Ausgabe 
9.6.1925
 
Einzelbild herunterladen

2

Mit dem gleichen Tage tritt § 25 der Friedhofsordnung vom 14. Dezember 1903 außer Kraft.

Gießen, den 23. Mai 1925.

Hessisches Kreisamt Gießen.

I. D.: Dr. Brau n. '

Nachtrag

zur Friedhofsordnung für den Friedhof der Gemeinde Rabertshausen.

Aus Grund des Artikels 15 der Landgemeindeordnung wird auf Beschluß des Gemeinderats nach gutachtlicher Aeußerung des Bürgermeisters und des Kreisausschusses sowie nach er­folgter Offenlegung mit 'Genehmigung des Ministeriums des Innern vom 30. April 1925 zu Ar. M. d.I. II 1991 folgender Nachtrag zur Friedhofsordnung für den Friedhof der Gemeinde Rabertshausen vom 27. Juli 1903 erlassen:

Artikel 1.

Die vorgenannte Friedhofsordnung wird wie folgt geändert:

8 2 erhält folgende Fassung:

Auf dem Gelände des Friedhofs sind bestimmte Abteilungen einerseits für Einzelgräber (Reihengräber), und zwar getrennt für Erwachsene und für Kinder unter 10 Jahren, andererseits für Erb-(Familien-) begräbnisse vorzusehen. Für die letzteren bleibt der in dem Lageplan näher angegebene Teil des Fried­hofs bestimmt. r t

Für die Anlegung der Einzel- (Reihen-) gröber ist der gleich­falls im Lageplan angegebene übrige Teil des Friedhofs be­stimmt. Der Gemeinderat beschließt, welcher Teil zur Beerdigung Erwachsener und welcher Teil zur Beerdigung von Kindern unter 10 Jahren benutzt werden soll.

In 8 4 fällt das WortGrohh." weg.

§ 10 erhält folgende Fassung:

Die Herstellung und Unterhaltung der Begrabnisplahe, Denk­mäler usw. liegt demjenigen ob, der auf Grund Gesetzes oder durch Verfügung von Todes wegen Erbe des in dem Reihengrab Beerdigten geworden ist: er kann hiermit Dritte, auch solche, welche ein Gewerbe daraus machen, beauftragen. Wer mit der Unterhaltung eines Grabes beauftragt ist, hat dies dem Fried­hofsaufseher anzuzeigen. _

Wenn der im Absatz 1 festgelegten Unterhaltungspflrcht nicht nachgekommen wird, so kann die Bürgermeisterei entsprechend den Bestimmungen des § 9 verfahren.

In § 13 fällt das WortGrohh." weg.

8 14 erhält folgende Fassung: r . r

Soll beim regelmäßigen Umlegen der Graber ern Re,Hengrad auf die Dauer von weiteren 30 Jahren von der Umlegung ver­schont bleiben, so ist hierfür eine Gebühr an die Gemnndekasse zu entrichten. Die Höhe der Gebühr wird gemäß Art. 136, 187 der Landgemeindeordnung durch Beschluß des Gemeinderats

Nachstehende Bestimmungen werden als 8 14 a bis 14 f hinter 8 14 der Friedhofsordnung eingefügt:

8 14 a. Die Genehmigung zur Erwerbung eines Erbbegrad- nisplatzes erteilt der Gemeinderat. In dem diesbezüglichen Gesuch ist die Größe des Geländes oder die Zahl der beanspruchten Einzelgrabstätten anzugeben. Im Falle der Willfahrung des Gesuchs ist der Begräbnisplay auf Kosten des Erwerbers durch einen Sachverständigen abzustecken und in den Lageplan ein- zutr^gen.,,ger dtoei nebeneinander liegende Begräbnisstätten sollen nicht abgegeben werden. Die Ueberweisung des Platzes an den Erwerber erfolgt nach Zahlung der festgesetzten Gebühr durch Einhändigung einer von der Bürgermeisterei auszustellen­den Erwerbsurkunde.

Für jede einzelne Begräbnisstätte, sei es die eures Er­wachsenen oder eines Kindes ist eine Gebühr an die Gemeinde- kasse zu entrichten. Die Höhe der Gebühr wird gemäß Art. 186, 137 der Landgemeindeordnung durch Beschluß des Gemernöe- rats bestimmt. ,, .

8 14 b. Durch die äleberweisung des Erbbegrabnrsplahes er­langt der Erwerber nicht das Eigentum, sondern nur das ver­erbliche und veräußerliche Recht, selbst auf dem Erbbegräbnis bestattet zu werden: er erwirbt ferner, unbeschadet des in 8.13d gewissen Personen eingeräumten Rechts, das Recht, allein über die Benutzung des Erbbegräbnisses zu Beerdigungen zu verfügen, das Erbbegräbnis gärtnerisch anzulegen, es mit Einfassung und Gitter zu versehen und- Denkmäler usw. auf demselben zu er­richten. Zur ordnungsmäßigen älnterhaltung des Erbbegräbnis- Platzes ist der Besitzer verpflichtet. Teilung der Erbbegräbnis­stätte ist verboten.

8 14 c. Die Verfügung über einen Erbbegrabnisplah durch Rechtsgeschäft unter Lebenden bedarf der schriftlichen Form sowie der Genehmigung des Gemeinderats.

8 14 d. hinterließ es der Berechtigte, in rechtsgültiger Weise unter Lebenden oder von Todes wegen über den Erbbegräbnis- Platz zu verfügen, so folgt ihm in seinem Rechte der nächste gesetzliche Erbe. Zwischen Gleichnahen entscheidet zunächst das Geschlecht in der Weise, daß dem Mannesstamm der Vorzug eingeräumt ist; von mehreren gleichnahen Erben desselben Ge­schlechts fällt das Erbbegräbnis dem ältesten zu. Für den zuletzt

versterbenden Ehegatten besteht das Recht, auf dem Erbbegräb­nis des Verstorbenen«beerdigt zu werden, ebenlo steht den hin­dern das Recht zu, auf dem Erbbegräbnis eines jeden Elternteils beerdigt zu werden. Auch steht dem überlebenden Ehegatten, in- solange er nicht zur zweiten Ehe schreitet, das lebenslängliche Recht zur Unterhaltung des Erbbegräbnisses sowie zur Errich- richtung von Denkmälern und Einfriedigungen usw. aus dem­selben zu. ,,

8 14 e. Der Berechtigte hat das Erbbegräbnis ordnungs­mäßig zu unterhalten, hinterläßt er dies, obwohl er tKiju von der Bürgermeisterei ausgefordert worden ist, so kann diese dre Unterhaltung auf seine Kosten besorgen lassen.

Wird nach Ablauf von 30 Jahren fett der letzten darauf erfolgten Beerdigung ein Erbbegräbnis zwei Jahre lang von dem Berechtigten nicht unterhalten, so kann die Bürgermeisterei diesen durch Bekanntmachung im Kreisblatt auffordern, fein Recht geltend zu machen, sowie das Erbbegräbnis Island zu sehen und zu unterhalten. Bei der Aufforderung tft ber Rechts­nachteil anzudrohen, daß, wenn ihr binnen drei Monaten auch nur nach einer Richtung hin nicht entsprochen wird, das Erb­begräbnis der Gemeinde zur freien Verfügung anhermfallt. Aach fruchtlosem Ablauf der Frist kann die Gemeinde das Erb­begräbnis anderweit vergeben oder sonstwie über oassetve verfügen. ,

8 14 f. Die Erbbegräbnisplähe unterliegen in bezug aus Leichenbestattung sämtlichen für Reihengräber getroffenen Be­stimmungen. Insbesondere ist der Besitzer den polizeilichen und allen sonstigen Anordnungen über Benutzung und Jnstan^ialtung der Begräbnisplätze unterworfen, insoweit dieselben nicht aus­drücklich auf Reihengräber beschränkt sind. Bei Erbbegräbnissen ist jedoch gestattet, Leichen auch schon vor Ablauf von 30 Jahren übereinander zu beerdigen, wenn die ältere Leiche so tief gelegt wird, daß die höher gelegene noch vorschriftsmäßig tief liegt.

8 17 erhält folgende Fassung:

Die Verwaltung der Friedhofsangelegenheiten liegt dem Ge­meinderat ob. Derselbe kann sie einer besonderen nach Art. 129 der Landgemeindeordnung gebildeten Deputation übertragen.

Die Handhabung der Polizei auf dem Friedhof liegt der Bürgermeisterei und unter deren Aufsicht dem Friedhofsauf­seher ob.

In 8 23 fällt das WortGrohh/ weg.

8 26 fällt weg.

8 27 erhält die Bezeichnung 8 26.

Art. 2.

Der Nachtrag tritt mit dem Tage der Verkündigung im Amtsverkündigungsblatt in Kraft.

Rabertshausen, den 23. Mai 1925.

Hessische Bürgermeisterei.

Reichhardt.

Polizei-Verordnung

Auf Grund des Artikels 64 des Gesetzes betr. die innere Verwaltung und die Vertretung der Kreise und Provinzen vom 3 Juli 1911 und der Reichsverordnung über Dermögensstrasen und Bußen vom 6. Februar 1924 wird nach Vernehmung der Lokalpolizeibehörde und der Gemeindevertretung mit Genehmi­gung des Ministeriums des Innern vom 30. April 1925 zu Ar. M. d. I. II 1991 die nachstehende Polizeiverordnung für die Gemeinde Rabertshausen erlassen:

8 1.

Wer den Bestimmungen der 8 3, 4, 813,16, 2125 der Fried- hossordnung der Gemeinde Rabertshausen zuwiderhandelt, wird, insofern nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen härtere Strafen verwirkt sind, mit Geldstrafe bis zu 150 Reichsmark bestraft.

§ 2.

Diese Polizeiverordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung im Amtsverkündigungsblatt in Kraft.

Mit dem gleichen Tage tritt 8 26 der Friedhofsordnung vom 27. Juli 1903 außer Kraft.

Gießen, den 23. Mai 1925.

Hessisches Kreisamt Gießen.

I. V.: Dr. Brau n.

Nachtrag

zur Friedhofsordnung für den Friedhof der Gemeinde Kesselbach.

Auf Grund des Artikels 15 der Landgemeindeordnung wird auf Beschluß des Gemeinderats nach gutächtlicher Aeußerung des Bürgermeisters und des Kreisausschusses sowie nach erfolgter Offenlegung mit Genehmigung des Ministeriums des Innern vom 30. April 1925 zu Ar. M. d.I. II 2125 folgender Nachtrag zur Friedhofsordnung für den Friedhof der Gemeinde Kessel­bach vom 1. April 1906 erlassen:

Artikel 1.

Die vorgenannte Friedhofsordnung wird wie folgt geändert: In 8 4 fällt das WortGroßh." weg.

8 9 erhält folgende Fassung:

Wenn durch überragende Baumäste oder Gestraucher odev in anderer Weise die Denkmäler oder Anlagen einer Nachbar-