Amtrverliin-igungzblatt
für die provmzialdireklion Gberhesien und für das Kreisamt Gießen.
Erscheint Dienstag und Freitag. Hur durch die Post zu beziehen.
Nr. 65 _____________ 14. August___'S2S
InhaltS-Uebersicht: Aachtrag zu den FriedbofSordnungcn mit entsprechenden Polizeiverordnungen der Gemeinden Beuern. Harbach, Klein-Linden Lumda Mainzlar und Trohe. - Gebühren im Verfahren vor dem MieteinigungSamt. - Straßensperre Großen-Linoen- Lang-Göns — Die Dienstwohnungen der Lehrer. — Feldbereinigung Rödgen.
weg.
Artikel 2.
von weiteren 30 Jahren
feher ob.
Artikel -1.
Amts-
Artikel 3.
§ 16 erhält felgend? Fassung:
Die Verwaltung der Friedhofsangelegenheiten liegt dem Gemcinderak ob. Derselbe kann sie einer besonderen nach Art. 129 der Landgemeindeordnung gebildeten Deputation übertragen.
Die Handhabung der Polizei aus dem Friedhof liegt der Bürgermeisterei und unter deren Aufsicht dem Friedhossauf-
hofsaufseher anzuzeigen. .
Wenn der im Absah 1 fcstgelcgten Untcrhaltungspslrcht nicht nachgelommen wird, so kann die Bürgermeisterei entsprechend den Bestimmungen des § 9 verfahren.
Sn § 13 fällt das Wort „Großh.
Nachtrag
zur Friedhofsordnung für den Friedhof der Gemeinde Beuern.
Auf Grund des Artikels 15 der Landgemeindeordnung wird auf Beschluß des Gemeinderats nach gutachtlicher Aeußerung des Bürgermeisters und des Kreisausschusses sowie nach erfolgter Offenlegung mit Genehmigung des Ministeriums des Innern vom 3 Juli 1925 zu Ar. M. d. I. II 5769 folgender Nachtrag zur Friedhofsordnung für den Friedhof der Gemeinde Beuern vom 30. Oktober 1907 erlassen:
Artikel 1.
Die vorgenannte Fricdhofsordnung wird wie folgt geändert:
In § 4 fällt daS Wort „Großh." weg.
§ 9 erhält folgende Fassung:
Wenn durch überragende Baumäste oder Gesträucher oder in anderer Weise die Denkmäler oder Anlagen einer Aachbar- grabstätte beeinträchtigt werden, so kann auf erhobene Beschwerde derjenige, der die schädigende Anlage veranlaßt hat. oder derjenige, der sie unterhält, von der Bürgermeisterei zur Beseitigung binnen bestimmter Frist angehalten werden. Aach fruchtlosem Ablauf der <jrift veranlaßt die Bürgermeisterei die Beseitigung des Mißständigen auf Kosten desjenigen, der der Aufforderung nicht n a ch g e k o m m e n i st.
§ 10 erhält folgende Fassung:
Die Herstellung und Unterhaltung der Bcgrabmsplahe. Denk- mäler usw. liegt demjenigen ob, der auf Grund Gesetzes oder durch Verfügung von Todes wegen Erbe des in deni Acihengrab Beerdigten geworden ist: er kann hiermit Dritte, auch solche, welche ein Gewerbe daraus machen, beauftragen. Wer mit de- Unterhaltung eines Grabes beauftragt ist, hat dies dem Fried»
§ 14 erhält folgende Fassung:
Soll ein Acihengrab für die Dauer ....
von der Umlegung verschont bleiben, so ist hierfür eine Gebühr an die Gemeindekasse zu entrichten. Die Höhe der Gebühr wird gemäß Art. 186. 187 der Landgemeindeordnung durch Beschluß des Gemeinderats bestimmt.
Polizei-Verordnung.
Auf Grund des Artikels 64 des Gesetzes betr. die innere Verwaltung und die Vertretung der Kreise und Provinzen vom 8 Juli 1911 und der Reichsverordnung über Vermögensstrafen und Bußen vom 6. Februar 1924 wird nach Vernehmung der Lokalpolizeibehörde und der Gemeindevertretung mit Genehmigung des Ministeriums des Innern vom 3. Juli 192a zu Ar.'M. d. I. II 5769 die nachstehende Polizeiverordnung für d.e Gemeinde Beuern erlassen.
§ 1.
Mer den Bestimmungen der § 3. 4. 8. 9. 10, 11 -13, 19- 23 der Friedhofsordnung der Gemeinde Beuern zuwider- handelt, wird, infofern nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen
In L 21 fällt das Wort „Großh." weg.
§ 24 fällt weg.
§ 25 erhält die Bezeichnung des § 24. Artikel 5.
Der Nachtrag tritt mit dem Tage der Verkündung im Verkündigungsblatt in Kraft.
Beuern, den 30. Mai 1925
Hessische Bürgermeisterei Beuern.
I.V: Arnold.
härtere Strusen verwirkt sind, mit Geldstrafe bis zu 150 Reichsmark bestraft.
§ 2.
Diese Polizciverordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung im Amtsverkündigungsblatt in Kraft.
Mit dem gleichen Tage tritt § 24 der FricdhofSordnung vom 30. Oktober 1907 außer Kraft
Gießen, den 13. Juli 1925.
Hessisches KreiSamt Gießen.
I. D.: Dr. Brau n.
Nachtrag
zur Friedhofsordnung für den Friedhof der Gemeinde Harbach.
Aus Grund des Artikels 15 der Landgemeindeordnung wird auf Beschluß des Gemeinderats nach gutachtlicher Aeußerung des Bürgermeisters nnt> des Krcisausschusses sowie nach erfolgter Offenlegung mit Genehmigung des Ministeriums des Innern vom 26. Mai 1925 zu Nr M. d. I. II 4413 solgender Nachtrag zur Friedhofsordnung für den Friedhof der Gemeinde Harbach vom 3. Januar 1908 erlassen:
Artikel 1.
Die vorgenannte Friedhofsordnung wird wie folgt geändert.
In § 4 fällt das Wort »Großh." weg.
§ 9 erhält folgende Fassung:
Wenn durch überragende Baumäste oder Gesträucher oder in anderer Weise die Denkmäler oder Anlagen einer Aachbar- grabstätte beeinträchtigt werden, so kann auf erhobene Beschwerde derjenige, der die schädigende Anlage veranlaßt hat. ober derjenige, der f i c unterhält, von der Bürgermeisterei zur Beseitigung binnen bestimmter Frist angehalten werden. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist veranlaßt die Bürgermeisterei die Beseitigung des Mißständigen aus Kosten desjenigen, der der Aufforderung nicht nach - gekommen ist.
§ 10 erhält folgende Fassung:
Die Herstellung und .Unterhaltung der Begräbnisplätze. Denk- mäler usw. liegt demjenigen ob, der auf Grund Gesetzes oder durch Bersügung von Todes wegen Erbe des in dem Reihengrab Beerdigten geworden ist. er kann hiermit Dritte, auch solche, welche ein Gewerbe daraus machen, beauftragen. Wer mit der Unterhaltung eines Grabes beauftragt ist, hat dies dem Friedhofsaufseher anzuzeigen.
Wenn der im Absatz 1 fcftgelegten Unterhaltungspsltcht nicht nachgekommen wird, so kann die Bürgermeisterei entsprechend den Bestimmungen des § 9 verfahren.
In § 13 fällt das Wort . Großh." weg.
§ 14 erhält folgende Fassung: , ,
Soll beim regelmäßigen Umlegen der Graber ein Grad für die Dauer von weiteren 30 Jahren von der Umlegung verschont werden, so ist hierfür eine Gebühr an d.e Gemeinde- kaffe zu entrichten. Die Höhe der Gebühr wird gemäß Art. 186, 187 der Landgemeindeordnung durch Beschluß des Gemeinderats bestimmt.
§ 17 erhält folgende Fassung:
Die Verwaltung der Friedhofsangelegenheiten liegt dem Gemeinderat ob. Derselbe kann sie einer besonderen nach Art. 129 der Landgemeindeordnung gebildeten Deputation übertragen
Die Handhabung der Polizei auf dem Friedhof liegt der Bürgermeisterei und unter deren Aufsicht dem Friedhofsauf- seher ob.
In § 23 fällt das Wort »Großh." weg
§ 26 fällt weg.
27 erhält die Bezeichnung § 26.
Artikel 2.
Der Nachtrag tritt mit dem Tage der Verkündigung im AmtSverkündigungsblatt in Kraft.
Harbach, den 4. Juni 1925
Hessische Bürgermeisterei.
Münch.
P o (izci-Vcro rd n u n n
Aus Grund des Artikels 64 des Gesetzes betr. die innere Verwaltung und die Vertretung der Kreise und Provinzen vom 8. Juli 1911 und der Reichsverordnung über Vermögens!!rasen


