Ausgabe 
9.6.1925
 
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AmtzverlündigungMatt

für die provinzialdirektion Oberhesien und für dar Kreisamt Sichen.

Erscheint Dienstag und Freitag. Hut durch die Post zu beziehen.

Mr. 46 __________________9. Juni__1925

Fnhalts-Aebersicht: Friedhofsordnungen mit entsprechenden Polizeiverordnungen der Gemeinden Rodheim a. t». Horloff, Rabertshausen, Kesselbach und Rüddingshausen. - Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs. - Errichtung eines Bureau« deS FeldbereinigungS- kommistars in Lauterbach. Dienstnachrichlen.

Nachtrag

zur FriedhofSordnung für den Friedhof der Gemeinde Rodheim a. d. Horloff.

Auf Grund des Artikels 15 der Landgemeindeordnung wird auf Beschluß des Gemeinderats nach gutachtlicher Aeusterung deS Bürgermeisters und des Kreisausschusses sowie nach er­folgter Offenlegung mit Genehmigung des Ministerium« des Innern vom 30. April 1925 zu Ar. M. d. F. II 1990 folgender Nachtrag zur FriedhofSordnung für den Friedhof der Gemeinde Aodheim a. d. Horloff vom 14. Dezember 1903 erlassen:

Artikel 1.

Die vorgenannte FriedhofSordnung wird wie folgt geändert:

S 2 erhält folgende Fassung:

Auf dem Gelände deS Friedhofs sind bestimmte Abteilungen einerseits für Ginzeigräber (Reihengräber), und zwar getrennt für Erwachsene und für Kinder unter 10 Fahren, andererseits für Erb-(Familien-) begräbnisse vorzusehen. Für die letzteren bleibt der in dem Lageplan näher angegebene Teil des Fried- Hoss bestimmt.

Für die Anlegung der Ginzel-(Reihen-) gräber ist der gleich­falls im Lageplan angegebene übrige Teil des Friedhofs be­stimmt. Der Gemeinderat beschließt, welcher Teil zur Beerdigung Erwachsener und welcher Teil zur Beerdigung von Kindern unter 10 Fahren benutzt werden soll.

In tz 4 fällt das WortGrohh." weg.

§ 10 erhält folgende Fassung:

Die Herstellung und Unterhaltung der Begräbnisplähe, Denk­mäler usw. liegt demjenigen ob, der auf Grund Gesetzes oder durch Verfügung von Todes wegen Erbe deS in dem Reihengrab Beerdigten geworden ist: er kann hiermit Dritte, auch solche, welche ein Gewerbe daraus machen, beauftragen. Wer mit der Unterhaltung eines Grabes beauftragt ist, hat dies dem Fried- hofsaufseher anzuzeigen.

Wenn der im Absatz 1 festgelegten Unterhaltungspflicht nicht nachgekommen wird, so kann die Bürgermeisterei entsprechend den Bestimmungen des § 9 verfahren.

Fn § 13 fällt daS WortGroßh." weg.

§ 14 erhält folgende Fassung:

Soll beim regelmäßigen Umlegen der Gräber ein Reihcngrab für die Dauer von weiteren 30 Fahren von der Umlegung ver­schont bleiben, so ist hierfür eine Gebühr an die Gemeindekasse zu entrichten. Die Höhe der Gebühr wird gemäß Art. 186, 187 der Landgemeindeordnung durch Beschluß deS Gemeinderats bestimmt.

Aachstehende Bestimmungen werden als § 14 a bis 14 f hinter tz 14 der Friedhofsordnung eingefügt:

8 14 a. Die Genehmigung zur Erwerbung eine« Erbbegräb- nisplahes erteilt der Gemeinderat. Fn dem diesbezüglichen Gesuch ist die Gröhe des Geländes oder die Fahl der beanspruchten Einzelgrabstätten anzugeben. Fm Falle der Willfahrung des Gesuchs ist der Degräbnisplah auf Kosten des Erwerbers durch einen Sachverständigen abzustecken und in den Lageplan ein­zutragen.

Weniger als zwei nebeneinander liegende Begräbnisstätten sollen nicht abgegeben werden. Die Ueberweisung deS Platzes an den Erwerber erfolgt nach Zahlung der festgesetzten Gebühr durch Einhändigung einer von der Bürgermeisterei auszustellen­den Erwerbs urkunde.

Für jede einzelne Begräbnisstätte, sei es die eines Er­wachsenen oder eines Kindes ist eine Gebühr an die Gemeinde­kasse zu entrichten. Die Höhe der Gebühr wird gemäß Art. 186, 187 der Landgemeindeordnung durch Beschluß des Gemeinde­rats bestimmt.

8 14 b. Durch die Ueberweisung des ErbbegräbniSplahes er­langt der Erwerber nicht das Eigentum, sondern nur das ver­erbliche und veräußerliche Recht, selbst auf dem Erbbegräbnis bestattet zu werden: er erwirbt ferner, unbeschadet des in § 13d gewissen Personen eingeräumten Rechts, das Recht, allein über die Benutzung des Erbbegräbnisses äu Beerdigungen zu verfügen, das Erbbegräbnis gärtnerisch anzulegen, es mit Einfassung und Gitter zu versehen und Denkmäler usw. auf demselben zu er­richten. Zur ordnungsmäßigen Unterhaltung des Erbbegräbnis- Platzes ist der Besitzer verpflichtet. Teilung der Srbbegräbnis- stätte ist verboten.

8 14 c. Die Verfügung über einen ErbbegräbniSplah durch Rechtsgeschäft unter Lebenden bedarf der schriftlichen Form sowie der Genehmigung des Gemeinderats.

8 14 d Unterließ es der Berechtigte, in rechtsgültiger Weise unter Lebenden oder von Todes wegen über den Erbbegräbnis- Platz zu verfügen, so folgt ihm in seinem Rechte der nächste gesetzliche Erbe. Zwischen Gleichnahen entscheidet zunächst daS Geschlecht in der Weise, daß dem ManncSstamm der Vorzug cingeräumt ist: von mehreren gleichnahen Erben desselben Ge­schlechts fällt das Erbbegräbnis dem ältesten zu. Für den zuletzt versterbenden Ehegatten besteht daS Recht, auf dem Erbbegräb­nis des Verstorbenen beerdigt zu werden, ebenso steht den Kin­dern das Recht zu, auf dem Erbbegräbnis eines jeden Glterntcils beerdigt zu werden. Auch steht dem überlebenden Ehegatten, in­folange er nicht zur zweiter Ehe schreitet. daS lebenslängliche Recht zur Unterhaltung deS Erbbegräbnisses sowie zur Errich- richtung von Denkmälern und Einfriedigungen usw. aus dem­selben zu.

8 14 e. Der Berechtigte hat das Erbbegräbnis ordnungs­mäßig zu unterhalten. Unterläßt er dies, obwohl er dazu von der Bürgermeisterei aufgefordert worden ist. so kann diese die Unterhaltung auf feine Kosten besorgen lassen.

Wird nach Ablauf von 30 Fahren fett der letzten daraus erfolgten Beerdigung ein Erbbegräbnis zwei Fahre lang von dem Berechtigten nicht unterhalten, so kann die Bürgermeisterei diesen durch Bekanntmachung im Kreisblatt auffordern, fein Recht geltend zu machen, sowie das Erbbegräbnis instand zu sehen und zu unterhalten. Bei der Aufforderung ist der Rechts­nachteil anzudrohen. daß. wenn ihr binnen drei Monaten auch nur nach einer Richtung hin nicht entsprochen wird, das Erb­begräbnis der Gemeinde zur freien Verfügung anheimfällt. Aach fruchtlosem Ablauf der Frist kann die Gemeinde daS Erb­begräbnis anderweit vergeben oder sonstwie über dasselbe verfügen.

§ 14 f. Die GrbbegräbniSplätze unterliegen in bezug auf Leichenbestattung sämtlichen für Reihengräber getroffenen Be­stimmungen. Fnsbefondere ist der Besitzer den polizeilichen und allen sonstigen Anordnungen über Benutzung und Fnltandhaltung der Begräbnisplähe unterworfen, insoweit dieselben nicht aus­drücklich auf Reihengräber beschränkt sind. Bei Erbbegräbnissen ist jedoch gestattet. Leichen auch schon vor Ablauf von 30 Fahren übereinander zu beerdigen, wenn die ältere Leiche so tief gelegt wird, daß die höher gelegene iwch vorschriftsmäßig tief liegt

8 16 erhält folgende Fassung:

Die Verwaltung der FriedhofSangeleaenheiten liegt dem Ge­meinderat ob. Derselbe kann sie einer besonderen nach Art. 129 der Landgemeindeordnung gebildeten Deputation übertragen.

Die Handhabung der Polizei auf dem Friedhof liegt der Bürgermeisterei und unter deren Aufficht dem FriedhofSauf- seher ob.

Fn 8 22 fällt daS Wort .Grohh." weg.

8 25 fällt weg.

8 26 erhält die Bezeichnung 8 25.

Art. 2

Der Nachtrag tritt mit dem Tage der Verkündigung im Amtsverkündigungsblatt in Kraft.

Rodheim. den 23. Mai 1925.

Hessische Bürgermeisterei Rodheim.

Hofmann.

Polizei-Verordnung.

Auf Grund des Artikels 64 deS Gefehes betr. die innere Verwaltung und die Vertretung der Kreise und Provinzen vom 8. Fuli 1911 und der Reichsverordnung über Dermögensstrafen und Buhen vom 6. Februar 1924 wird nach Vernehmung her Lokalpolizeibehörde und der Gemeindevertretung mit Genehmi­gung deS Ministeriums des Fnnern vom 30. April 1925 zu Ar. M. d. F. II 1990 die nachstehende Polizeiverordnung für die Gemeinde Rodheim a. d. Horloff erlassen:

§ 1.

Wer den Bestimmungen der § 3. 4, 813, 20 -24 der Fried- hofSordnung der Gemeinde Rodheim zuwiderhandelt, wird, inso­fern nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen härtere Strafen verwirkt sind, mit Geldstrafe biS zu 150 Reichsmark bestraft.

§ 2.

Diese Polizeiverordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung im Amtsverkündigungsblatt in Kraft