Ausgabe 
9.6.1925
 
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grabstätte beeinträchtigt werden, so kann auf erhobene Be­schwerde derjenige, der die schädigende Anlage veranlaßt hat, oder derjenige, der sie unter ha 11, von der Bürgermeisterei zur Beseitigung binnen bestimmter srist angehalten werden. Bach fruchtlosem Ablauf der Frist veranlaßt die Bürgermeisterei die Beseitigung des Mihständigen auf Kosten desjenigen, der der Aufforderung nicht irach- gekommen i ft.

§ 10 erhält folgende Fassung:

Die Herstellung und Unterhaltung der Begräbnisplatze, Denk­mäler usw. liegt demjenigen ob, der auf Grund Gesetzes oder durch Verfügung von Todes wegen Erbe des in dem Relhen- grab Beerdigten geworden ist: er kann hiermit Dritte, auch solche, welche ein Gewerbe daraus machen, beauftragen. Wer mit der Unterhaltung eines Grabes beauftragt ist, hat dies dem Friedhofsaufseher anzuzeigen.

Wenn der im Absatz 1 festgelegten Unterhaltungspflicht nicht nachgekommen wird, so kann die Bürgermeisterei entsprechend den Bestimmungen des § 9 verfahren.

- In § 13 fällt das WortGroßh." weg.

§ 14 Abs. 3 erhält folgende Fassung:

Für jede einzelne Begräbnisstätte, sei es die eines Er­wachsenen oder eines Kindes, ist eine Gebühr an die Gemernde- kasse zu entrichten. Die Höhe der Gebühr wird gemäß Art. 186, 187 der Landgemeindeordnung durch Beschluß des Gemeinderats bestimmt.

§ 14 Abs. 4 erhält folgende Fassung:

Die Überweisung des Platzes an den Erwerber erfolgt nach Zahlung der festgesetzten Gebühr durch Einhändigung einer von der Bürgermeisterei auszustellenden Erwerbsurkunde.

§ 15 erhält folgende Fassung: '

Durch die Überweisung des Erbbegräbnisplatzes erlangt . per Erwerber nicht das Eigentum, sondern nur das vererbliche und veräußerliche Recht, selbst auf dem Erbbegräbnis bestattet zu werden: er erwirbt ferner, unbeschadet des in § 17 gewissen Personen eingeräumten Rechts, das Recht, allein über die Benutzung des Erbbegräbnisses zu Beerdigungen zu verfugen das Erbbegräbnis gärtnerisch anzulegen, es mit Einfassung und Gitter zu versehen und Denkmäler usw. auf demselben zu errichten. Zur ordnungsmäßigen Unterhaltung des Erbbegrab- nisplatzes ist der Besitzer verpflichtet. Teilung der Erbbegrab- nisstätte ist verboten.

An Stelle des § 17 werden folgende Bestimmungen als § 17 und § 17a eingesetzt:

§ 17. Unterließ es der Berechtigte, in rechtsgültiger Welse unter Lebenden oder von Todes wegen über den Erbbegräbnis­platz zu verfügen, so folgt ihm in seinem Recht der nächste gesetzliche Erbe. Zwischen Gleichnahen entscheidet zunächst das Geschlecht in der Weise, daß dem Mannesstamm der Vorzug eingeräumt ist: von mehreren gleichnahen Erben desselben Ge­schlechts fällt das Erbbegräbnis den ältesten zu. Für den zuletzt versterbenden Ehegatten besteht das Recht, auf dem Erbbegräb­nis des Verstorbenen beerdigt zu werden: ebenso steht den Kindern das Recht zu, auf dem Erbbegräbnis eines reden Elternteils beerdigt zu werden. Auch steht dem überlebenden Ehegatten, insolange er nicht zur zweiten Ehe schreitet, das lebenslängliche Recht zur Unterhaltung des Erbbegräbnisses sowie zur Errichtung von Denkmälern und Einfriedigungen usw. auf demselben zu. ,

8 17a. Der Berechtigte hat das Erbbegräbnis ordnungs­mäßig zu unterhalten. Unterläßt er dies, obwohl er dazu- von der Bürgermeisterei aufgefordert worden ist, so kann Diele die Unterhaltung auf seine Kosten besorgen lassen.

Wird nach Ablauf von 30 Jahren seit der letzten darauf erfolgten Beerdigung ein Erbbegräbnis zwei Jahre lang von dem Berechtigten nicht unterhalten, so kann die Bürgermeisterei diesen durch Bekanntmachung im Kreisblatt auffordern, sein Recht geltend zu machen sowie das Erbbegräbnis instandzu- setzen und zu unterhalten. Bei der Aufforderung ist der Rechts- ncnhteil anzudrohen, daß, wenn ihr binnen drei Monaten auch nur nach einer Richtung hin nicht entsprochen wird, das Erb-^ begräbnis der Gemeinde zur freien Verfügung anheimsallt Rach fruchtlosem Ablauf der Frist kann die Gemeinde das Erbbegräbnis anderweit vergeben oder sonstwie über dasselve verfügen.

§ 20 erhält folgende Fassung: r. .

Die Verwaltung der Friedhofsangelegenheiten liegt dem Gemeinderat ob. Derselbe kann sie einer besonderen nach Art. 129 der Landgemeindeordnung gebildeten Deputation übertragen.

Die Handhabung der Polizei auf dem Zriedhof liegt der Bürgermeisterei und unter deren Aufsicht dem sriedhossaus- leher ob.

In § 26 fällt das WortGroßh." weg.

§ 29 fällt weg.

§ 30 erhält die Bezeichnung § 29.

Artikel 2.

Der Nachtrag tritt mit dem Tage der Verkündigung im Amtsverkündigungsblatt in Kraft.

Kesselbach, den 23. Mai 1925.

Hessische Bürgermeisterei Kesselbach.

Weber.

Polizei-Verordnung

Auf Grund des Artikels 64 des Gesetzes betr. die innere Verwaltung und die Vertretung der Kreise und Provinzen vom 8 Juli 1911 und der Reichsverordnung über Vermögensstrafen und Bußen vom 6. Febr. 1924 wird nach Vernehmung der Lokal- polizeibehörde und der Gemeindevertretung mit Genehmigung d^ Ministeriums des Innern vom 30. April 1925 zu Rr. M. d. I. II 2125 die nachstehende Polizeiverordnung für die Gemeinde, Kesselbach erlassen.

§ 1.

Wer den Bestimmungen der § 3, 4, 8 bis 13 24- 28 der Friedhofsordnung der Gemeinde Kesselbach zuwiderhandelt, wird, insofern nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen härtere Strafen verwirkt sind, mit Geldstrafe bis zu 150 Reichsmark bestraft. ?

Diese Polizeiverordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung im Amtsverkündigungsblatt in Kraft.

Mit dem gleichen Tage tritt § 29 der Friedhofsordnung vom 1. April 1906 außer Kraft.

Gießen, den 23. Mai 1925.

Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. Braun.

Nachtrag

zur Friedhofsordnung für den Friedhof der Gemeinde RüddingShausen.

Aus Grund des Artikels 15 der Landgemeindeordnung wird auf Beschluß des Gemeinderats nach gutächtlicher Aeußerung des Bürgermeisters und des Kreisausschusses sowie nach er­folgter Offenlegung mit Genehmigung des Ministeriums des Innern vom 30. April 1925 zu Ar. M. d. I. 'I 1989 folgender Rachtiag zur Friedbofsordnung für den Friedhof der Gemeinde Rüddingshausen vom 15. Rovember 1907 erlassen:

Artikel 1.

Die vorgenannte Friedhofsordnung wird wie folgt geändert:

§ 2 erhält folgende Fassung: ,

Auf dem Gelände des Friedhofs sind bestimmte Abteilungen einerseits für Einzel' über (Reihengräber), und zwar getrennt für Erwachsene und für Kinder unter 10 Jahren, andererseits für Erb-(Familien-) begräbnisse vorzusehen. Für die letzteren bleibt der in dem Lageplan näher abgegebene Teil des üried- hofs bestimmt. ... , . ,

Für die Anlegung der Einzel- (Reihen-) graber ist der gleich falls im Lageplan angegebene übrige Teil des Friedhofs be­stimmt. Der Gemeinderat beschließt, welcher Teil zur Beerdigung Erwachsener und welcher Teil zur Beerdigung von Kindern unter 10 Jahren benutzt werden soll.

In § 4 fällt das WortGrohh." weg.

§ 9 erhält folgende Fassung: m ri ,

Wenn durch überragende Daumäste oder Gestraucher oder in anderer Cfeeife die Denkmäler oder Anlagen einer Rachbai - grabstätte beeinträchtigt werden, so kann auf erhobene Be­schwerde derjenige, der die schädigende Anlage veranlaßt hat, oder derjenige, der sie unter = hält, von der Bürgermeisterei zur Beseitigung binnen bestimm­ter Frist angehalten werden. Rach fruchtlosem Ablauf der Frist veranlaßt die Bürgermeisterei die Beseitigung des Mißstan- digen auf Kosten desjenigen, der der Aufforderung nicht n a ch g e k o m m e n i st.

§ 10 erhält folgende Fassung: ...... ~ .

Die Herstellung und Unterhaltung der Begrabmsplatze, Denk mäler usw. liegt demjenigen ob, der auf Grund Gesetzes oder durch Verfügung von Todes- wegen Erbe des in dem Rechengrab Beerdigten geworden ist: er kann hiermit Dritte, auch wiche, welche ein Gewerbe daraus machen, beauftragen. Wer nut Der Unterhaltung eines Grabes beauftragt ist, hat dies dem Fried­hofsaufseher anzuzeigen.

Wenn der im Absatz 1 festgelegten Unterhaltungspstichk nicht nachgekommen wird, so kann die Bürgermeisterei entsprechend den Bestimmungen des § 9 verfahren.

In § 13 fällt das WortGroßh." weg.

8 13, Abs. 3 erhält folgende Fassung:

Soll beim regelmäßigen Umlegen der Graber ein Rechengrav für die Dauer von weiteren 30 Jahren von der Umlegung ver­schont bleiben, so ist hierfür eine Gebühr an die Gemeindekasse zu entrichten. Die Höhe der Gebühr wird genoß 2Lt. 136. 18Z der Landgemeindeordnung durch Beschluß des Gemeinderats bestimmt. «. .. ,. _ ...

Rachstehende Bestimmungen werden als § 14 a bis 141 hinter 8 13 der Friedhofsordnung eingefügt:

8 13 a. Die Genehmigung zur Erwerbung eines Erbbegrad- nisplatzes erteilt der Gemeinderat. In dem diesbezüglichen Gesuch ist die Größe des Geländes oder die Zahl der beanspruchten Einzelgrabstätten anzugeben. Im Falle der Willfahrung des Gesuchs ist der Begräbnisplatz auf Kosten des Erwerbers durch einen Sachverständigen abzustecken und in den Lageplan ein= äutri^ßG1niger zwei nebeneinander liegende Begräbnisstätten sollen nicht abgegeben werden. Die Ueberweisung des Platzes an den Erwerber erfolgt nach Zahlung der festgesetzten Gebühr I durch Einhändigung einer von der Bürgermeisterei auszustellen­den Erwerbsurkunde.