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für die provmzialdirektion Gberheffen und für öos Kreisanrt Gießen,
»frfcetnl mrh JwÜaf. rXsx durch bU Puft M be^*<R.
Nr. 37 8. Mai 1925
Inhalts-llebersicht: Festsetzung der Maimiete. - Sperrung der Kreisstrahe Klein-Linden-Dutenhofen. Maui, und Klauenseuche in Lich. - Schafräude in Grohen-Buseck. Viehmarkt zu Grünberg. - Kurtaxe und Badegelder zu Bad-Rauheim. — Polizelverordnung. — Gefunden, verloren. — Straßensperre in Gießen. - Schuh der Bögel. - Dienstnachrichtcn.
Bekanntmachung
die Festsetzung der QUictc betreffend.
Vielfachen Wünschen entsprechend geben w!r hiermit bekannt, daß in dem Mietsatz von 80 v. H. der Friedensmiete, wie er zur Zeit besteht, 14 v. H. für laufende Instandsetzungskosten enthalten sind.
D a r m st a d t, den 29. April 1925.
Hessisches Ministerium für Arbeit und Wirtschaft. Raab.
Bekanntmachung.
Wegen Vornahme von Walzarbeiten wird die Kreisstrahe „Klein-Linden —Dutenhofen" vom 11. Mai ds. 2s. bis auf weiteres für jeden Verkehr gesperrt.
Der Durchgangsverkehr wird über Heuchelheim geleitet.
Gießen, den 5. Mai 1925.
Kreisamt Gießen. 3. D.: Dr. Heß.
Bekanntmachung.
Betr.: Maul- und Klauenseuche in Lich.
In Lich ist die Maul- und Klauenseuche amtlich festgestellt worden. .. ,,
Es wird ein Sperrbezirk, bestehend aus der Huttengasse, gebildet. Der übrige Teil der Stadtgemeinde Lich und die Gemarkung Lich bilden nach wie vor ein Beobachtungsgebiet.
Untere 'Bekanntmachung vom 25. August 1920 m Rr. 122 des Amtsverkündigungsblattes findet sinngemäße Anwendung.
Zuwiderhandlungen gegen die erlassenen Anordnungen wer- den mit erheblichen Strafen geahndet, wenn sie wissentlich begangen sind, sogar auf Grund des § 328 des StGB, mit Gefängnis.
Gießen, den 5. Mai 1925.
Kreisamt Gießen. 3.03.: Dr. Drau n.
Bekanntmachung.
Betr.: Die Schafräude in Grohen-Buseck.
Bei der Herde des Heinrich liebele in Grohen-Buseck ist die Schafräude ausgebrochen. Die Schutzmaßnahmen der § 248 ff. Der Ausführungsvorschriften zum Reichsviehseuchengeseh werden hiermit angeordnet.
Dießen, den 6. Mai 1925.
Kreisamt Gießen. 3. D.: Dr. Braun.
Bekanntmachung.
Betr.: Viehmarkt zu Grün berg.
<Ls wird genehmigt für Donnerstag, 14. Mai 1925, die Abhaltung eines Klauenviehmarktes zu Grünberg unter folgenden ■^bingungen. Es öarf nur aufgrtneben werben.
1 Vieh aus Zuchtbestanden der Kreise Gießen, Alsfeld und Schotten Durch Ursprungszeugnisse, auf denen die Ortspolizeibehörden ausdrücklich bestätigen, daß die Tiere aus der eigenen Zucht desjenigen stammen, der die "Aiere zum Markt bringt, ist die Heriunft der Tiere nachzuweisen .
2. Vieh von Händlern, das nach Einführung in den Kreis die vorgeschriebene Quarantäne durchgemacht hat. Rachweis ist durch Gesundheitszeugnis eines beamteten Tierarztes beizubrrngem
3 Das Vieh der Händler ist auf einem, von dem -leite des Marktplatzes, auf dem die Züchter ihr Material auftreiben, ge- trennt liegenden Teil des Marktplatzes aufzustellen
4. Di.- Untersuchung des Antriebes hat abseits vom Marktplatz zu erfolgen. Der Platz ist so zu wählen, daß bei allen- fallsigen Beanstandungen die beanstandeten ^ransporte abtrans- portiert werden können, ohne den Marktplatz zu berühren
5. Der Auftrieb darf nur in der 3eit: Don: 7 btS 8 Ufcr vormittags stattfinden. (§ 47 der Bundesrats-Ausfuhrungsbestim- mungen zum RVG.)
Gießen, den 7. Mai 1925.
Kreisamt Gießen. 3. D.: Dr. Braun
Betr.: Die Erhebung der Kurtaxe und der Dadegelder zu Bad- Ra u h e i m.
An den Herrn Oberbürgermeister zu Gießen und die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Die Kurverwaltung Bad-Rauheim hat die Wahrnehmung gemacht, daß in den benachbarten Städten und Orten «fremde Woh
nung nehmen, von da aus die Kurmittel in Dad-Rauheim ge- brauchen, die Konzerte und das Kurhaus besuchen und die Zahlung der Kurtaxe auf diese Weise zu umgehen suchen. Daher ist an» geordnet worden, daß die Abgabe von Bädern in den Dadehäusern zu Bad-Rauheim an die Ortsansässigen von Bad-Rauheim und der benachbarten Städte und Orte zukünftig nur dann noch erfolgen soll, wenn von denselben Ausweiskarten nach dem unten abgedruckten Muster dem Aufsichtspersonal in den Badehäusern vorgezeigt werden. Diese Ausweiskarten sollen durch Sie auf Ansuchen der Ortsansässigen ausgestellt werden.
Die Abgabe der Ausweiskarten darf also nicht an solche Personen erfolgen, welche zufällig nur zu Besuch anwesend sind. Rur für die Ortsansässigen, die mindestens drei Monate in dem betr. Orte wohnen und auch Steuer bezahlt haben, dürfen derartige Kartenausgestelltwer- d e n, diese Ausstellung hat jedoch zu unterbleiben, insofern diese Ortsansässigen in Bad-Rauheim Wohnung genommen haben und nicht nach genommenem Bade an demselben Tage in ihren Wohnort zurückkehren.
Heber die ausgestellten Ausweiskarten haben Sie namentliche Verzeichnisse zu führen.
Die jeweils ausgestellten Karten sind nur für das Kalenderjahr, in dem sie ausgefertigt sind, gültig.
Sie wollen Vorstehendes mehrmals ortsüblich veröffentlichen. Die Formulare zu Ausweiskarten sind bei der Kurverwaltung Bad-Rauheim gratis und franko zu haben.
Die Ausweiskarten wollen Sie bei der Badeverwaltung Bad- Rauheim anfvrdern.
Die Listen sind am Schlüsse der jeweiligen Saison - im Oktober jeden Jahres - direkt bei der Kurverwaltung Dad-Rauheim portofrei von 3hnen einzureichen.
Die nichtgebrauchten Karten sind von Ihnen zwecks Verwendung in nachfolgenden Jahren zurückzubehalten.
Alle Personen, die nicht im "Besitz einer Auswelskarte find, können für den einmaligen Gebraüch der Kurmittel eine besondere Erlaubnis durch die Dade- und Kurverwaltung Bad-Rauheim erhalten.
Gießen, den 5. Mai 1925.
Kreisamt Gießen. 3. D.: Dr. Drau n.
Wortlaut derAusweiskarte.
De
wird hiermit bescheinigt, daß . selbe hier ansässig ist und die Bäder in Bad-Rauheim gebrauch:,, will.
. ., den . . ten 19 .
Bürgermeisterei .
(Siegel.)
Bei mißbräuchlicher Benutzung verliert diese Karte ihre Gültigkeil.
Bekanntmachung.
Es ist verboten: m ,
1 Blumenstöcke. Blumenbretter und andere ®egenjtditi>e auf
Ballonen, vor Fenstern usw. ohne genügende Befestigung aufzustellen, so daß durch das Herabfallen oder Umstürzen Personen beschädigt werden können.
2 . Teppiche, Betten, Abputztücher usw. aus den Fenstern heraus auf die Straße auszuschütteln, so daß Personen belästigt oder verunreinigt werden können.
Die Polizeibeamten sind angewiesen, Zuw,derhandlungen zur Anzeige zu bringen, worauf Bestrafung gemäß h adv Ziffer v Reichs-Straf-Gesehbuch erfolgen wird
Gießen, den 4. Mai 1925.
Polizei amt Gießen. Büchl er
Bekanntmachung.
Betr.: Verzeichnis der gefundenen und verloren gegangenen Gegenstände.
Das Verzeichnis über die in der Zeit vom 16. April bis 1 Mai 1925 auf dem Fundbureau als gefunden und verloren gemeldeten Gegenstände liegt vom Tckge der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung auf die Dauer von einer Woche auf dem Polizeiamt, Weidengaffe Rr. 5, Zimmer 3. zur Einsicht offen.
Gießen, den 5. Mai 1925.
Polizei amt Gießen. Düchler.


