Ausgabe 
14.8.1925
 
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§ 2.

Diese Polizeiverordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung im Amtsverkündigungsblatt in Kraft.

Mit dem gleichen Tage tritt § 25 der Friedhofsordnung vom 25. September 1906 außer Kraft.

Gießen, den 8. Juni 1925.

Hessisches Kreisamt Gießen.

-I. V.: Dr. Brau n.

Nachtrag

zur Friedhofsordnung für den Friedhof der Gemeinde Mainzlar.

Aus Grund des Artikels 15 der Landgemeindeordnung wird auf Beschluß des Gemeinderats nach gutachtlicher Aeuherung des Bürgermeisters und des Kreisausschusses sowie nach erfolgter Offenlegung mit Genehmigung des Ministeriums Innern vom 30. April 1925 zu Ar. M. d. I. II 2122 folgender Nachtrag äur Friedhofsordnung für den Friedhof der Gemeinde Mainzlar vom 1. März 1907 erlassen:

Artikel 1.

Die vorgenannte Friedhofsordnung wird wie folgt geändert: In § 4 fällt das WortGrohh." weg.

§ 9 erhält folgende Fassung:

Wenn durch überragende Baumäste oder Gesträucher oder in anderer Weise die Denkmäler oder Anlagen einer Nachbar-- grabstätte beeinträchtigt werden, so kann auf erhobene Be­schwerde derjenige, der die schädigende Anlage veranlah-t hat, oder derjenige, der sie unterhält, von der Bürgermeisterei zur Beseitigung binnen bestimmter Frist angehalten werden. Aach fruchtlosem Ablauf der Frist veranlaßt die Bürgermeisterei die Beseitigung des Mihständigen auf Kosten desjenigen, der der Aufforderung nicht nach­gekommen i st.

§ 10 erhält folgende Fassung:

Die Herstellung und Unterhaltung der Begräbnisplätze, Denk­mäler usw. liegt demjenigen ob, der auf Grund Gesetzes oder durch Verfügung von Todes wegen Erbe des in dem Reihen- grab Beerdigten geworden ist: er kann hiermit Dritte, auch solche, welche ein Gewerbe daraus machen, beauftragen. Wer mit der Unterhaltung eines Grabes beauftragt ist, hat dies dem Friedhofsaufseher anzuzeigen.

Wenn der im Absatz 1 festgelegten Unterhaltungspflicht nicht nachgekommen wird, so kann die Bürgermeisterei entsprechend den Bestimmungen des § 9 verfahren.

In § 13 fällt das WortGrohh." weg.

§ 14 erhält folgende Fassung:

Soll beim regelmäßigen Umlegen der Gräber ein Grab auf die Dauer weiterer 30 Jahre von der Umlegung verschont bleiben, so ist hierfür eine Gebühr an die Gemeindekasse zu ent­richten. Die Höhe der Gebühr wird gemäß Art. 136, 187 der Landgemeindeordnung durch Beschluß des Gemeinderats be­stimmt.

§ 16 erhält folgende Fassung:

Die Verwaltung der Friedhofsangelegenheiten liegt dem Ge­meinderat ob. Derselbe kann sie einer besonderen nach Art. 129 der Landgemeindeordnung gebildeten Deputation übertragen.

Die Handhabung der Polizei auf dem Friedhof liegt der Bürgermeisterei und unter deren Aufsicht dem Friedhofsauf­seher ob.

In § 22 fällt das WortGrohh." weg.

§ 25 fällt weg.

§ 26 erhält die Bezeichnung § 25.

Artikel 2.

Der Nachtrag tritt mit dem Tage der Verkündigung im Amtsverkündigungsblatt in Kraft.

Mainzlar, den 9. Juni 1925.

Hessische Bürgermeisterei.

Vogel.

Polizei-Verordnung

Auf Grund des Artikels 64 des Gesetzes betr. die innere Verwaltung und die Vertretung der Kreise und Provinzen vom 8. Juli 1911 und der Reichsverordnung über Vermögensstrafen und Bußen vom 6. Febr. 1924 wird nach Vernehmung der Lokal­polizeibehörde und der Gemeindevertretung mit Genehmigung des Ministeriums des Innern vom 30. April 1925 zu Nr. M. d. I. II 2122 die nachstehende Polizeiverordnung für die Gemeinde Mainzlar erlassen.

§ 1.

Wer den Bestimmungen der § 3, 4. 813. 1924 der Fried­hofsordnung der Gemeinde Mainzlar zuwiderhandelt, wird, insofern nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen härtere Strafen verwirkt sind, mit Geldstrafe bis zu 150 Reichs­mark bestraft.

§ 2.

Diese Polizeivcrordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung im Amtsverkündigungsblatt in Kraft.

Mit dem gleichen Tage tritt § 25 der Friedhofsordnung vom 1. März 1907 außer Kraft.

Gießen, den 10. Juni 1925.

Kreisamt Gießen. I. D.: Dr. Brau n.

Nachtrag

zur Friedhofsordnung für den Friedhof der Gemeinde Trohe.

Auf Grund des Artikels 15 der Landgemeindeordnung wird auf Beschluß des Gemeinderats nach gutächtlicher Aeuherung des Bürgermeisters und des Kreisausschusses sowie nach er­folgter Offenlegung mit Genehmigung des Ministeriums des Innern vom 30. April 1925 zu Nr. M. d. I. II 754 folgender Nach­trag zur Friedhofsordnung für den Friedhof der Gemeinde Trohe vom 5. September 1908 erlassen:

Artikel 1.

Die vorgenannte Friedhofsordnung wird wie folgt geändert:

In § 4 fällt das WortGrohh." weg.

8 10 erhält folgende Fassung:

Die Herstellung und älnterhaltung der Degräbnisplähe, Denk­mäler usw. liegt demjenigen ob, der auf Grund Gesetzes oder durch Verfügung von Todes wegen Erbe des in dem Reihengrab Beerdigten geworden ist: er kann hiermit Dritte, auch solche, welche ein Gewerbe daraus machen, beauftragen. Wer mit der Unterhaltung eines Grabes beauftragt ist, hat dies dem Fried­hofsaufseher anzuzeigen.

Wenn der im Absatz 1 festgelegten Unterhaltungspflicht mcht nachgekommen wird, so kann die Bürgermeisterei entsprechend den Bestimmungen des § 9 verfahren.

In § 13 fällt das WortGrohh." wrg.

§ 14 erhält folgende Fassung:

Soll beim regelmähigen Umlegen der Gräber ein Grab für die Dauer von weiteren 30 Jahren von der Umlegung ver­schont bleiben, so ist hierfür eine Gebühr an die Gemeindekasse zu entrichten. Die Höhe der Gebühr wird gemäh A.t. 186. 187 der Landgemeindeordnung durch Beschluß des Gemeinderats bestimmt.

§16 erhält folgende Fassung:

Die Verwaltung der Friedhofsangelegenheiten liegt dem Ge­meinderat ob. Derselbe kann sie einer besonderen nach Art. 129 der Landgemeindeordnung gebildeten Deputation übertragen.

Die Handhabung der Polizei auf dem Friedhof liegt der Bürgermeisterei und unter deren Aufsicht dem Friedhofsauf­seher ob.

In § 22 fällt das WortGrohh." weg.

§ 25 fällt weg.

§ 26 erhält die Bezeichnung § 25.

Art. 2.

Der Nachtrag tritt mit dem Tage der Verkündigung im Amtsverkündigungsblatt in Kraft.

Trohe, den 26. Mai 1925.

Hessische Bürgermeisterei.

Schmidt.

P o l izei-Bero rdnn ng

Auf Grund des Artikels 64 des Gesetzes betr. die innere Verwaltung und die Vertretung der Kreise und Provinzen vom 8. Juli 1911 und der Reichsverordnung über Dermögensstrafen und Buhen vom 6. Februar 1924 wird nach Vernehmung der Lokalpolizeibehörde und der Gemeindevertretung mit Genehmi­gung des Ministeriums des Innern vom 30. April 1925 zu Nr. M. d. I. II 754 die nachstehende Polizeiverordnung für die Gemeinde Trohe erlassen:

§ 1.

Wer den Bestimmungen der § 3, 4. 3 bis 12. 19 bis 24 der Friedhofsordnung der Gemeinde Trohe zuwiderhandelt, wird, insofern nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen härtere Strafen verwirkt sind, mit Geldstrafe bis zu 150 Reichsmark bestraft.

§ 2.

Diese Polizeiverordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung im Amtsverkündigungsblatt in Kraft.

Mit dem gleichen Tage tritt § 25 der Friedhofsordnung vom 5. September 1908 außer Kraft.

Gießen, den 27. Mai 1925.

Hessisches Kreisamt Gießen.

I. V.: Dr. Braun.

Vetr.. Die Festsetzung der Vergütungen für die Ueberlassung von Dienstwohnungen an Lehrer.

An die Bürgermeistereien und Schulvorstände der Landgemeinden des Kreises.

Cs sind Zweifel darüber entstanden, ob der Anteil der Miete, der bei Lehrerdienstwohnungen auf den Garten entfällt, be- onders und in voller Höhe zu berechnen ist, oder ob auch auf diesen Anteil nur der ministeriell festgesetzte Hundertsatz der Fricdensmiete entfällt.