Ausgabe 
9.10.1925
 
Einzelbild herunterladen

9

60

mm

mm Wandstärke.

bei 20

B. Bei Abgabe nach Einschätzung.

25

32

38

45

50

bei bei bei bei bei

mm mm mm mm mm mm

Lichtweite Lichtweite Lichtweite Lichtweite Lichtweite

Lichtweite 4,5

Lichtweite 5,3

Lichtweite 5,7

0,8 1,25 1,8

2,5

3,6

1. Berechnung.

Die Gebühren für des Gemeinderats mit

bei 10 mm

bei 13 mm

Wird der Wasserzins nicht in der von der Gemeinde fest­gesetzten Frist entrichtet, so wird er nach dem int vorigen Absatz ö , ___mrxfxor nnrh hier der iwe-

Preis berechnet.

II. Erhebung.

A. Bei Abgabe nach Messung.

kg und 2,4 mm Wandstärke, kg und 2,7 mm Wandstärke, kg und 3 mm Wandstärke, kg und 3,4 mm Wandstärke, kg und 3,5 mm Wandstärke, kg und 3,7 rnin Wandstärke, kg und 4 rnin Wandstärke, kg nnd 4,5 mm Wandstärke.

§ 12.l

Wasserzins.

den Wasserbezug werden durch Beschluß Genehmigung des Hessischen Kreisamts

Kleber den Verbrauch wird den Abnehmern eine Rechnung zugestellt. Deren Betrag ist nebst den Kosten etwaiger Hnter- haltungsarbeiten, soweit solche den Abnehniern zur Last fallen, bei Borzeigen der Rechnungen zu entrichten. Wird diese Zah­lung nicht sofort oder binnen 8 Tagen an die Zahlstelle ent­richtet, so wird sie nach den Bestimmungen über Einbringung der Gemeindeforderungen beigetrieben. Verzögert sich die Zah- lung länger als ein Vierteljahr, so ist der Gemeinderat berechtigt, die Leitung auf der Straße oder im Hause abzusperren und zu plombieren wobei die Plombe von dem Hausbesitzer nicht ver­letzt werden dars. Auch kann die Gemeinde die Leitung ap- trennen lassen! die Kosten hat der Hauseigentümer zu tragen.

Die aanze Anlage soll so eingerichtet sein, daß sie gegen die Einwirkung des Frostes möglichst gesichert ist. Die Leitung ist deshalb tunlichst durch frostfreie Räume (Keller, Kuchen) zu führen. Wo dies nicht angängig Ist, sind die Leitungen mit schlechten Wärmeleitern zu umhüllen. Die Leitung durch Schorn- steine^zu ^^en^nQ^me sollen ausschließlich Riederschraubhahne verwendet werden. Die in dem Handel unter tarnen schweres Modell" bezeichneten Ventile v^rden zur Verwendung empfohlen. Auch können letztere vorgeschrieben werden. Im Keller des Hauses soll möglichst nahe t>em durch das Fundament em Durchgangsventilhahn angebracht sein. Außerdem muß jede Gebäudeleitung einen Entleerungshahn er­halten, durch den bei Frost die ganze Hausleitung entleert werden kann. Der Entleerungshahn muß sich m der Rahe und in dem­selben Raum wie der Durchgangsventilhahn befinden. Wo Wassermesser vorgeschrieben sind, darf zischen diesem und dem Durchgangsventilhahn kein Zapf- oder Entleerungshahn ange­bracht sein. Der letztere muß sich vielmehr hinter dem Wasser mesfar befinden. Empfohlen wird f,e.fae

vorgeschrieben find, ein sogenanntes Paßstück für einen Mfar- masser mit beiderseits Flanschen (nach den Normalien des Vereins der deutschen Gas- und Wasserfachmanner) einzubauen. Der Einbau dieser Paßstücke kann auch vorgeschrieben werden. ' Abzweigleitungen in Waschküchen, Hofraumen und zu Spring- äA teÄÄrÄ»

ÄÄSÄflS i mif 61« d« ®=

mrinbC Sctoi,b,en ,uft-h°n.

das Einsteigen und Ablesen genügend geräumige, vollständig entwässerte und solid abgedeckte Schächte angelegt werden. Der Haupthahn sowie der etwa einzubauende Wassermesser und die Zuleitung zu diesem müssen vor jeder Beschädigung geschützt und so aufgestellt sein, daß den Beauftragten der Gemeinde jederzeit der Zutritt und die Einsicht möglich ist.

Jede Hauseinrichtung kann, bevor sie dem Gebrauch über­wiesen wird oder bevor die Gemeindeverwaltung den Gebrauch gestattet durch die Gemeinde einer Besichtigung und einer Probe­pressung unterworfen werden. Die Pressung hat auf das Doppelte des natürlichen Druckes, jedoch in der Regel nicht über 15 At­mosphären zu erfolgen. Alle zu der Probepressung notigen Gerate und Hilfskräfte sind von dem Unternehmen der d» Haus­einrichtung gefertigt hat, bereit zu halten. Diese Prüfung ge­schieht während der Bauzeit auf Kosten der Gemeinde durch d e Bauleitung. Bei einer nachträglichen Prüfung fallen die eni- stehenden Kosten dem Hauseigentümer zur Last.

Alle sich hierbei ergebenden Mangel und Anstande sind auf Anordnung der Gemeinde zu verbessern, ehe ein Wasserbezug stattfinden kann.

Durch die Beaufsichtigung und Prüfung der Anlage über­nimmt die Gemeinde keine Verpflichtung oder Gewahr für deren Güte und dauernde Haltbarkeit. In dieser Beziehung ist viel­mehr der Hausbesitzer haftbar.

§ 10.

Benutzung und Unterhaltung der Gebäude­leitungen.

Jeder Mangel an der Leitung, wie Undichtigkeit, Schweißen oder Tropfen der Leitung oder von Zapfhahnen ist alsbald durch den' Hausbesitzer abstellen zu lassen.

Verboten ist die Abgabe von Wasser an Dritte sei es gegen Entgelt oder unentgeltlich, ferner jede Verschwendung des Wassers^ sowie dessen nutzloses Laufenlassen, endlich iede Haiü>lung, durch die der Gang des Wassermessers beeinträchtigt werden kann.

Tritt starker Frost ein, so sind, soweit die Aborte nut Wasserleitung versehen sind, tagsüber die Fenster dieser Raume geschlossen zu halten, während der Rächt sind die Hausleitungen zu entleeren. Gartenleitungen sind vor Eintritt des Winters zu entleeren und während des Winters leer zu yalten.

§ 11.

Feuerhähne.

Feuerhähne (Hydranten) dürfen nur bei Feuersgefahr und zu Hebungen, nicht aber zu anderen Zwecken benutzt werden. Die Gemeindeverwaltung ist berechtigt, sie mit Plomben zu versehen, die nur bei Feuersgefahr oder zu Hebungen gelost werden dürfen. Jeder Gebrauch der Feuerhähne ist binnen 24 Stunden der Gemeindeverwaltung anzuzeigen. m . ,T

Beim Ausbruch eines Brandes sind in den Privatleitungen, mit Ausnahme der zum Speisen der Dampfkessel bestimmten, alle Hähne zu schließen, sofern sie nicht zur Bewältigung de» Brandes selbst benutzt werden. . .

Jeder Abnehmer ist verpflichtet, wahrend des Brandes seine Leitung zur Verfügung der Löschmannschaft zu stellen. Den I Betrag für die Wasserentnahme, bei Abgabe nach Wassermessern, I trägt die Gemeinde.

@ie^9etn G^meinderat steht jederzeit das Recht zu, Wassermesser entweder allgemein oder für bestimmte Klaßen von Personen einzuführen. Macht er von diesem Recht Gebrauch, so wird der Wasierzins auf Grund der Angaben des Wassermessers nach dem vom Gemeinderat für das Kubikmeter festgesetzten

wie im ersteren Falle Eigentum der Gemeinde. Diese unterhalt die Zuleitung usw., soweit sie auf gemeinheitlichem Gelände liegt, auf ihre Kosten, während die Anlage und Unterhaltung der auf Privatbesitz gelegenen Teile der Zuleitung dem ^sitzer obliegen. Wenn in den Zuleitungen keine Straßenabsperrlchieber oder Ventile eingebaut sind, ist die Gemeinde berechtigt aber nickt verpflichtet, die Zuleitung innerhalb der Privatgrundstucke bis zum Hauptabsperrventil durch ihre Organe herstecken zu lassen, und die Kosten von dem Grundbesitzer eiryuziehen. 3n allen Fällen ist sie berechtigt, aber nicht verMchfat die Zu­leitung innerhalb der Privatgrundstucke auf 15 IH^Phare Wasserdruck prüfen zu lassen, hierzu hat der Grundbesitzer die nötige Hilfe und die Preßpumpe zu stellen, oder durch seinen Installateur stellen zu lassen. Die Gemeinde vernimmt durch diese Prüfungen keine Gewahr für die dauernde Dichtigtech Ohne Erlaubnis der Bürgermeisterei dürfen keinerlei^AnfchMse hergestellt oder Aenderungen an bestehenden Anschlussen vor aenoinmen worden. Bei Bruch von Zuleitungen ist dem Rohr- meister oder der Bürgermeisterei unverzüglich Anzeige zu machen, damit die Straßenleitung abgesperrt werden kann.

§ 8.

Lage und Material der Zuleitung e n.

Wenn bei der Anmeldung zum Anschluß an die Wasserleitung für dfa Hausleitung nicht besondere Vorschriften gegeben werden,

mW 6« W in

gruben ist auf das strengste untersagt. Als Material werden m prfter Linie gußeiserne Muffenröhren von 40 mm an aufwärts empfohlen, doch werden auch schmiedeiserne sogenannte galvani­sierte Röhren sowie Stahlrohren zugelassen.

Gußeisenröhren müssen folgende gleichmäßige Wandstarken und Mindestgewichte (einschließlich Muffe) auf eine Lange von

bei 60 mm ------- _ .

bei 80 mm Lichtweite 19,9 kg und 9

bei 100 mm Lichtweite 24,4 kg und 9

Schmiedeeiserne Röhren müssen mindestens folgende Gewichte und Wandstärken haben:

Bleiröhren sind ausgeschfassen .

Vorstehende Zahlen und Gewichte gelten für einen Vetrlebs- druck bis zu 10 Atmosphären. Wo dieser hoher ist, müssen ent­sprechend stärkere Röhren genommen werden.

§ 9.

Gebäudeleitungen.

bei 40 mm Lichtweite 10,1 kg und 8 mm Wandsta^e

bei 50 mm Lichtweite 12,1 kg und 8 mm Wandstärke,

Lichtweite 15.2 kg und ßi/2 mm Wandstärke,

- 9 mm Wandstarke,