Ausgabe 
14.8.1925
 
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Eine hierüber bei der zuständigen Stelle eingeholte Ent­scheidung bestimmt:

Die in Frage stehenden Bestimmungen sind dahrn zu ver­stehen, daß die Vergütung sür die Gartemiberlassung beson­der s und in voller Höhe zu berechnen ist. Dieses Verfahren entspricht auch den Mietverträgen für staatlich vermietete Ve- amtenwohnungen, und zwar sowohl über Mietverhaltinffe inner­halb wie außerhalb des Reichsrnielengesehes."

Gießen, den 6. August 1925.

Kreisschulamt Gießen. 3. D.: Fischer.

(ß c t r.: Gebühren im Verfahren vor dem Mieteinigungsamt.

An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

Nachstehende Bekanntmachung empfehlen wir Ihrer beson­deren Beachtung.

Gießen, den 12. August 1925.

Kretsamt Gießen. I. D.: Dr. Krüger.

Dritte Verordnung

zurAusführungdesReichsgesetzeSüber Mieter­schutz und Mieteinigungsämter vom 1. Juni 1923

(Reichsgesehblatt D. I Seite 353).

Vom 5. August 1925.

Auf Grund der Vorschriften des Reich sgesehes über Mieter­schutz und Mieteinigungsämter vom 1. Juni 1923 wird im An­schluß an die (Zweite Ausführungsverordining vom 16. Oktober 1923 (Reg.-Bl. T. I <5.348 Hiermit folgendes bestimmt:

Der Artikel 14 erhält folge n de Fassung: Artikel 14.

Zu § 46 Abs. 1 des Gesetzes:

An Gebühren sind zu erheben:

3m Vorverhandlungsverfahren (Artikel 9) das Einfache, im Verfahren vor dem Micteinigungöamt das Ziveifache, im Ver­fahren vor der Beschwerdestelle das Dreifache der vollen Gebühr nach § 8 des Gerichtskostengesehes vom 21. Dezember 1922 (RGBl. 1923 D. I S. 12) in seiner jeweiligen Fassung.

Die Mieteinigungsämter und die Beschwerdestelle werden er­mächtigt, eine bis zu 50 v. H. geringere Gebühr in Ansatz zu bringen, wenn die Erhebung der höheren Gebühr für den Zah­lungspflichtigen unter Berücksichtigung seiner wirtschaftlichen Ver­hältnisse eine unerträgliche Härte oder aus besondereii Gründen des Einzelfalles eine erhebliche Unbilligkeit bedeuten würde.

Der Berechnung der Gebühr ist ein Betrag zu Grunde zu legen, der nicht höher i st als der 3ahresbetrag, und nicht weniger als die Hälfte des 3ahresbetrags der gesetzlichen Miete.

Die Verordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung in Kraft.

D a r in st a d t, den 5. August 1925.

Der Hess. Minister der Justiz. 3. D: Dr. von E l f s.

Der Hess. Minister für Arbeit imd Wirtschaft. 3. V.: Hechler.

Bekanntmachung.

Die Straßensperre G r o ß e n ° L i n d e n - L a n g ° G ö n s (einschließlich Ortsdurchfahrt) ist wieder aufgehoben worden.

Gießen, den 8. August 1925.

Kretsamt Gießen. 3. D.: Dr. H e ß.

Bekanntmachnng.

Vetr.: Feldbereinigung Rödgen bei Gießen; hier: Einleitung.

Die Landeskommission sür Feldbereinigung (Hessisches Mi­nisterium für Arbeit und Wirtschast, Abteilung für Ernährung und Landwirtschaft) hat durch Verfügung von, 8. Mai d. 3. zu Rr. M. A. W. L. 6383 gemäß Artikel 3, Ziffer 2 und Art. 12 und 14 des Gesetzes die Fcldbereinigung betreffend in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Rovember 1923. das Feldbereinigungsverfahren für die Gemarkung Rödgen bei Gießen für zulässig erklärt und mich beauftragt, eine Ab­stimmung der beteiligten Grundeigentümer nach Artikel 14 oben­genannten Gesetzes herbeiguführen.

Die Abstimmung über die Durchführung des Feldbereini- gungsversahrens sindet statt:

Donnerst a g. den 3. Sepie m b e r, vor m. 8 bis 10 Ub r, iin Saale des Gastwirts Heinrich Balser zu Rödgen, wozu ich die an der obigen Gemarkung beteiligten Grundeigen­tümer einlade.

Wer als beteiligter Grundeigentümer anzusehen ist. ergibt der in Abschrift nachstehende Artikel 10 des obengenannten Feldbereinigungsgesetzes. Dieser lautet:

..Beteiligter Grundeigentümer im Sinne dieses Gesetzes ist, wer im Grundbuch als Eigentümer eingetragen ist, soweit sein Grundbesitz unter Berücksichtigung von Artikel 4 Absatz 1 u. 2 von der Feldbereinigung betroffen wird. Der 3nhaber einer erblichen Leihe wird dem Eigentümer des Grundstücks gleich­gestellt.

Wenn ein nach dem Absatz 1 beteiligter Grundeigentümer oder bekannte Erben desselben nicht vorhanden sind, der Aufent­halt der Beteiligten unbekannt ist oder diese sich außerhalb de« Deutschen Reiches aufhalten, so ist der Besitzer als Beteiligter zu erachten, insofern er sich durch eine entsprechende Beschei­nigung des Ortsgerichts als solcher ausiveist.

.S

Ist unbekannt oder ungewiß, wer beteiligt ist, so findet die Vorschrift des § 1913 des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechende Anwendung.

Steht das Eigentum an einem Grundstuck mehreren Per- onen nach Bruchteilen zu, so haben sie einen gemeinsamen Ver­treter zu bestellen. Dabei entscheidet die Mehrheit der Bruch­teile, bemessen nach der Größe. Bei Gleichheit entscheidet das Los

Ein gemeinsamer Vertreter ist auch zu bestellen, wenn ein Grundstück im Miteigentum zur gesamten Hand steht, soweit das Gesamthandsverhältnis nicht im ehelichen Güterrecht be­gründet ist. , .

Wird innerhalb einer bestimmten Frist em Vertreter nicht bestellt, so wird er von Amts wegen ernannt.

Besteht über das Eigentum eines Grundstücks ein Rechts­streit und können sich die Streitteile über die Beteiligung nicht einigen, so gilt bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Besitzer als beteiligt. 3st auch der Besitz streitig, so sandet auch hier die Vorschrift des § 1913 des Bürgerlichen Gesetzbuches ent­sprechende Anwendung.

Sind die Grenzen mehrerer Grundstücke streitig, so gelten für die Beteiligung die allgemeinen Vorschriften (Absatz 1). Die streitigen Flächen werden für die im Verfahren notwen­digen Berechnungen und für die Kostenaufbringung gleich­mäßig zwischen den Beteiligten geteilt. Die Forderung eines Rückersatzes von Kosten nach beendetem Rechtsstreite wird dadurch nicht berührt.

Die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches, nach denen eine Erklärung zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung anderer anderer Personen bedarf, kommen im Vollzüge dieses Gesetzes nicht zur Anwendung. § 2131 des Bürgerlichen Gesetzbuches sindet bei Feldbereinigungen auf Verfügungen der Vorerben keine An­wendung.

Steht ein beteiligter Grundeigentümer unter elterlicher Ge­walt oder Vormundschaft, ist eine vorläufige Vormundschaft oder Pflegeschaft errichtet, oder ein Nachlaßpfleger bestellt, so bedarf der gesetzliche Vertreter, Pfleger und Nachlaßpfleger für die auf Grund dieses Gesetzes abzugebende Erklärungen keiner Genehmigung des Vormundschafts- oder Nachlaßgerichts des Gegenvormundes. Veistandes oder Familenrates. Aus­genommen hiervon sind die in Artikel 5 Absatz 6 vorgesehenen Fälle.

Der gesetzliche Vertreter einer Körperschaft, Stiftung oder Anstalt des öffentlichen Rechtes oder einer unter der Verwaltung einer öffentlichen Behörde stehenden Stiftung bedarf keiner Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

Konkursverwalter bedürfen nicht der Genehmigung des Gläu­bigerausschusses oder der Gläubigerversammlung.

Fideikommißbesitzer sind befugt, ohne Zustimmung der Agnaten an dem Verfahre!, teilzunehmen.

Beteiligte Grundeigentümer können sich durch Devollmäcl)- tigte, die mit einer von einer Behörde beglaubigten oder aus­gestellten Vollmacht versehen sind, vertreten lassen.

Diejenigen beteiligten Grundeigent ü m er, die in der Abstimmungstagfahrt weder p e r s ö n l ich noch durch gehörig D e v o l l in ä ch t i g t e a b st i m - men. werden als für die Durchführung des Feld­bereinigungsverfahrens stimmend angesehen.

Die außerhalb obiger Gemarkung wohnenden beteiligten Grundeigentümer (Ausmärker) werden aufgefordert, zur Wahrung ihrer Interessen eine in dieser Gemarkung wohnende Persönlich­keit zu bestellen, da eine gesetzliche Verpflichtung zu einer weitern besonderen Zuschrift an sie im Laufe des Feldbereinigungsver- sahrens nicht besteht.

Auf Grund von Artikel 17 des Feldbereinigungs- gcsetzcs gebe ich hierinit bekannt, daß es von jetzt an den beteiligten Grundeigentümern und den beteiligten Verfügungs­berechtigten verboten ist. ohne Genehmigung der Dollzugskom­mission und solange diese iwch nicht gebildet ist, des Kom­missars der Landcskommission (Artikel 16 Absatz 1) auf Grund­stücken des Feldreinigungsbezirkes Kulturveränderungen oder Bauwerke, Feldscheuern. Brunnen, Gruben und Einfriedigungen usw. herzustellen, oder Herstellen zu lassen, oder an bestehenden Anlagen dieser Art Aenderungen vorzunehmen oder vornehmen zu lassen. Gleiches gilt für die Neuanlage von Daumstücken, sowie von Dauerkulturen.

Sind Aenderungen. Herstellungen und Anlagen dieser Art ohne die vorgcschriebene Genehmigung erfolgt, so braucht im Feldbereinigungsverfahren hierauf keine Rücksicht genommen zu werden. Auch kann die Dollzugskommission nicht genehmigte Aenderungen. Herstellungen und Anlagen, unbeschadet der Möglichkeit, eine Bestrafung nach Artikel 72 zu erwirken, auf Kosten desjenigen, von dem die Aenderungen. Herstellungen und Anlagen herrühren, nach Maßgabe des Artikels 1 der Der- ordnung die Zwangsvollstreckung im Feldbereinigungsverfahren betreffend, vom 18. März 1922 beseitigen lassen

Dieses Dcrbot erlischt, sobald durch den beauftragten Kom­missar festgestellt und öffentlich bekannt gegeben wird, daß die Feldbereinigung nicht stattfindet.

Friedberg, den 21. 3uli 1925.

Der Hessische Feldbereinigungskommissar.

Dr. Andres. Regierungsrat.

Druck der Br üb Ischen Universitäts-Buch- und Steindruckerri R. Lange. Gießen