Ausgabe 
14.7.1925
 
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§ 20 erhält folgende Fassung:

Die Verwaltung der Friedhossangelegenheiten liegt dem Ge­meinderat ob. Derselbe kann sie einer besonderen nach Art. 129 der Landgemeindeordnung gebildeten Deputation übertragen.

Die Handhabung der Polizei auf dem Friedhof liegt der Bürgermeisterei und unter deren Aufsicht dem Friedhofsauf- seher ob.

§ 26 fällt das WortGrohh." weg.

8 29 fällt weg.

8 30 erhält die Bezeichnung § 29.

Artikel 2.

Der Nachtrag tritt mit dem Tage der Verkündigung im Amtsverkündigungsblatt in Kraft.

Oppenrod, den 6. Juni 1925.

Hessische Bürgermeisterei.

Balser.

Polizci-Berordnung

Auf Grund des Artikels 64 des Gesetzes betx. die innere Verwaltung und die Vertretung der Kreise und Provinzen vom 8. Juli 1911 und der Reichsverordnung über Dermögensstrafen und Düsten vom 6. Febr. 1924 wird nach Vernehmung der Lokal­polizeibehörde und der Gemeindevertretung mit Genehmigung des Ministeriums des Innern vom 25. Mai 1925 zu Rr. M. d. 3. II 4415 die nachstehende Polizeiverordnung für die Gemeinde Oppenrod erlassen:

§ 1-

Wer den Bestimmungen der § 3, 4, 813, 24 -28 der Fried- hossordnung der Gemeinde Oppenrod zuwiderhandelt, wird, insofern nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen härtere Strafen verwirkt sind, mit Geldstrafe bis zu 150 Reichs­mark bestraft.

§ 2.

Diese Polizeiverordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung im Amtsverkündigungsblatt in Kraft.

Mit dem gleichen Tage tritt § 29 der Friedhofsordnung vom 1. April 1906 auster Kraft.

Giesten, den 9. Juni 1925.

Kreisamt Gießen. I. D.: Dr. Brau n.___________

Bekanntmachung.

Betr.: Maul- und Klauenseuche in Odenhausen.

3n Odenhausen ist />ie Maul- und Klauenseuche amtlich fest­gestellt worden.

Es wird gebildet ein Sperrbezirk bestehend aus der G e m a r l u n g Odenhausen.

Unsere Bekanntmachung vom 25. August 1920 in Rr. 122 des Amtsvcrlündigungsblattes sindet sinngemäße Anwendung.

Zuwiderhandlungen gegen die erlassenen Anordnungen wer­den mit erheblichen Strafen geahndet, wenn sie wissentlich be­gangen sind, sogar auf Grund des § 328 des StGB, mit Ge­fängnis.

G i e st e n , den 8. Juli 1925.

Kreisamt Diesten. I. V.: Dr. Braun.___________

Bekanntmachung.

Betr.: Maui- und Klauenseuche.

In A l b a ch ist die Seuche erloschen, Sämtliche für Ort und Gemarkung Albach noch mrgeordneten Schuhmahnahmen wcrden aufgehoben.

G i e st e n , den 10. Juli 1925.

Kreisamt Gtesten. I. V.: Dr. Braun. ____

Bekanntmachung.

De 1 r.: Maul- und Klauenseuche in Langsdorf.

Jin verseuchten Gehöft ist sämtlicher Klauenviehbestand ab- gefchlachtet worden. Die Desinfektion ist vorschriftsmästig erfolgt und abgenommen.

Unsere Bekanntmachung vom 4. Juli 1925 Amtsverkündi­gungsblatt Rr. 54 wird dahin abgeändert, dah der gebildete Sperrbezirk aufgehoben und Ort und Gemarkung Langsdorf zum Beobachtungsgebiet erklärt wird. Auch das gebildete Be­obachtungsgebiet wird mit Wirkung vom 18. d Mts. aulgehoben, wenn bis zu diesem Zeitpunkt ein Reuarrsbruch der Seuche nicht erfolgt.

G i e h e n , den 10. Juli 1925.

Kreisamt Giesten. I. B.: Dr. Braun.

Bekanntmachung.

Detr.: Aenderung der Ortssahung über die Lieferung von elektrischem Strom zu Beleuchtungs-, Kraft- und sonsti­gen Zwecken.

Auf Grund des Artikels 15 der Landgemeindeordnung wird durch Beschluß des Gemeinderats vom 8. September 1924 und 17. Dezember 1924 nach gutachtlicher Anhörung des Bürger­meisters und des Kreisausschusses mit Genehmigung des Mini­steriums des Innern vom 22. Juni 1925 zu Rr. M. d. 1.18 417 die Ortssahung über die Lieferung von elektrischem Strom zu Beleuchtungs-, Kraft- und sonstigen Zwecken in der Gemeinde Lollar vom 4. Juli 1912, wie folgt geändert:

1. § 8 Abs. 2 wird aufgehoben. An seine Stelle tritt folgende Bestimmung:

Die Zählermiete für alle Zähler, Licht und Kraft, beträgt monatlich pro Zähler 30 Pf.

2. § 11 Abs. 2 wird aufgehoben. An seine Stelle tritt fol­gende Bestimmung:

a) zu Beleuchtungszwecken pro KWh 45 Pf.

b) für motorische und sonstige gewerbliche Zwecke

bis zu 400 KWh je KWh = 28 ,.

bei einer garantierten Abnahme von 400 KWh 25 für die nächsten 400 bis 1000 KWh 23

für die nächsten 1000 bis 5000 KWh 22

über 5000 KWh =21

Vorstehende Satzungsänderungen treten mit dem Tage ihrer Verkündigung im Amtsverkündigungsblatt in Kraft.

Lollar, den 8. Juli 1925.

Hessische Bürgermeisterei.

Schmidt.

Betr.: Die im Lehrverhältnis stehenden Fortbjldungsschulpflich- tigen (Lehrlinge).

An die Schulvorstände der Landgemeinden des Kreises.

Wir empfehlen Ihnen, uns alsbald ein Verzeichnis der Fortbildungsschülcr (der allgemeinen und gewerblichen Abtei­lungen) einzusenden, die nach ihrer Angabe im Lehrverhältnis stehen.

Die Verzeichnisse sollen enthalten:

1. Rame und Wohnort des Schülers (Lehrlings),

2. Bezeichnung des Handwerkszweiges, in dem er ausgebildet wird,

3. Rame, Wohnort und »Wohnung des Lehrherrn (Arbeit­gebers).

Die Angelegeicheit ist eilig.

Gießen, den 10. Juli 1925.

Kreisschulamt Gießen. 3.03.: Fischer.

Dicnstnachrichtcn des Kreisamtes.

3n Rieder-Ohmen ist die Maul- und Klauenseuche ausgebrochen.

Die Maul- und Klauenseuche in der > Gemeinde Garben- heim ist erloschen.

Karl Louis Wagner aus Mlendorf a. d. Lda. wurde zum Feldschühen für die Gemeinde Mlendorf a. d. Lda ernannt und verpflichtet.

Druck der Brühl'schen UniverfitätS-Buch- und Stein drucken i. R. Lange, Gießen.