Ausgabe 
14.7.1925
 
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Amtsvertün-igungsblatt

für die Provinzialdirektion Gberhesien und für dar Kreisamt Gietzen.

Erscheint Dienstag und Freitag. Hut durch die Post zu beziehen.

Nr. 56 14. Juli ~__1925

Jnhalts-Uebersicht: Nachtrag zu den Friedhofsordnungen mit entsprechenden Polizeiverordnungen der Gemeinden Großen-Linden. Hausen und Oppenrod. Maul- und Klauenseuche in Ovenhausen. Langsdorf und Albach. - Aenderung der OrtSsatzung über die Lieferung von elektrischem Strom in der Gemeinde Lollar. - Die fortbildungsschulpstichtigcn Lehrlinge. Dienstnachrichten.

Aricdl)ofsordttuiig

für die Gemeinde Großen-Linden.

3n Gemäßheit des Art. 15 der Landgemcindeordnung wird auf Beschluß des Gemeinderats nach gutachtlicher Aeußerung des Bürgermeisters und des Kreisausschusses sowie nach er­folgter Offenlegung mit Genehmigung des Ministeriums des Innern vom 30. April 1925 zu Ar. M. d. I. II 2845 nachstehende Friedhofsordnung erlassen:

§ 1-

Für den Friedhof ist ein Lageplan im Maßstab von 1:200 anzulegen, auf welchem außer den Haupt- und Aebenwegen die einzelnen Begräbnisstellen durch in den Abteilungen fortlaufen­den Hummern kenntlich gemacht sind.

§ 2.

Auf dem Gelände des Friedhofs sind bestimmte Ab­teilungen für Einzelgräber (Aeihengräber), und zwar getrennt für Erwachsene und für Kinder unter 10 Jahren, andererseits für Erb- (Familien-) begräbnisse vorzusehen. Für die letzteren bleibt der in dem Lageplan näher angegebene Teil des Fried­hofs bestimmt.

Für die Anlegung der Einzel- (Reihen-) gräber ist der gleich­falls im Lageplan angegebene übrige Teil des Friedhofs be- stimmt. Der Gemeinderat beschließt, welcher Teil zur Beerdigung Erwachsener und welcher Teil zur Beerdigung von Kindern unter 10 Jahren benutzt Herden soll.

§ 3.

Menschliche Früchte, die nach dem Urteil eines Arztes oder einer Hebamme den 6. Fruchtmonat noch nicht überschritten haben, sind auf den Friedhof zu verbringen und auf einer besonders dafür bestimmten Stelle in einer 0,80 Meter tiefen Grube alsbald sorgfältig zu begraben.

§ 4.

Kein Grab darf mehr als eine Leiche aufnehmen. Bon dieser Bestimmung kann mit Genehmigung der Bürgermeisterei nur ab­gesehen werden bei Beerdigung verstorbener Mütter mit ihren neugeborenen oder nicht ein Jahr alten gleichzeitig verstorbenen Kindern, oder bei Beerdigung nicht über 5 Jahre alter, gleich­zeitig verstorbener Geschwister, wenn die Beerdigung in einem gemeinschaftlichen Sarge erfolgt.

§ 5.

Die Gräber für Erwachsene sollen in einer Länge von 2 Meter, einer Breite von 0,90 Meter und einer Tiefe von 1,80 Meter, die Gräber von Kinder unter 10 Jahren in einer Länge von 1,50 Meter, einer Breite von 0,50 Meter und einer Tiefe von 1,50 Meter angelegt werden.

Die Entfernung der Gräber voneinander soll an der Längs­seite 0,30 Meter, bei Kindergräbern 0,25 Meter betragen, wäh­rend zwischen Kopf- und Fußende der einzelnen Gräber mög­lichst ein Abstand von 0.50 Meter vorzusehen ist. Sämtliche Gräber sind unter sorgfältigster Schonung der Hachbargräber, Anpflanzungen usw. herzustellen.

§ 6.

Hauptverbindungswege sind in einer Breite von 3 Meter anzulegen und sollen sich im rechten Winkel kreuzen.

§ 7.

Zur Bestattung eines jeden in der Gemarkung Verstorbenen muh auf Berlangen ein Heihenbegräbnisplah von der Gemeinde unentgeltlich überlassen werden.

§ 8.

Die Gräber dürfen seitens der Angehörigen der Berstorbenen durch Denkmäler (Grabsteine), Blumen und niedrige Gegenstände geziert werden, vorausgesetzt, daß dieselben nicht über den Grabes­rand hinausgehen. _

Die Grabeinfassungen der Aeihengräber müssen nach Schnur und Winkel gesetzt werden und dürfen nicht über den Grabesrand hinausgehen. Hochstämmige Zierpflanzen dürfen auf den Heihen- gräbern nur mit Genehmigung des Gemeinderats gepflanzt werden.

§ 9.

Wenn durch überragende Baumäste oder Gcsträucher oder in anderer Weise die Denkmäler oder Anlagen einer Aachbar- grabstätte beeinträchtigt werden, so kann auf erhobene Be­schwerde derjenige, der die schädigende Anlage veranlaßt hat, oder derjenige, der sie unter­

hält, von der Bürgermeisterei zur Beseitigung binnen be­stimmter Frist angehalten werden. Aach fruchtlosem Ablauf der Frist veranlaßt die Bürgermeisterei die Beseitigung des Miß­ständigen aus Kosten desjenigen, der der Aufforde­rung nicht n a ch g e k o m m e n i st.

8 10.

Die Herstellung und Unterhaltung der Begräbnisplätze, Denk­mäler usw. liegt demjenigen ob, der auf Grund Gesetzes oder durch Verfügung von TodeS wegen Erbe des in dem Aeihengrab Beerdigten geworden ist: er kann hiermit Dritte, auch solche, welche ein Gewerbe daraus machen, beauftragen. Wer mit der Unterhaltung eines Grabes beauftragt ist, hat dies dem Fried­hofsaufseher anzuzeigen.

Wenn der im Absatz 1 festgelegten Unterhaltungspflicht nicht nachgekommen wird, so kann die Bürgermeisterei entsprechend den Bestimmungen des § 9 verfahren.

§ H.

Das Ausmauern und Ueberwölben der Gräber ist verboten.

8 12.

Für Aeihenbegräbnisse dürfen nur Särge aus weichem Holz verwendet werden. Die Benutzung von Metallsärgen, vergipsten Särgen und Zementsärgen ist verboten.

8 13. *

Die Grabstätten können in der Hegel erst nach Ablauf von 30 Jahren aufs neue zur Beerdigung benutzt werden In Aus­nahmefällen ft die Genehmigung des Kreisamles eln;uh len.

Die bei der Aushebung neuer Gräber bei der Wieder­benutzung eines Friedhofs gefundenen Knochen. Sargteile. Klei- dcrreste und dergleichen sind sofort unter der Sohle des Grabes zu vergraben. Werden außerdem hierbei nicht völlig verweste Leichenreste gefunden, so ist das Grab sosort wieder zuzuwerfen.

8 14.

Die Genehmigung zur Erwerbung eines Erbbegräbnis- plaheü erteilt der Bürgermeister. In dem diesbezüglichen Gesuch ist die Größe des Geländes oder die Zahl der beanspruchten Einzelgrabstätten anzugeben. Im Falle der Willfahrung des Gesuchs ist der Begräbnisplah auf Kosten des Erwerbers durch einen Sachverständigen abzustecken und in den Lageplan ein­zutragen.

Weniger als zwei nebeneinander liegende Begräbnisstätten sollen nicht abgegeben werden. Die Ueberweisung des Platzes an den Erwerber erfolgt nach Zahlung der festgesetzten Gebühr durch Einhändigung einer von der Bürgermeisterei auszustellen­den Erwerbsurkunde.

Für jede Begräbnisstätte, sei es die eines Erwachsenen oder eines Kindes, ist eine Gebühr an die Gemeindekaffe zu entrichten, die auf Grund der Artikel 186 und 187 der Landgemeindeordnung vom 8. Juli 1911 festgesetzt wird.

§ 15.

Durch die Ueberweisung des Erbbegräbnisplatzes er­langt der Erwerber nicht das Eigentum, sondern nur das ver­erbliche und veräußerliche Hecht, selbst auf dem Erbbegräbnis bestattet zu werden: er erwirbt ferner, unbeschadet des in 8 17 gewissen Personen eingeräumten Hechts, das Hecht, allein über die Benutzung des Erbbegräbnisses zu Beerdigungen zu versügen. das Erbbegräbnis gärtnerisch anzulegen, es mit Einlassung und Gitter zu versehen und Denkmäler usw. auf demselben zu er­richten. Zur ordnungsmäßigen Unterhaltung des Erbbegräbnis­platzes ist der Besitzer verpslichtet. Teilung des Erbbegräbnis- Platzes ist verboten.

8 16.

Die Verfügung über einen Erbbegräbnisplah durch Hechtsgeschäft unter Lebenden bedarf der schriftlichen Form sowie der Genehmigung des Gemeinderats.

8 17.

Unterließ es der Berechtigte, in rechtsgültiger Weise unter Lebenden oder von Todes wegen über den Erbbegräbnis- platz zu verfügen, so folgt ihm in seinem Hechte der nächste gesetzliche Erbe. Zwischen Gleichnahen entscheidet zunächst das Geschlecht in der Weise, daß dem Mannesstamm der Vorzug eingeräunrt ist: von mehreren gleichnahen Erben desselben Ge­schlechts fällt das Erbbegräbnis dem ältesten zu. Für den zuletzt versterbenden Ehegatten besteht das Hecht, auf dem Erbbegräb­nis des Verstorbenen beerdigt zu werden, ebenso steht den Kin­dern das Hecht zu. auf dem Erbbegräbnis eine« jeden EltemteilS