Ausgabe 
9.10.1925
 
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Amtroerlm-igungMatt

für die provinzialdirettion Oberheffen und für dar Kreisamt Gießen.

Erscheint Dienstag und Freitag. Dur durch die Post zu beziehen.

Nr. 80 9. Oktober 1925

Fnhalts-Aeberstcht: Maul- und Klauenseuche in Bellersheim. Förderung der Volksbibliotheken. Feldbereinigung Grohen-Linden und Lang-Göns. Ortssahung über den Bezug von Master aus dem Wasserwerk der Gemeinde Dillingen. - Ortssahung über die Benutzung der Biehwage der Gemeinde Steinheini.

Bekanntmachung.

Betr.: Maul- und Klauenseuche in Bellersheim.

3n Bellersheim ist die Seuche erloschen. Die durchs die Bekanntmachung vom 20. Juli 1925 angeordneten Schutzmaß­nahmen werden wieder aufgehoben.

Gießen, den 6. Oktober 1925.

Kreisamt Gießen. 3. B.: Schmidt.

Betr.: Förderung der Volksbibliotheken.

An die Schulvorstände der Landgemeinden des Kreises.

Die mit unserem Ausschreiben vom 3. September 1925 Amtsverkündigungsblatt Ar. 71 vom 8. September 1925 in Aussicht gestellten Zuschüsse gehen 3hnen in den nächsten Tagen durch die Kreiskasse zu.

Gießen, den 2. Oktober 1925.

Kreisschulamt Gießen. 3. 03.: Fischer.

Bekanntmachung.

Betr.: Feldbereinigung Großen-Linden: hier; den allgemeinen Meliorationsplan.

3n der Zeit vom 15. bis einschließlich 28. Oktober 1925 liegt auf dem Amtszimmer der Hess. Bürgermeisterei Grohen- Linden

der allgemeine Meliorationsplan nebst Abschrift des Er­läuterungsberichts und des Prüfungsprotokolls zur Einsicht der Beteiligten offen.

Tagsahrt zur Entgegennahme von Einwendungen hiergegen findet daselbst

Freitag, den 30. Oktober 1 9 2 5, vormittags 8Vr b i s 91/2 Ahr, statt, wozu ich die Beteiligten mit der Androhung einlade, daß die Aichterscheinenden mit Einwendungen ausgeschlossen sind.

Die Einwendungen sind schriftlich und mit Gründen versehen einzureichen.

Friedberg, den 2. Oktober 1925.

Der Hessische Feldbereinigungskommissar.

Dr. Andres, Regierungsrat.

Bekanntmachung.

Betr.: Feldbereinigung in der Gemarkung Lang-Göns: hier: die Auflösung der Vollzugskommission.

3ch bringe hiermit zur öffentlichen Kenntnis, daß, nachdem das Feldbereinigungsverfahren in der Gemarkung Lang-Göns beendet und das Kastenwesen abgeschlossen ist, die Vollzugs­kommission auf Grund des Feldbereinigungsgesehes vom 22. Ao- vember 1923 durch Entschließung des Hessischen Ministeriums für Arbeit und Wirtschaft, Abteilung für Ernährung und Laird- wirtschaft, zu Ar. M. A. W. L. 11 743 vom 29. September 1925 aufgelöst worden ist.

Friedberg, den 1. Oktober 1925.

Der Hessische Feldbereinigungskommissar.

Dr. Andres, Regierungsrat.

Ortssatzung

über den Bezug von Wasser aus dem Wasserwerk der Gemeinde V i l l i n g e n.

Auf Grund des Artikels 15 der Landgemeindeordnung wird zufolge Beschlusses der Gemeindevertretung nach gutachtlicher Aeußcrung des Bürgermeisters und des Kreisausschusses jnü Genehmigung des Hess. Ministeriums des 3nnern vom 10. 3uli 1925 zu Ar. M. d. 3. 18 298 das Aachstehende angeordnet.

§ 1.

Berechtigung zum Wasserbezug für den Haus­gebrauch

Der Bezug von Wasser aus dem Wasserwerk der Gemeinde Villingen kann, sofern die Lage und Beschaffenheit des be­treffenden Hauses dies möglich machen, einem jeden Hausbesitzer in Villingen gestattet werden, der sich den in dieser Satzung enthaltenen Bestimmungen unterwirst und den von der Gemeinde geforderten Wasserzins entrichtet.

Für vereinzelt und entfernt liegende Gebäude an Straßen und Wegen, in denen noch keine Leitungen liegen, behält sich die Gemeinde besondere Vereinbarungen mit den Besitzern vor.

§ 2. i

A n terbrechung der Wasserlieferung.

Eintretende Anterbrechungen der Wasserlieferung berechtigen den Abnehmer ebensowenig zu Ansprüchen an die Gemeinde als die Behauptung, daß das Wasser nicht in genügender Menge oder Beschaffenheit oder nicht bis in die gewünschte Höhe geliefert werde.

§ 3.

Beschränkung d es Bezugs.

Wenn das Wasser zeitweise knapp wird oder dies zu be­fürchten steht, ist die Gemeinde berechtigt, den Höchstverbrauch für jedes versorgte Grundstück festzusetzen und darüber zu wachen, daß diese Festsetzungen befolgt werden. Auch kann sie die Lei­tung zu gewissen Tages- und Aachtzeiten absperren und den Bezug nur für gewisse Tageszeiten freigeben.

§ 4.

Berechtigung zum Wasserbezug für Garten­begießen und Luxuszwecke und Beschränkung des Bezugs.

Für Grundstücke an Wegen, in denen keine Leitungen liegen, bleibt besondere Vereinbarung Vorbehalten.

Wenn das Wasser zeitweise knapp wird oder dies zu be­fürchten steht, ist die Gemeinde berechtigt, das Gartenbegießen und den Verbrauch für Luxuszwecke so oft und solange zu ver­bieten und die Leitungen abzustellen, bis wieder genügendes Wasser vorhanden ist.

§ 5. I

Wasserbezug z u gewerblichen Zwecken.

Sofern nicht besondere Abmachungen oder Verträge über dauernde Abgabe von bestimmten Wassermengen für gewerb­liche oder sonstige Zwecke vorliegen, ist die Gemeinde berechtigt, in Zeiten von Anterbrechungen der Wasserlieferung oder von Wassermangel den Bezug zu gewerblichen Zwecken solange ein­zuschränken oder zu verbieten, bis wieder genügende Wasser­mengen zur Verfügung stehen.

§ 6.

Anmeldung.

Wer aus der Gemeindewasserleitung Wasser beziehen will, hat dies auf der Bürgermeisterei durch Anterzeichnen der ge­nehmigten Satzung für den Bezug von Wasser und der Bestim­mungen über die Anlage der Hauseinrichltungen anzuzeigen.

Durch Anterzeichnen der Satzung unterwirft sich der Ab­nehmer allen Bestimmungen, die in dieser Beziehung von den zuständigen Stellen demnächst etwa erlassen werden sollten. Er verpflichtet sich zugleich^ abgesehen von dem Fall in § 7, zum Wasserbezug für sein Besitztum auf die Dauer eines 3ahres, von dem Zeitpunkt der Verbindung der Privatleitung mit dem Hauptrohr. Wird 3 Monate vor Ablauf des 3ahres von keiner Seite gekündigt, so läuft das Aebereinkommen stillschweigend weiter und kann nur unter Beobachtung einer am 1. 3anuar, 1. April, 1. 3uli, 1. Oktober stattfindenden dreimonatlichen Kün­digung aufgelöst werden.

Wenn der Besitzer sein Haus oder Grundstück während der Dauer des Aebereinkommens ohne Einhalten der vorerwähnten Kündigung veräußert, so bleibt er so lange selbst haftbar, als der neue Erwerber nicht in rechtsverbindlicher Weise in die Verpflichtungen der Gemeinde gegenüber eingetreten ist.

§ 7.

Zuleitung.

Die Gemeinde wird bei Ausführung von Aeubauten den­jenigen Haus- und Grundbesitzern, die sich zum Wasserbezug für ihr Besitztum auf die Dauer von 5 3ahren der Gemeinde« gegenüber verpflichten, die Zuleitung vom Hauptrohr in der Straße bis zur Grundstücksgrenze auf ihre Kosten Herstellen und etwa für nötig erachtete Wassermesser liefern und anbringen lassen. 3st die Gebäudeleitung bei Herstellung der Zuleitung schon fertig­gestellt, so kann die Gemeinde die Verbindung beider Leitungen übernehmen. Bei späterer Herstellung der Gebäudeleitung fällt deren Verbindung mit der Zuleitung dem Grundbesitzer zu. Denjenigen Haus- und Grundbesitzern, die bei Erbauung der Wasserleitung im 3ahre 1907 den Anschluß ablehnten, wird die Zuleitung vom Hauptrohr bis zu den Liegenschaften durch die Gemeinde auf Kosten des Antragstellers ausgeführt: die Zu­leitung nebst Wassermesfer und Haupthahn bleiben in diesem