Ausgabe 
14.8.1925
 
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und Buhen vom 6. Fe.br. 1924 wird nach Vernehmung der Lokal­polizeibehörde und der Gemeindevertretung mit Genehmigung des Ministeriums des Innern vom 26. Mai 1925 zu Nr. M. d. I. II 4413 die nachstehende Polizeiverordnung für die Gemeinde Harbach erlassen. 1

§ 1. 1

Wer den Bestimmungen der § 3. 4, 812, 16, 2125 der Friedhofsordnung der Gemeinde Harbach zuwider­handelt, wird, insofern nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen härtere Strafen verwirkt sind, mit Geldstrafe bis zu 150 Reichs­mark bestraft.

_ § 2.

Diese Polizeiverordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung im Amtsverkündigungsblatt in Kraft.

Mit dem gleichen Tage tritt § 25 der Friedhofsordnung vom 3. Ianuar 1908 außer Kraft.

Gießen, den 9. Iuni 1925.

Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. Braun.

Nachtrag

zur Friedhofsordnung für den Friedhof der Gemeinde Klein-Linden.

Auf Grund des Artikels 15 der Landgemeindeordnung wird auf Beschluß des Gemeinderats nach gutachtlicher Aeuherung des Bürgermeisters und des Kreisausschusses sowie nach erfolgter Offenlegung mit Genehmigung des Ministeriunrs des Innern vom 30. April 1925 zu Rr. M. d. I. II 2848 folgender Nachtrag zur Friedhofsordnung für den Friedhof der Gemeinde Klein- Linden vom 30. Iuni 1908 erlassen:

Artikel 1.

Die vorgenannte Friedhofsordnung wird wie folgt geändert:

In § 4 fällt das WortGrohh." weg.

§ 10 erhält folgende Fassung:

Die Herstellung und Unterhaltung der Begräbnisplähe, Denk­mäler usw. liegt demjenigen ob, der auf Grund Gesetzes oder durch Verfügung von Todes wegen Erbe des in dem Reihen­grab Beerdigten geworden ist: er kann hiermit Dritte, auch solche, welche ein Gewerbe daraus machen, beauftragen. Wer mit der Unterhaltung eines Grabes beauftragt ist, hat dies dem Friedhofsaufsehec anzuzeigen.

Wenn der im Absatz 1 festgelegten Unterhaltungspflicht nicht nachgekommen wird, so kann die Bürgermeisterei entsprechend den Bestimmungen des § 9 verfahren.

'In § 13 fällt das WortGrohh." weg.

§ 14 Abs. 3 erhält folgende Fassung:

Für jede einzelne Begräbnisstätte, sei es die eines Er­wachsenen oder eines Kindes, ist eine Gebühr an die Gemeinde­kasse zu entrichten. Die Erhebung der Gebühr wird gemäß Art. 186, 187 der Landgemeindeordnung durch Beschluß des Ge­meinderats bestimmt.

§ 14 Abs. 4 erhält folgende Fassung:

Die Ueberweisung des Platzes an den Erwerber erfolgt nach Zahlung der festgesetzten Gebühr durch Einhändigung einer von der Bürgermeisterei auszustellenden Erwerbsurkunde.

In § 15 werden die Worteerwirbt der Käufer" erseht durch die Worteerlangt der Erwerber".

§ 17 erhält als Absatz 4 folgende Bestimmung:

Die an einem Erbbegräbnis bestehenden Rechte endigen fernerhin, wenn der Friedhof oder der Teil desselben, auf dem sich das Erbbegräbnis befindet, geschlossen wird, oder wenn zur Ausführung von Anlagen oder Bauten oder zur Errichtung anderer dem öffentlichen Interesse dienenden Zwecke die Beseiti­gung des Erbbegräbnisses notwendig wird. In diesem Fall ist die Gemeinde verpflichtet, eine möglichst gleichwertige Grabstätte für jeden unbelegt gebliebenen Platz zur Verfügung zu stellen.

§ 21 erhält folgende Fassung:

Die Verwaltung der Friedhofsangelegenheiten liegt dem Gemeinderat ob. Derselbe kann sie einer besonderen nach Art. 129 .der Landgemeindeordnung gebildeten Deputation übertragen.

Die Handhabung der Polizei auf dem Friedhof liegt der Bürgermeisterei und unter deren Aufsicht dem Friedhofsauf­seher ob.

In § 27 fällt das WortGrohh." weg.

§ 30 fällt weg.

§ 31 erhält die Bezeichnung § 30.

Artikel 2.

Der Nachtrag tritt mit dem Tage der Verkündigung im Amtsverkündigungsblatt in Kraft.

Klein-Linden, den 11. Iuni 1925.

Hessische Bürgermeisterei.

Iung.

Polizei-Beror-rrung

Auf Grund des Artikels 64 des Gesetzes betr. die innere Verwaltung und die Vertretung der Kreise und Provinzen vom 8. Iuli 1911 und der Reichsverordnung über Vermögensstrafen und Buhen vom 6. Febr. 1924 wird nach Vernehmung der Lokal­polizeibehörde und der Gemeindevertretung mit Genehmigung des Ministeriums des Innern vom 30. April 1925 zu Nr. M. d. I.

II 2848 die nachstehende Polizeiverordnung für die Gemeinde Klein-Linden erlassen.

§ 1.

Wer den Bestimmungen der § 3, 4, 813, 20, 2529 der Friedhofsvrdnung der Gemeinde Klein-Linden zuwiderhandelt, wird, insofern nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen härtere Strafen verwirkt sind, mit Geldstrafe bis zu 150 Reichsmark bestraft.

§ 2.

Diese Polizeiverordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung im Amtsverkündigungsblatt in Kraft.

Mit dem gleichen Tage tritt § 30 der Friedhofsordnung vom 30. Ianuar 1908 auher Kraft.

Gieheir, den 18. Iuni 1925.

Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. Braun.

Nachtrag

zur Friedhofsordnung für den Friedhof der Gemeinde Lumda.

Auf Grund des Artikels 15 der Landgemeindeordnung wird auf Beschluh des Gemeinderats nach gutächtlicher Aeuherung des Bürgermeisters und des Kreisausschusses sowie nach er­folgter Offenlegung mit Genehmigung des Ministeriums des Innern vom 30. April 1925 zu Nr. M. d. I. II 2121 folgender Nachtrag zur Friedhofsordnung für den Friedhof der Gemeinde Lumda vom 25. September 1906 erlassen:

Artikel 1.

Die vorgenannte Friedhofsordnung wird wie folgt geändert: In § 4, 13 und 22 fällt das WortGrohh." weg.

§ 9 erhält folgende Fassung:

Wenn durch überragende Baumäste oder Gesträucher oder in anderer Weise die Denkmäler oder Anlagen einer Nachbargrab­stätte beeinträchtigt werden, so kann auf erhobene Beschwerde derjenige, der dieschädigendeAnlage veranlaßt hat, oder derjenige, der sie unterhält, von der Bürgermeisterei zur Beseitigung binnen bestimmter Frist an­gehalten werden. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist veranlaßt die Bürgermeisterei die Beseitigung des Mihständigen auf Kosten desjenigen, der der Aufforderung nicht nach­gekommen i st.

§ 10 erhält folgende Fassung:

Die Herstellung und .Unterhaltung der Begräbnisplähe, Denk­mäler usw. liegt demjenigen ob, der auf Grund Gesetzes oder durch Verfügung von Todes wegen Erbe des in dem Reihengrab Beerdigten geworden ist: er kann hiermit Dritte, auch solche, welche ein Gewerbe daraus machen, beauftragen. Wer mit der Unterhaltung eines Grabes beauftragt ist, hat dies dem Fried­hofsaufseher anzuzeigen.

Wenn der im Absatz 1 festgelegten Unterhaltungspflicht nicht nachgekommen wird, so kann die Bürgermeisterei entsprechend den Bestimmungen des § 9 verfahren.

§ 14 erhält folgende Fassung:

Soll beim regelmäßigen Umlegen der Gräber ein Grab für die Dauer von weiteren 50 Fahren von der Umlegung verschont bleiben, so ist hierfür eine Gebühr an die Gemeinde­kasse zu entrichten. Die Höhe der Gebühr wird gemäß Art. 186, 187 der LGO. durch Beschluh des Gemeinderats bestimmt.

§ 16 erhält folgende Fassung:

Die Verwaltung der Friedhofsangelegenheiten liegt dem Ge­meinderat ob. Derselbe kann sie einer besonderen nach Art. 129 der Landgemeindeordnung gebildeten Deputation übertragen.

Die Handhabung der Polizei auf dem Friedhof liegt der Bürgermeisterei und unter deren Aufsicht dem Friedhofsauf­seher ob.

§ 25 fällt weg.

§ 26 erhält die. Bezeichnung § 25.

Art. 2.

Der Nachtrag tritt mit dem Tage der Verkündigung im Amtsverkündigungsblatt in Kraft.

Lumda, den 4. Iuni 1925.

Hessische Bürgermeisterei.

Schultheih.

Polizei-Berordnung.

Aus Grund des Artikels 64 des Gesetzes betr. die innere Verwaltung und die Vertretung der Kreise und Provinzen vom 8. Iuli 1911 und der Reichsverordnung über Dermögensstrasen und Bußen vom 6. Februar 1924 wird nach Vernehmung der Lokalpolizeibehörde und der Gemeindevertretung mit Genehmi­gung des Ministeriums des Innern vom 30. April 1925 zu Nr. M. d. I. II 2121 die nachstehende Polizeiverordnung für die Gemeinde Lumda erlassen:

§ L

Wer den Bestimmungen der § 3, 4, 813, 1924 der Friedhofsordnung der Gemeinde Lumda zuwiderhandelt, wird, in­sofern nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen härtere Strafen verwirkt sind, mit Geldstrafe bis zu 150 Reichsmark bestraft.