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beerdigt zu werden. Auch steht dein überlebenden Ehegatten, in- solange er nicht zur zweiten Ehe schreitet, das lebenslängliche Recht zur Unterhaltung des Erbbegräbnisses sowie zur Errich- richtung von Denkmälern und Einfriedigungen usw. aufdemselben zu.
§ 18-
Der Berechtigte hat das Erbbegräbnis ordnungsmäßig zu unterhalten. Unterläßt ev dies, obwohl er dazu von der Bürgermeisterei aufgefordert worden ist, so kann diese die Unterhaltung auf seine Kosten besorgen lassen.
Wird nach Ablauf von 30 Jahren seit der letzten darauf erfolgten Beerdigung ein Erbbegräbnis zwei Jahre lang von dem Berechtigten nicht unterhalten, so kann die Bürgermeisterei diesen durch Bekanntmachung im Kreisblatt auffordern, sein Recht geltend zu machen, sowie das Erbbegräbnis instand zu sehen und zu unterhalten. Bei der Aufforderung ist der Rechtsnachteil anzudrohen, daß, wenn ihr binnen drei Monaten auch nur nach einer Richtung hin nicht entsprochen wird, das Erbbegräbnis der Gemeinde zur freien Verfügung anheimfällt. Rach fruchtlosem Ablauf der Frist kann die Gemeinde das Erbbegräbnis anderweit vergeben oder sonstwie über dasselbe verfügen. s
§ 19.
Die Erbbegräbnisplähe unterliegen in bezug auf Leichen- beftattung sämtlichen für Reihengräber getroffenen Bestimmungen. Insbesondere ist der Besitzer den polizeilichen und allen sonstigen Anordnungen über Benutzung und Instandhaltung der Begräbnisplähe unterworfen, insoweit dieselben nicht ausdrücklich auf Reihengräber beschränkt sind.
§ 20.
Lieber alle Beerdigungen ist von der Bürgermeisterei ein genaues Begräbnisregister zu führen. Dasselbe hat zu enthalten:
1. die mit dem Lageplan übereinstimmende Rümmer jedes Grabes.
2. Bor- und Zuname sowie Alter des Beerdigten,
3. die Stunde und der Tag der erfolgten Beerdigung.
§ 21.
In der Leichenhalle können nach Maßgabe des vorhandenen Raumes die auf den Friedhof zur Beisetzung gelangenden Leichen unentgeltliche Aufnahme finden. Zur Aufnahme bedarf es der Anmeldung bei der Bürgermeisterei.
Auch kann seitens der Bürgermeisterei die Verbringung einer Leiche in die Leichenhalle angeordnet werden, wenn auf Grund eines ärztlichen Gutachtens die sofortige Entfernung derselben aus dem Sterbehause aus gesundheitlichen Rücksichten geboten ist oder aus sonstigen Gründen erforderlich erscheint.
Die Ausnahme einer Leiche in die Leichenhalle darf nur dann erfolgen, wenn durch einen approbierten Arzt der Eintritt des Todes bescheinigt ist.
Das Betreten der Leichenhalle ist nur mit besonderer Erlaubnis des Friedhofaufsehers gestattet.
§ 22.
Die Verwaltung der Friedhofsangelegenheiten liegt dem Gemeinderat ob. Derselbe kann sie einer besonderen nach Art. 129 der Landgemeindeordnung gebildeten Deputation übertragen.
Die Handhabung der Polizei auf dem Friedhof liegt der Bürgermeisterei und unter deren Aufsicht dem Friedhofsaufseher ob.
§ 23.
Der Friedhofsaufseher, dem zugleich das Amt eines Totengräbers übertragen werden kann, wird vom Gemeinderat ernannt und aus den Polizeischuh verpflichtet. Derselbe ist für die vorschriftsmäßige Anfertigung der Gräber verantwortlich.
Er hat bei Unterbringung einer Leiche in dem Leichenhause (§ 21) mehrmals täglich nach derselben zu sehen und für Ordnung, Reinlichkeit und Lüftung und regelmäßigen Verschluß des Leichenhauses zu sorgen: außerdem hat derselbe die sämtlichen Wege regelrecht in Ordnung zu halten und den Schlüssel des Friedhoss in Verwahr zu nehmen.
§ 24.
Außer dem Friedhossaufseher können von dem Gemeinderat noch ein oder mehrere Totengräber angestellt werden. Dieselben haben bei der Anlage der Gräber streng darauf zu achten, daß Beschädigungen der Rachbarschaft vermieden werden.
§ 25.
Der Friedhof ist geöffnet vom 1. April bis 30. September von 8 Uhr morgens bis 8 Uhr abends. Vom 1. Oktober bis 31. März von 9 Uhr morgens bis 4 Ahr nachmittags. Wünscht jemand den Friedhos außer dieser Zeit zu besuchen, so hat er sich den Schlüssel bei dem Friedhossaufseher zu holen und bleibt für die Rückgabe desselben sowie für allen Schaden, den er innerhalb des Friedhofs verursachen sollte, oder der durch sein Verschulden herbeigeführt wird, haftbar.
§ 26.
Jeder Besucher des Friedhofs ist verpflichtet, den dienstlichen Aufforderungen und Anweisungen des Friedhofsaussehers Folge zu leisten.
§ 27.
Kinder unter 12 Jahren dürfen nur unter Aufsicht Erwachsener den Friedhof betreten.
§ 28.
Das Mitbringen von Hunden und das Tabakrauchen in dem Friedhof ist verboten. Mit Zugtieren bespannte Fuhrwerke werden nur mit der Erlaubnis der Bürgermeisterei in den Friedhof eingelassen. Handkarren und Handwagen dürfen nur dann auf den Friedhof verbracht werden, wenn dies für zulässige Arbeiten, die dann sofort vorgenommen werden müssen, erforderlich ist.
§ 29.
Die auf den Begräbnisplähen sich ergebenden Abfälle, alte Kreuze und dergleichen, sind unmittelbar in die dafür bestimmte Grube zu verbringen.
§ 30.
Die Pfade und Wege dürfen durch keinerlei Gegenstände versperrt werden.
§ 31.
Alle Anstände hinsichtlich der Friedhofsordnung entscheidet unter Ausschluß des Rechtswegs der Gemeinderat.
Bei Beschwerden gegen Beschlüsse des Gemeinderats behalt es bei den dieserhalb bestehenden Bestimmungen sein Bewenven.
§ 32.
Dieses Statut tritt mit dem Tage der Verkündigung im Amtsverkündigungsblatt in Kraft und an Stelle der Friedhofsordnung vom 9. Mai 1893, die hiermit aufgehoben wird-
Grohen-Linden, den 3. Juni 1925.
Hessische Bürgermeisterei.
Lang.
Polizei-Verordnung.
Auf Grund des Artikels 64 des Gesetzes betr. die innere Verwaltung und die Vertretung der Kreise und Provinzen vom 12. Juni 1874 in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. cult 1911 wird nach Vernehmung der Lokalpvlizeibehörde und der Gemeindevertretung mit Genehmigung des Hessischen Minr- steriuins des Innern vom 30. April 1925 zu Rr. M. d. I. H 2845 die nachstehende Polizeiverordnung für die Gemeinde Grvßen- Linden erlassen.
§ 1.
Wer den Bestimmungen der § 3, 4. 8. 9, 10, 11—13, 21, 26-29 der Friedhofsordnung der Gemeinde zuwiderhandelt, wird insofern nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen härtere Strafen verwirkt sind, mit Geldstrafe bis zu 150 Reichsmark bestraft.
§ 2.
Diese Polizeiverordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung im Amtsverkündigungsblatt des Kreisamts Gießen in Kraft.
Gießen, den 3. Juni 1925.
Hessisches Kreisamt Gießen.
I. V.: Dr. Braun.
Nachtrag
zur Friedhofsordnung für den Friedhof der Gemeinde Hausen.
Auf Grund des Artikels 15 der Landgemeindeordnung wird auf Beschluß des Gemeinderats nach gutächtlicher Aeußerung des Bürgermeisters und des Kreisausschusses sowie nach erfolgter Offenlegung mit Genehmigung des Ministeriums des Innern vom 30. April 1925 zu Rr. M. d. I. II 2133 folgender Rachtrag zur Friedhofsordnung für den Friedhof der Gemeinde Hausen vom 14. Dezember 1906 erlassen.
Artikel 1.
Die vorgenannte Friedhofsordnung wird wie folgt geändert: In § 4, 13 und 26 fällt das Wort „Großh." weg.
§ 9 erhält folgende Fassung:
Wenn durch überragende Baumäste oder Gesträucher odev in anderer Weise die Denkmäler oder Anlagen einer Rachbar- grabstätte beeinträchtigt werden, so kann auf erhobene Beschwerde derjenige, der die schädigende Anlage veranlaßt hat, oder derjenige, der sie unterhält, von der Bürgermeisterei zur Beseitigung binnen bestimmter Frist angehalten werden. Rach fruchtlosem Ablauf der Frist veranlaßt die Bürgermeisterei die Beseitigung des Mihständigen auf Kosten desjenigen, der der Aufforderung nicht nachgekommen ist.
§ 10 erhält folgende Fassung:
Die Herstellung und Unterhaltung der Begräbnisplähe, Denkmäler usw. liegt demjenigen ob, der auf Grund Gesetzes oder durch Verfügung von Todes wegen Erbe des in dem Reihengrab Beerdigten geworden ist: er kann hiermit Dritte, auch solche, welche ein Gewerbe daraus machen, beauftragen. Wer mit der Unterhaltung eines Grabes beauftragt ist, hat dies dem Friedhossaufseher anzuzeigen.
Wenn der im Absatz 1 festgelegten Unterhaltungspflicht nicht nachgekommen wird, so kann die Bürgermeisterei entsprechend den Bestimmungen des § 9 versahren.
§ 14 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
Für jede einzelne Begräbnisstätte, sei es die eines Erwachsenen oder eines Kindes, ist eine Gebühr an die Gemeinde-


