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Bekanntmachung.
Zwecks Ausführung von Weihbinderarbeiten an dem Wohnhause Kaplansgasse Ar. 3 wird die Kaplansgasse von heute ab bis auf weiteres für den Fuhrwerksverkehr gesperrt.
Gießen, den 5. Mai 1925.
Polizeiamt Gießen. Düchler.
Bekanntmachung.
Betr.. Den Schuh der Vögel.
Wir bringen in Erinnerung, daß nach § 1 des Reichsgesetzes vom 30. Mai 1908 (RGBl. S. 317) das Zerstören und Ausheben von Restern oder Brutstätten der Vögel, das Zerstören und Ausnehmen von Eiern, das Ausnehmen und Töten von Jungen verboten ist. In gleicher Weise ist das Feilbieten und der Verkauf der gegen dieses Verbot erlangten Eier und Jungen
Zuwiderhandelnde werden mit Geldstrafe bis zu 150 Mark oder mit Haft bestraft. Diese Strafe trifft insbesondere auch
denjenigen, der es unterläßt, Kinder oder andere unter ferner Gewalt stehende Personen, welche seiner Aufsicht untergeben sind, und zu seiner Hausgenossenschaft gehören, von solchen Zuander- handlungen abzuhalten.
Das Aufsichtspersonal ist angewiesen, auf die Befolgung der vorstehenden Bestimmungen ein scharfes Augenmerk zu haben und jede Zuwiderhandlung behufs Herbeiführung der gerichtlichen Bestrafung zur Anzeige zu bringen.
Gießen, den 4. Mai 1925.
Pvlizeiamt Gießen. Büchler.
Dienstnachrichten des Kreisamtes.
Antererheber Görnert zu Ettingshausen wurde von der Stelle eines llntererhebers für die Gemeinde und Gemarkung Ettingshausen auf sein Rachsuchen entbunden und diese Stelle dem Philipp Sehrt II., Rechner der Spar- und Darlehenskasse, übertragen.
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