Ausgabe 
7.8.1925
 
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3ft unbekannt oder ungewiß, wer beteiligt ist, so findet die Vorschrift des § 1913 des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechende Anwendung.

Steht das Eigentum an einen: Grundstück mehreren Per­sonen nach Bruchteilen zu, so haben sie einen gemeinsamen Der- 1ret5r zu bestellen. Labei entscheidet die Mehrheit der Bruchteile, bemessen nach der Größe. Bei Gleichheit entscheidet das Los.

Ein gemeinsamer Vertreter ist auch zu bestellen, wenn ein Grundstück im Miteigentum zur gesamten Hand steht, soweit das Gesamthandsverhaltnis nicht im ehelichen Güterrecht begründet ist.

Wird innerhalb einer bestimmten Frist ein Vertreter nicht bestellt, so wird er von Amts wegen ernannt.

Besteht über das Eigentum eines Grundstücks ein Rechts­streit und können sich die Streilteile über die Beteiligung nicht einigen so gilt bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Besitzer alS beteiligt. 3ft auch der Besitz streitig, so findet auch hier die Vorschrift des § 1913 des Bürgerlichen Gesetzbuches ent­sprechende Anwendung. ,

Sind die Grenzen mehrerer Grundstiicke streitig, so gelten für die Beteiligung die allgemeinen Vorschristen «Absatz 1). Die streitigen Flächen werden für die im Verfahren notwendigen Berechnungen und für die Kostenaufbringung gleichmäßig zwischen den Beteiligten geteilt. Die Forderung eines Rückersatzes von Kosten nach beendetem Rechtsstreite wird dadurch nicht berührt.

Die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches, nach denen eine Erklärung M ihrer Wirksamkeit der Zustimmung anderer Personen bedarf, kommen im Vollzüge dieses Gesetzes nicht zur Anwendung. § 2113 des Bürgerlichen Gesetzbuches findet bei Feldbereinigungen auf Verfügungen der Dorerben keine An­wendung. * _

Steht ein beteiligter Grundeigentümer unter elterlicher Ge­walt oder Vormundschaft, ist eine vorläufige Vormundschaft oder Pflegeschaft errichtet, oder ein Rachlaßpfleger bestellt, so bedarf der gesetzliche Vertreter, Pfleger und Rachlaßpfleger für die auf Grund dieses Gesetzes abzugebende Erklärungen keiner Genehm,- gung des Vormundschafts- oder Rachlaßgerichtes des Gegenvor­mundes. Beistandes oder Familienrats. Ausgenommen hiervon sind die in Artikel 5 Absatz 6 vorgesehenen Fälle.

Der gesetzliche Vertreter einer Körperschaft, Stiftung oder Anstalt des öffentlichen Rechtes oder einer unter der Verwaltung einer öffentlichen Behörde stehenden Stiftung bedarf keiner Ge- nehmigung der Aufsichtsbehörde. .

Konkursverwalter bedürfen nicht der Genehmigung des Glau- bigerausschiisscs oder der Gläubigerversammlung.

Fideikommißbesitzer sind befugt, ohne Zustimmung der Ag­naten an dem Verfahren teilzunehmen."

Beteiligte Grundeigentümer können sich durch Bevollmäch­tigte. die mit einer von einer Behörde beglaubigten oder aus­gestellten Vollmacht versehen sind, vertreten lassen.

Diejenigen beteiligten Grundeigentümer, die in der Ab st i mm u n gs t a g f o h rt weder p er f o n - 11 d) noch durch gehörig Bevollmächtigte absti in- in en, werden a l s für die Durchführung des <*$ c I b- bereinigungSverfahrenS stimmend angesehen.

Die außerhalb obiger Gemarkung wohnenden beteiligten Grundeigentümer «Ausmärker) werden aufgefordert, zur Wah­rung ihrer Interessen eine in dieser Gemarkung wohnende Per­sönlichkeit zu bestellen, da eine gesetzliche Verpflichtung zu einer weiteren besonderen Zuschrift an sie im Laufe des Feldbereini- gungsverfahronS nicht besteht.

Aus Grund von Artikel 17 des Feldbereinigungs- gesetzes gebe ich hiermit bekannt, daß es von jetzt an den be­teiligten Grundeigentümern und den beteiligten Verfügungs­berechtigten verboten ist. ohne Genehmigung der Vollzugskom­mission und solange diese noch nicht gebildet ist, des Kommissars der LandeSkommission (Artikel 16 Absatz 1) auf Grundstücken des Feldbereinigungsbezirkes Kulturveränderungen oder Bauwerke. Feldscheuern. Brunnen, Gruben und Einfriedigungen usw. her­zustellen. oder Herstellen zu lassen, oder an bestehenden Anlagen dieser Art Aenderungen vorzunehmen ober vornehmen zu lassen.

Gleiches gilt für die Neuanlage von Baumstücken, sowie von Dauerkulteren.

Sind Aenderungen, Herstellungen und Anlagen dieser Art ohne die vorgeschriebene Genehmigung erfolgt, so braucht im Feldbereinigungsverfahren hierauf keine Rücksicht genommen zu werden. Auch kann die Dollzugskommission nicht genehmigte Aenderungen, Herstellungen und Anlagen, unbeschadet der Mög­lichkeit, eine Bestrafung nach Artikel 72 zu erwirken, auf Kosten desjenigen, von dem die Aenderungen. Herstellungen und Anlagen herrühren, nach Maßgabe des Artikels 1 der Verordnung die Zwangsvollstreckung im Feldbereinigungsverfahren betreffend, vom 18. Vlärz 1922, beseitigen lassen.

Dieses Verbot erlischt, sobald durch den beauftragten Kom­missar sestgestellt und öffentlich bekanntgegeben wird, daß die Feldbereinigung nicht stattfindet.

Friedberg, den 21. Juli 1925.

Der Hessische Feldbereinigungskommissar.

Dr. Andres, Regierungsrat.

Kreisamt Gießen. 3. D.: Dr. Braun.

Vckanntmachung.

De 1 r.: Feldbereinigung Holzheim: hier: Zuteilungsplan.

3n der Zeit vom 14. bis einschließlich 27. August 1925 liegen auf dem Amtszimmer der Hessischen Bürgermeisterei zu Holz­heim zur Einsicht der Beteiligten offen:

1. 5 Bände Gütergeschoß mit Zuteilungsplan, in denen die Ordnung der Rechtsverhältnisse zur Darstellung gebracht sind:

2. das Hauptgeldausgleichungsverzeichnis nebst Abschrift des Kommissionsbeschlusses vom 15. 3uli 1925 Ziffer 1, des­gleichen vom 17. Januar 1924 Ziffer 4 und vom 25. Juli/ 20. August 1924, sowie Abschrift der Entscheidung des Schiedsgerichts zum 111. Abschnitt vom 21. März bis 4. April 1924, pos. 38;

3 das Verzeichnis des Markwaldes (Zusammenlegung der beiden Marken).

Einwendungen hiergegen sind bei Meldung des Ausschlusses während der Offenlegungszeit bei der Bürgermeisterei Holzheim schriftlich und mit Gründen versehen einzureichen.

Die Einwendungen zu den unter Ord.-Rr. 1 aufgeführten Akten dürfen sich nur noch auf die Ordnung der Rechtsverhält­nisse (Bildung der Crsatzstücke für Auszugsrechte und Hypotheken usw.) beziehen. _ ___ .

Die Einwendungen zu den unter Ord.-Rr. 3 aufgefuyrten Akten können sich nur gegen die Richtigkeit der Anteile richten, nicht aber gegen die Zusammenlegung.

Friedberg, den 21. Juli 1925.

Der Hessische Feldbereinigungskommissar.

Dr. Andres, Regierungsrat.______________

Betr.: Auslösung der Wassergenossenschasten Zellerau und Oberau in Villingen.

Ccffentlirfjc Ladung.

Die Hauptversammlung der Auflösung der Genossenschaften Zellerau sund Oberau zu Villingen findet Samstag, den 15. August l. 3s., abends 8 Uhr, auf hiesigem Rathaus statt. Richterscheinen wird als Zustimmung angesehen.

Villingen, den 27. 3uli 1925.

Der Vorsteher der Wassergenossenschaften Zellerau und Oberau.

__Rühl._____________

Dicnstnachrichtcn dcs KrcisamtcS.

3n Michelbach (Kreis Schotten) ist die Maul- und Klauenseuche erloschen. ,

3n Mudersbach (Kreis Wetzlar) ist die Maul- und Klauenseuche amtlich festgestellt worden.

Druck der Brühlschen Universttäts-Buch- und Steindruckerei R. Lange. Gießen.

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