicht eingetroffen, Bürger­meisterei .........." , ,

Aus den Anweisungen für die Gemeindevorstande ist zu ' ersehen, wie die Zählung im einzelnen durchzuführen ist. Damit dies richtig geschieht, wollen Sie sich mit diesen Anordnungei- genauestens vertraut machen.

Anfragen bezüglich der Zählung sind an die Zentralstelle für die Landesstatistik in Darmstadt zu richten.

Eine besonders wichtige Aufgabe ist die sorgfältige Aus­wahl der Zähler, da die in den Erhebungspapieren gemachten Angaben von den Zählern nachzuprüfen und gegebenenfalls zu berichtigen sind.

Cs wird dafür Sorge getragen, daß die Beamten und Lehrer, die sich am Zählgeschäft beteiligen, die erforderliche Befreiung vom Dienst erhalten.

Durch die Zählung soll die Gesamtzahl der Bevölkerung sestgestellt und ihre Gliederung nach Geschlecht, Alter, Familien­stand usw ermöglicht werden. Besonders eingehend wird der Beruf der Bevölkerung ersaht. Außer der Bevölkerung wird jeder land- und forstwirtschaftliche und jeder gewerbliche Be­trieb wenn auch kleinsten Umfangs gezählt.

Zur Eintragung in die Erhebungspapierr find die Haus­haltungsvorstände bzw. die Leiter der land- und forstwirtschaft­lichen oder gewerblichen Betriebe, allenfalls deren Vertreter verpflichtet. Sollten diese zur Ausfüllung nicht in der Lage sein, so hat der Zähler die Eintragung selbst vorzunehmen. Sind ganze Haushaltungen abwesend, so hat der Haushaltungs-