Ausgabe 
14.7.1925
 
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kasse zu entrichten. Die Höhe der Gebühr wird gemäß Art. 186, 187 der Landgemeindeordnung durch Beschluß des Gemeinderats bestimmt.

§ 14 Abs. 4 erhält folgende Fassung:

Die Ueberweisung des Platzes an den Erwerber erfolgt nach Zahlung der festgesetzten Gebühr durch Einhändigung einer von der Bürgermeisterei auszustellenden Erwerbsurkunde.

§ 15 erhält folgende Fassung:

Durch die Ueberweisung des Erbbegräbnisplatzes erlangt der Erwerber nicht das Eigentum, sondern nur das vererbliche und veräußerliche Recht, selbst auf dem Erbbegräbnis bestattet zu werden: er erwirbt ferner, unbeschadet des in § 17 gewissen Personen eingeräumten Rechts, das Recht, allein über die Benutzung des Erbbegräbnisses zu Beerdigungen zu verfügen, das Erbbegräbnis gärtnerisch anzulegen, es mit Einfassung und Gitter zu versehen und Denkmäler usw. auf demselben zu, errichten. Zur ordnungsmäßigen Unterhaltung des Erbbegräb- nisplahes ist der Besitzer verpflichtet. Teilung der Erbbegräb-- nisstätte ist verboten.

An Stelle des § 17 werden folgende Bestimmungen als § 17 und § 17a eingesetzt:

§ 17. Unterließ es der Berechtigte, in rechtsgültiger Weise unter Lebenden oder von Todes wegen über den Erbbegräbnis- Platz zu verfügen, so folgt ihm in seinem Recht der nächste gesetzliche Erbe. Zwischen Gleichnahen entscheidet zunächst das Geschlecht in der Weise, daß dem Mannesstamm der Vorzug eingeräumt ist; von mehreren gleichnahen Erben desselben Ge­schlechts fällt das Erbbegräbnis den ältesten zu. Für den zuletzt versterbenden Ehegatten besteht das Recht, auf dem Erbbegräb­nis des Verstorbenen beerdigt zu werden: ebenso steht den Kindern das' Recht zu, auf dem Erbbegräbnis eines jeden Elternteils beerdigt zu werden. Auch steht dem überlebenden Ehegatten, infolange er nicht zur zweiten Ehe schreitet, das lebenslängliche Recht zur Unterhaltung des Erbbegräbnisses sowie zur Errichtung von Denkmälern und Einfriedigungen usw. auf demselben zu.

§ 17a. Der Berechtigte hat das Erbbegräbnis ordnungs­mäßig zu unterhalten. Unterläßt er dies, obwohl er dazu von der Bürgermeisterei aufgefordert worden ist, so kann diese die Unterhaltung auf seine Kosten besorgen lassen.

Wird nach Ablauf von 30 Jahren seit der letzten darauf erfolgten Beerdigung ein Erbbegräbnis zwei Jahre lang von dem Berechtigten nicht unterhalten, so kann die Bürgermeisterei diesen durch Bekanntmachung im Kreisblatt auffordern, sein Recht geltend zu machen sowie das Erbbegräbnis instandzu- sehen und zu unterhalten. Bei der Aufforderung ist der Rechts­nachteil anzudrohen, daß, wenn ihr binnen drei Monaten auch nur nach einer Richtung hin nicht entsprochen wird, das Erb-« begräbnis ' der Gemeinde zur freien Verfügung anheimfällt. Rach fruchtlosem Ablauf der Frist kann die Gemeinde das Erbbegräbnis anderweit vergeben oder sonstwie über dasselbe verfügen.

§ 20 erhält folgende Fassung:

Die Verwaltung der Friedhofsangelegenheiten liegt dem Gemeinderat ob. Derselbe kann sie einer besonderen nach Art. 129 der Landgemeindeordnung gebildeten Deputation übertragen.

Die Handhabung der Polizei auf dem Friedhof liegt der Bürgermeisterei und unter deren Aufsicht dem Friedhofsauf- seher ob.

§ 29 fällt weg.

§ 30 erhält die Bezeichnung § 29.

Artikel 2.

Der Nachtrag tritt mit dem Tage der Verkündigung im Amtsverkündigungsblatt in Kraft.

Hausen, den 27. Mui 1925.

Hessische Bürgermeisterei. Happel.

Polizei-Verordnung

Auf Grund des Artikels 64 des Gesetzes betr. die innere Verwaltung und die Vertretung der Kreise und Provinzen vom 8. Juli 1911 und der Reichsverordnung Über Vermögensstrafen und Bußen vom 6. Febr. 1924 wird nach Vernehmung der Lokal­polizeibehörde und der Gemeindevertretung mit Genehmigung des Ministeriums des Innern vom 30. April 1925 zu Rr. M. d. I. 11 2133 die nachstehende Polizeiverordnung für die Gemeinde Hausen erlassen:

§ 1.

Wer den Bestimmungen der §3,8,913,15,17,18, 2328 der Friedhofsordnung der Gemeinde Hausen zuwiderhandelt, wird, insofern nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen härtere Strafen verwirkt sind, mit Geldstrafe bis zu 150 Reichsmark bestraft. § ?

Diese Polizeiverordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung im Llmtsverkündigungsblatt in Kraft.

Mit dem gleichen Tage tritt §29 der Friedhofsordnung vom 14. Dezember 1906 außer Kraft.

Gießen, den 27. Mai 1925.

Kreisamt Gießen. I. D.: Dr. Drau n.

Nachtrag

zur Friedhofsordnung für den Friedhof der Gemeinde Oppenrod.

Auf Grund des Artikels 15 der Landgemeindeordnung wird auf Beschluß des Gemeinderats nach gutächtlicher Aeußerung des Bürgermeisters und des Kreisausschusses sowie nach erfolgter Offenlegung mit Genehmigung des Ministeriums des Innern vom 25. Mai 1925 zu Rr. M. d. I. II 4415 folgender Nachtrag zur Friedhofsordnung für den Friedhof der Gemeinde Oppenrod vom 1. April 1906 erlassen:

Artikel 1.

Die vorgenannte Friedhofsordnung wird wie folgt geändert: In § 4 fällt das WortGroßh." weg.

§ 9 erhält folgende Fassung:

Wenn durch überragende Baumäste oder Gesträucher oder in anderer Weise die Denkmäler oder Anlagen einer Nach^r» grabstätte beeinträchtigt werden, so kann auf erhobene Be­schwerde derjenige, der die schädigende Anlage veranlaßt hat, ober derjenige, der fie unterhält, von der Bürgermeisterei zur Beseitigung binnen bestimmter Frist angehalten werden. Rach fruchtlosem Ablauf der Frist veranlaßt die Bürgermeisterei die Beseitigung des Mitzständigen auf Kosten desjenigen, der der Aufforderung nicht nach­gekommen ist.

§ 10 erhält folgende Fassung:

Die Herstellung und Unterhaltung der Begräbnisplätze, Denk­mäler usw. liegt demjenigen ob, der auf Grund Gesetzes oder durch Verfügung von Todes wegen Erbe des in dem Reihen­grab Beerdigten geworden ist: er kann hiermit Dritte, auch solche, welche ein Gewerbe daraus machen, beauftragen. Wer mit der Unterhaltung eines Grabes beauftragt ist, hat dies dem Friedhofsaufseher anzuzeigen.

Wenn der im Absatz 1 festgelegten Unterhaltungspflicht nicht nachgekommen wird, so kann die Bürgermeisterei entsprechend den Bestimmungen des § 9 verfahren.

In § 13 fällt das WortGrohh." weg.

§ 14 Abs. 3 erhält folgende Fassung:

Für jede einzelne Begräbnisstätte, sei es die eines Er­wachsenen ober eines Kindes, ist eine Gebühr an die Gemeinde­kasse zu entrichten. Die Höhe der Gebühr wird gemäß Art. 186, 187 der Landgemeindeordnung durch Beschluß des Ge­meinderats bestimmt.

§ 14 Abs. 4 erhält folgende Fassung

Die Ueberweisung des Platzes an den Erwerber erfolgt nach Zahlung der festgesetzten Gebühr durch Einhändigung einer von der Bürgermeisterei auszustellenden Erwerbsurkunde.

§ 15 erhält folgende Fassung:

Durch die Ueberweisung des Erbbegräbnisplatzes er- erlangt der Erwerber nicht das Eigentum, sondern nur das vererbliche und veräußerliche Recht, selbst auf dem Erbbegräbnis bestattet zu werden: er erwirbt ferner, unbeschadet des in § 13d gewissen Personen eingeräumten Rechts, das Recht, allein über die Benutzung des Erbbegräbnisses zu Beerdigungen zu ver­fügen, das Erbbegräbnis gärtnerisch anzulegen, es mit Ein­fassung und Gitter zu versehen und Denkmäler usw. auf dem­selben zu errichten. Zur ordnungsmäßigen Unterhaltung des Crbbegräbnisplahes ist der Besitzer verpflichtet. Teilung der Erb­begräbnisstätte ist verboten.

An Stelle des § 17 werden folgende Bestimmungen als § 17 und § 17a eingesetzt:

§ 17. Unterließ es der Berechtigte, in rechtsgültiger Weise unter Lebenden oder von Todes wegen über den Erbbegräbnis- Platz zu verfügen, so folgt ihm in seinem Rechte der nädiitc gesetzliche Erbe. Zwischen Gleichnahen entscheidet zunächst das Geschlecht in der Weise, daß dem Mannesstamm der Vorzug eingeräumt ist: von mehreren gleichnahen Erben desselben Ge­schlechts fällt das Erbbegräbnis dem ältesten zu. Für den zuletzt versterbenden Ehegatten besteht das Recht, auf dem Erbbegräbnis des Verstorbenen beerdigt zu werden, ebenso steht den Kindern das Recht zu, auf dem Erbbegräbnis eines jeden Eltemteils beerdigt zu werden. Auch steht dem überlebenden Ehegatten, infolange er nicht zur zweiten Che schreitet, das lebensläng­liche Recht zur Unterhaltung des Erbbegräbnisses sowie zur Errichtung von Denkmälern und Einfriedigungen usw. auf dem­selben zu.

§ 17a. Der Berechtigte hat das Erbbegräbnis ordnungs­mäßig zu unterhalten. Unterläßt er dies, obwohl er dazu von der Bürgermeisterei aufgefordert worden ist, so kann diese die Unterhaltung auf feine Kosten besorgen lassen.

Wird nach Ablauf von 30 Jahren seit der letzten darauf erfolgten Beerdigung ein Erbbegräbnis zwei Jahre lang von dem Berechtigten nicht unterhalten, so kann die Bürgermeisterei diesen durch Bekanntmachung im Kreisblatt auffordern, sein Recht geltend zu machen, sowie das Erbbegräbnis instandzu- sehen und zu unterhalten. Bei der Aufforderung ist der Rechts­nachteil anzudrohen, daß, wenn ihr binnen drei Monaten auch nur nach einer Richtung hin nicht entsprochen wird, das Erb­begräbnis der Gemeinde zur freien Verfügung anheim !t. Rach fruchtlosem Ablauf der Frist kann die Gemeinde das Erb­begräbnis anderweit vergeben ober sonstwie über dasselbe Der» I fügen.

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