§ 13.
Vorkehrungen bei Wassermangel.
Wenn Wassermangel eingetreten ist, oder zu befürchten steht, ist die Gemeinde berechtigt, alle Zweigleitungen, die nicht dem gewöhnlichen Verbrauch dienen, zu schlichen und zu plombieren oder deren Geschlossenheit zu verlangen. Solchen Anordnungen muß unbedingt Folge geleistet werden, und es dürfen die Plomben nicht verletzt werden.
§ 14.
Pflicht der Gemeinde au Vorkehrungen wegen beinhaltens des Wassers und der Leitung.
Die Gemeindeverwaltung ist den Wasserbezugsberechtigten gegenüber verpflichtet, alles zu tun, was zum Reinhalten des Wassers und der Leitung dient oder zweckmäßig erscheint, sowie darüber zu wachen, daß alle Handlungen, die geeignet sind, die Reinheit des Wassers zu beeinträchtigen, unterlassen werden. Insbesondere ist sie verpflichtet, darüber zu wachen und dafür zu sorgen, daß die Sand- und Schlammfänge, Quellenkammern, Drunnenkammern, Sammelkammern und Hochbchälter, die Einsteigräume dazu, sowie das ganze Rohrnetz regelmäßig in angemessenen Zeiträumen gereinigt und gespült werden.
. . .....§ 15.
Pflicht der Gemeinde zu Vorkehrungen für Frischerhaltung des Leitungswassers.
Die Gemeinde ist den Wasserbezugsberechtigten gegenüber verpflichtet, alle Vorkehrungen zu treffen, die geeignet finh, das Wasser möglichst frisch zu erhalten und den Inhalt des Rohrnetzes und des Behälters möglichst häufig zu erneuern. Sie hat deshalb, sobald und solange Wasser zu diesem Zwecke verfügbar ist. den Rohrnetzinhalt dadurch möglichst stark zu erneuern, daß der größte Teil des überflüssigen Wassers nicht am Behälter, sondern an den Enden des Rohrnetzes zum Ausfluß gebracht wird. Insbesondere hat die Gemeindeverwaltung dafür zu sorgen, daß die Erneuerung des Inhalts der Endstränge des Rohrnetzes (sogenannte Sackstränge), die häufig nicht in genügendem Maße durch den Verbrauch bewirkt werden kann (namentlich nicht bei Abgabe nach Wassermessern), durch ständiges oder periodisches Laufenlassen bestimmter Wassermengen herbeigefuhrt wird. Sind zu diesem Zweck keine öffentlichen Einrichtungen vorhanden, so hat die Gemeinde einzelnen, in der Regel an den Leitungsenden angeschlossenen Hausbesitzern aufzugeben, ihre Zapfstellen zu diesem Zwecke auf bestimmte Zeiten oder beständig ganz oder teilweise zu öffnen.
§ 16.
Pflichten einzelner Wasserabnehmer.
Die von der Gemeinde dazu bestimmten Wasserabnehmer (in der Regel die an den Leitungsenden angeschlossenen) sind verpflichtet, den ihnen von der Gemeinde im Interesse der Frischerhaltung des Wassers und Wassererneuerung gemachten Vorschriften genau nachzukommen. Ist keine Abflußeinrichtung für das Wasser vorhanden, so hat die Gemeinde die Anlage ausführen zu lassen oder doch für die Kosten auszukommen. Wenn ein Wassermesser vorhanden ist, so dient er dazu, die Befolgung der Vorschriften nachzuprüfen. Der Wasserverbrauch wird alsdann durch Schädigung ermittelt und "nach dieser bezahlt.
§ 17.
Zuwiderhandlungen.
Bei Zuwiderhandlungen gegen diese Bestimmungen ist die Gemeindeverwaltung berechtigt, eine Vertragsstrafe bis zu 100 R.-M., deren Höhe sie in jedem einzelnen Falle festseht, und die zur Gemeinde- oder Wasserwerkskasse zu entrichten ist, zu verhängen. Diese Vertragsstrafe wird wie die Gemeindeforderungen beigetrieben. §
Zutritt zu den Leitungen.
Die Vertreter oder Beauftragten der Gemeiirde haben das Recht des jederzeitigen Zugangs zu sämtlichen Räumen, in denen die Wasserleitung verlegt ist.
§ 19.
Beschwerde.
Beim Widerspruck. der Beteiligten gegen Anordnungen der Vollzugsorgane beschließt der Gemeinderat. Dessen Beschlüsse können innerhalb einer Rotfrist von vier Wochen nut Klage im Verwaltungsstreitverfahren angefochten werden.
§ 20.
Für den Betrieb und die Unterhaltung der Anlage wird ein Wasserwärter und im Falle seiner Verhinderung ewi Stellvertreter bestellt. Ihre Rechte und Pflichten werden durch die Dienstvorschriften näher bestimmt.
§ 21.
Vorstehende Verordnung tritt mit dem Tage der Veröffentlichung im Amtsverkündigungsblatt in Kraft.
V i l l i n g e n, den 30. September 1925.
Bürgermeisterei Dillingen.
Pauli.
Ortssatzung
über die Benutzung der Viehwage der Gemeinde Steinhe«im.
Mit Genehmigung des Ministeriums des Innern und unter Zustimmung des Kreisausschusses des Kreises Gießen und des Bürgermeisters der Gemeinde Steinheim wird wegen Benutzung der Viehwage zu Steinheim auf Grund des Artikels 15 der Landgemeindeordnung durch Beschluß der Gemeindevertretung der Gemeinde Steinheim bestimmt:
§ 1.
Alle zur Verwiegung gebrachten Gegenstände müssen durch einen verpflichteten Wiegemeister oder dessen Stellvertreter gewogen werden. Außer diesen hat niemand das Recht, auf der Wage zu wiegen.
§ 2.
Der Wiegemeister oder dessen Stellvertreter haben der ihnen zugehenden Aufforderung zum Wiegen im Falle rechtzeitiger Benachrichtigung alsbald Folge zu leisten.
§ 3.
Die Aufforderung hat von den Beteiligten unmittelbar an den Wiegemeister oder dessen Stellvertreter zu geschehen. Entsprechen diese der Aufforderung micht, so ist Beschwerde an die Bürgermeisterei zu richten, welche den Wiegemeister bzw. Stellvertreter zum Wiegen anhalten und nötigenfalls dem Kreisamt Anzeige erstatten wird.
§ 4.
Der Wiegemeister bzw. Stellvertreter haben über die von ihnen besorgten Geschäfte ein Tagebuch zu führen, in welchem unter fortlaufenden Ordnungsnummern anzugeben sind:
a) der Ort des Wiegegeschäftes,
b) der Raine des Verkäufers und Käufers,
c) Datum der Verwiegung,
d) die Art der gewogenen Gegenstände,
e) das Gewicht der gewogenen Gegenstände,
f) der Verkaufspreis für den Zentner, insofern Verkäufer oder Käufer denselben angeben, wozu sie jedoch nicht gezwungen sind,
g) der Betrag der erhobenen Wiegegebühren.
§ 5-
Die Gebühren sind nach im Voraus bestimmten Rormen und Sätzen festzustellen.
Die Festsetzung der Gebühren, sowie die Einführung neuer und die Aenderung bestehender Gebühren erfolgt durch Beschluß der Gemeindevertretung mit Genehmigung des Kreisamts.
§ 6.
Der Wiegemeister hat dem Käufer oder Verkäufer einen dem Eintrag im Tagebuch gleichlautenden Wiegeschein auszustellen, aus dem sowohl das Gesamtgewicht der einzelnen verwogenen Gegenstände, als auch der erhobene Gebührenbetrag zu ersehen ist.
§ 7.
Am Schlüsse eines jeden halben Iahres hat der Wiegemeister das Tagebuch abzuschliehen, sodann einen Auszug aus dem Tagebuch über die im verflossenen Halbjahr gewogenen Gegenstände zu fertigen, woraus sowohl das Gewicht der gewogenen Gegenstände als auch die erhobenen Gebühren ersichtlich sind. Diesen Auszug hat er in beglaubigter Form der Bürgermeisterei einzureichen. Die erhobenen Wiegegebühren werden dem Gemeinderechner in Einnahme angewiesen und müssen von dem Wiegemeister aus Anfordern an die Gemeindekasse entrichtet werden.
§ 8.
Der Wiegemeister und dessen Stellvertreter werden von dem Ortsvorstand auf Widerruf ernannt und von dem Kreisamt verpflichtet: dieselben unterliegen als Gemeindebeamten den für solche geltenden Disziplinarvorschriften.
§ 9.
Vorstehende Ortssatzung tritt am 26. August 1925 in Kraft.
S 1 einheim, den 16. August 1925.
Bürgermeisterei Steinheim.
Schmidt.
Gebiihrentarif.
A. ©ine Vergütung von 10 Pf. für die Tätigkeit deö Wiege
meisters in jedem einzelnen Falle.
B1. für Kleinvieh, als Schweine, Schafe, Kälber usw., von jedem Stück.......10 Pfennig,
2. für Großvieh, Ochsen, Kühe, Rinder usw.. für jedes Stück............20 Pfennig,
3. für jeden anderen zur Verwiegung kommenden Gegenstand, als Frucht, Kartoffeln usw., bis zu 3 Zentner...........10 Pfennig,
für jeden weiteren Zentner.......2 Pfennig.
D^ick der B r ü l) l'schen Universitats-Buch- und Steindruckerei R. Lange. Gießen.


