Ausgabe 
9.6.1925
 
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Für jede einzelne Begräbnisstätte, sei es die eines Er- wachsenen oder eines Kindes, ist eine Gebühr an die Gemeinde­kasse zu entrichten. Die Höhe der Gebühr wird gemäß Art. 186, 187 der Landgemeindeordnung durch Beschluß des Gemeinde­rats bestimmt.

§ 13 b. Durch die Lieberweisung deS Grbbegräbnisplahes er­langt der Erwerber nicht das Eigentum, sondern nur das ver- erbt-'che und veräußerliche Recht, selbst auf dem Erbbegräbnis bestattet zu werden: er erwirbt ferner, unbeschadet des in § 13d gewissen Personen eingeräumten Rechts, das Recht, allein über die Benutzung des Erbbegräbnisses zu Beerdigungen zu verfügen, das Erbbegräbnis gärtnerisch anzulegen, es mit Einfassung und Gitter zu versehen und Denkmäler ufw. auf demselben zu er­richten. Zur ordnungsmäßigen Unterhaltung des Erbbegräbnis- Platzes ist der Besitzer verpflichtet. Teilung der Grbbegräbnts- stätte ist verboten.

§ 13 c. Die Verfügung über einen Erbbegräbnisplah durch Rechtsgeschäft unter Lebenden bedarf der schriftlichen Form sowie der Genehmigung des Gemeinderats.

§ 13 d. Unterließ es der Berechtigte, in rechtsgültiger Weise unter Lebenden oder von Todes wegen über den Erbbegräbnis- Platz zu verfügen, so folgt ihm in seinem Rechte der nächste gesetzliche Erbe. Zwischen Gleichnahen entscheidet zunächst das Geschlecht in der Weise, daß dem Mannesstamm der Vorzug eingeräumt ist: von mehreren gleichnahen Erben desselben Ge­schlechts fällt daS Erbbegräbnis dem ältesten zu. Für den zuletzt versterbenden Ehegatten besteht das Recht, auf dem Grbbegräb- niS deS Verstorbenen beerdigt zu werden, ebenso steht den Kin­dern daS Recht zu, auf dem Erbbegräbnis eines jeden Elternteils beerdigt zu werden. Auch steht dem überlebenden Ehegatten, in- solange er nicht zur zweiten Ehe schreitet, daS lebenslängliche Recht zur Unterhaltung deS Erbbegräbnisses sowie zur Grrich- richtung von Denkmälern und Einfriedigungen ufw. auf dem­selben zu.

8 13 e. Der Berechtigte hat das Erbbegräbnis ordnungs­mäßig zu unterhalten. Unterläßt er dies, obwohl er dazu von der Bürgermeisterei aufgefordert worden ist, so kann diese dis Unterhaltung auf feine Kosten besorgen lassen.

Wird nach Ablaus von 30 Jahren seit der letzten darauf erfolgten Beerdigung ein Erbbegräbnis zwei Jahre lang von dem Berechtigten nicht unterhalten, so kann die Bürgermeisterei diesen durch Bekanntmachung im KreiSblatt auffordern, sein Recht geltend zu machen, sowie daS Erbbegräbnis instand zu setzen und zu unterhalten. Bei der Aufforderung ist der Rechts- nachteil anzudrohen, daß. wenn ihr binnen drei Monaten auch nur nach eitler Richtung hin nicht entsprochen wird, das Erb­begräbnis der Gemeinde zur freien Derfügung anheimfällt. Rach fruchtlosem Ablauf der Frist kann die Gemeinde das Erb­begräbnis anderweits vergeben oder sonstwie über dasselbe verfügen.

9 13 f. Die GrbbegräbniSplätze unterliegen in bezug auf Leichenbestattung sämtlichen für Reihengräber getroffenen Be­stimmungen. Insbesondere ist der Besitzer den polizeilichen und allen sonstigen Anordnungen über Benutzung und Instandhaltung der.Begräbniüplätze unterworfen, insoweit dieselben nicht aus­drücklich auf Reihengräber beschränkt sind. Bei Erbbegräbnissen ist jedoch gestattet. Leichen auch schon vor Ablauf von 30 Jahren übereinander zu beerdigen, wenn die ältere Leiche so tief gelegt wird, daß die höher gelegene, noch vorschriftsmäßig tief liegt.

§ 15 erhält folgende Fassung:

Die Verwaltung der FriedhofSangelegenheiten liegt dem Ge­meinderat ob. Derselbe kann sie einer besonderen nach Art. 129 der Landgemeindeordnung gebildeten Deputation übertragen.

Die Handhabung der Polizei auf dem Friedhof liegt der Bürgermeisterei und unter deren Aufsicht dem Friedhofsauf- seher ob.

In 9 21 fällt das Wort .Großh." weg.

§ 24 fällt weg.

8 25 erhält die Bezeichnung 8 24.

Art. 2

Der Rachtrag tritt mit dem Tage der Verkündigung im Amtsverkündigungsblatt in Kraft.

RüddingShausen, den 27. Qllai 1925.

Hessische Bürgermeisterei RüddingShausen. Müßig.

Polizei-Berorduung.

Auf Grund des Artikels 64 des Gesetzes betr. die innere Verwaltung und die Vertretung der Kreise und Provinzen vom 3. Juli 1911 und der Reichsverordnung über Verinögensstrasen und Bußen vom 6. Februar 1924 wird nach Vernehmung der Lokalpolizeibebörde und der Gemeindevertrettmg mit Genehmi­gung deS Ministeriums des Innern vom 30. April 1925 zu Rr. M. d. I. II 1989 die nachstehende Polizeiverordnung für die Gemeinde RüddingShausen erlassen.

§ 1.

Wer den Bestimmungen der 83.4. 8 - 13, 1923 der Fried- hossordnnng der Gemeinde RüddingShausen zuwiderchandelt. tvird, insofern nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen härtere Strafen verwirkt sind, mit Geldstrafe biS zu 150 Reichsmark bestraft.

§ 2

Diese Polizeiverordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung im Amtsverkündigungsblatt in Kraft.

Mit dem gleichen Tage tritt §24 der Friedhofsordnung vom 15. Rovember 1907 außer Kraft.

Gießen, den 27. Mai 1925.

Hessisches Kreisamt Gießen. _________________3.D.: Dr. Braun.

Bekanntmachung.

Betr.: Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs und die iln- lauterfeit im AusstellungSwefen: hier: Verkürzung der Zeit und Dauer derselben.

Auf Grund der Bestimmungen des 8 7 Absatz 2 und des § 9 Absatz 2 des Gesetzes vom 7. Juni 1909 gegen den unlauteren; Wettbewerb und des § 1 der Vollzugsbekanntmachung vom 2. September 1909 wird für den Kreis Gießen nach Anhörung der Hess. HandelSkammmer unb Handwerkskammer Folgendes mit alsbaldiger Wirkung angeordnet:

I. Wer in öffentlichen Bekanntmachungen oder in Mitteilun­gen, die für einen größeren Kreis von Personen bestimmt sind, den Verkauf von Waren unter der Bezeichnung eines Ausver­kaufs wegen Aufgabe des Geschäftes oder wegen Aufgabe einer Warengattung oder wegen Umbau oder Umzugs oder wegen eineS elementaren Ereignisses ankündigt, hat 7 Sage vor der Ankündigung bei der Hess. Handelskammer Gießen Anzeige über den Grund des Ausverkaufs und den Zeitpuntt seines Beginns zu erstatten und ein Verzeichnis der auszuverkaufenden Waren einzureichen.

Der Ankündigung eines Ausverkaufs im Sinne des Ab­satzes steht jede sonstige Ankündigung gleich, welche den Ver­kauf von. Waren wegen Beendigung des Geschäftsbetriebs, Auf­gabe einer einzelnen Warengattung oder Räumung eines be- stimmten Warenvorrats aus dem vorhandenen Bestands betrifft.

Auf Saison- und Inventurausverkäufe, die in der Ankündi­gung als solche bezeichnet werden und im ordentlichen Geschäfts­verkehr üblich sind, finden die vorstehendeir Anordnungen keine Anwendung.

II. Saison- und Inventurausverkäufe, die in der Ankündigung als solche bezeichnet werden und im ordentlichen Geschäftsver­kehr üblich find, dürfen in einem Geschäft innerhalb eines Kalendervierteljahres im ganzen nur z wei m a 1, und zwar in der Dauer von je 14 Tagen abgehalten werden.

Der eine dieser Ausverkäufe darf nur in die Zeit vom 2. Januar bis 31. Januar, der andere nur in die Zeit vom 1. Juli b is 31. Juki gelegt werden.

Gießen, den 8. Juni 1925.

Hess. Kreisamt Gießen. I. V.: Woks.

An das Polizeiamt Gießen, die Bürgermeistereien der Land­gemeinden und die Gendarmeriestationen deS Kreises.

Unter Hinweis auf obige Bekanntmachung empfehlen wir Ihnen. Zuwiderhandlungen unnachsichtlich zur Anzeige zu bringen.

Gießen, den 8. 3uni 1925.

Hess. Kreisamt Gießen. I. D.: Wolf.

Bekanntmachung.

Betr.. Errichtung eines Bureaus des Feldbereinigungskom­missars in Lauterbach

Mit Wirkung vom 7. Juni 1925 ist der Sitz des Feld- bereinigungSkommissars für die im Felbbereinigungsverfahren befindlichen Gemarkungen Qucdborn. Ettingshausen, Ober-Des- fingen, R.eder-Dessingeu, Reinhardshain, Beltershain. Stangen­rod. Harbach Lauter. Röthges, Ronnenroth, Klein-Linden von Friedberg nach Lauterbach, Hintergasse 3, verlegt worden und unter Rr. 65 an das Fernsprechnetz zu Lauterbach angeschlossen worden.

Ich beauftrage die Bürgermeistereien, dies, soweit es für ihre Gemarkung in Betracht kommt, ortsüblich bekanntzugeben.

Friedberg, den 4. 3uni 1925.

Der Hessische Feldbereinigungskommissar.

O h l tz. Regierungs-Affesfor. Hebel, Regiernngs-A sessvr.

Dicnstnachrichten dcö KreisamtcS.

Theodor Schwieder von Gießen wurde als Feld- geschworener für die Gemeinde Gießen bestellt und verpflichtet.

3 oha nn es Menge! IV. von Reiskirchen wurde zum Mitgliede deS Wiefenvorstandes für die Gemeinde Reis­kirchen bestellt und verpflichtet.

Das Ministerium des 3iuicm hat dem Hilfsverein für Berufsarbeiter der 3rrneren Mission in Berlin-Zehlendorf die Erlaubnis zur Sammlung von Geldspenden durch Werbeschreiben und durch Veröffentlichungen in evangelischen Zeitschriften für das Gebiet des Volksstaates Hessen bis zum 31. März 1926 erteilt.

Das Ministerium des 3nncm hat folgende Ausspielung in Hessen gestattet: Pferdemarktkomitee der Stadt Beerfelden 30 000 bzw. 25 000 Lose zu je 1 R.-M. Ziehungstermin 14. 3uli 1925.

Druck der Brüh l schen UniversitätS-Buch- und Steindruckerri R. Lange. Gießen.

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