Ausgabe 
7.8.1925
 
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§ 2.

Diese Polizeiverordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung im Amtsverkündigungsblatt in Kraft.

Mit dem gleichen Tage tritt § 24 der Friedhofsordnung vom 14. März 1906 außer Kraft.

Gießen, den 27. Mai 1925.

Hessisches Kreisamt Gießen.

2. V.: Dr. Brau n.

Polizei-Verordnung.

Auf Grund des Artikels 64 des Gesetzes bete, die innere Verwaltung und die Vertretung der Kreise und Provinzen vom 8. Juli 1911 und der Reichsverordnung über Vermögensstrafen und Bußen vom 6. Februar 1924 wird nach Vernehmung der Lokalpolizeibehörde und der Gemeindevertretung mit Genehmi­gung des Ministeriums des Innern vom 30. April 1925 zu Ar. M. d. 2. II 757 die .nachstehende Polizeiverordnung für die Gemeinde Trais-Horloff erlassen:

§ 1.

Wer den Bestimmungen der § 3, 4, 812, 1923 dev Friedhofsordnung der Gemeinde Trais-Horloff zuwider­handelt, wird, insofern nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen härtere Strafen verwirkt sind, mit Geldstrafe bis zu 150 Reichs­mark bestraft.

Nachtrag

zur Zriedhofsordnung für den Friedhof der Gemeinde Trais-Horloff.

Auf Grund des Artikels 15 der Landgemeindeordnung wird auf Beschluß des Gemeinderats nach gutächtlicher Aeuherung des Bürgermeisters und des Kreisausschusses sowie mit Genehmi­gung des Ministeriums des Innern vom 30. April 1925 zu Nr. M. d. 2. II 757 folgender Rächt rag zur Friedhofsordnung für den Friedhof der Gemeinde Trais-Horloff vom 14. März 1906 erlassen:

§ 2.

Diese Polizeiverordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung im Amtsverkündigungsblatt in Kraft.

Mit dem gleichen Tage tritt § 24 der Friedhofsordnung vom 30. März 1909 außer Kraft.

Gießen, den 27. Mai 1925.

Hessisches Kreisamt Gießen.

2. V.: Dr. Brau n.

Artikel 1.

Die vorgenannte Friedhofsordnung wird wie folgt geändert: 2n § 4 fällt das WortGrohh." weg.

§ 9 erhält folgende Fassung:

Wenn durch überragende Baumäste oder Gesträucher oder in anderer Weise die Denkmäler oder Anlagen einer Rachbar­grabstätte beeinträchtigt werden, so kann auf erhobene Be­schwerde derjenige, der die schädigende Anlage veranlaßt hat, oder derjenige, der sie unter­hält, von der Bürgermeisterei zur Beseitigung binnen bestimm­ter Frist angehalten werden. Rach fruchtlosem Ablauf der Frist veranlaßt die Bürgermeisterei die Beseitigung des Mißstän- M digen auf Kosten desjenigen, der der Aufforderung w nicht nach gekommen i st.

§ 10 erhält folgende Fassung:

Die Herstellung und Llnterhaltung der Begräbnisplähe, Denk­mäler usw. liegt demjenigen ob, der auf Grund Gesetzes oder durch Verfügung von Todes wegen Erbe des in dem Reihengrab Beerdigten geworden ist: er kann hiermit Dritte, auch solche, welche ein Gewerbe daraus machen, beauftragen. Wer mit de" Unterhaltung eines Grabes beauftragt ist, hat dies dem Fried­hofsaufseher anzuzeigen.

Wenn der im Absatz 1 festgelegten ^knterhaltungspflicht nicht nachgekommen wird, so kann die Bürgermeisterei entsprechend den Bestimmungen des § 9 verfahren.

2n § 13 fällt das WortGrohh." weg.

§ 14 erhält folgende Fassung:

Soll beim regelmäßigen Umlegen der Gräber ein Grab für die Dauer von weiteren 30 2ahren von der LImlegung ver­schont bleiben, so ist hierfür eine Gebühr an die Gemeindekasse zu entrichten. Die Höhe der Gebühr wird gemäß Art. 186, 187 der Landgemeindeordnung durch Beschluß des Gemeinderats bestimmt.

§ 16 erhält folgende Fassung:

Die Verwaltung der Friedhofsangelegenheiten liegt dem Gemeinderat ob. Derselbe kann sie einer besonderen nach Art. 129 der Landgemeindeordnung gebildeten Deputation übertragen.

Die Handhabung der Polizei auf dem Friedhof liegt der Bürgermeisterei und unter deren Aufsicht dem Friedhofsauf­seher ob.

2n § 21 fällt das WortGroßh." weg.

§ 24 fällt weg.

§ 25 erhält die Bezeichnung § 24.

Artikel 2.

Vorstehender Nachtrag tritt mit dem Tage der Verkündigung im Amtsverkündigungsblatt in Kraft.

Trais-Horloff, den 27. Mai 1925.

Hessische Bürgermeisterei.

Rudlof.

Berichtigung des Nachtrages zur Jriedhofsordnung für den Friedhof der Gemeinde Oppenrod.

2n § 15 des Nachtrags muß es statt§ 13 d heißen:§ 17. Gießen, den 1. August 1925.

Kreisamt Gießen. 2. V : Dr. Drau n.

Bekanntmachung.

B e t r.: Verlegung des Geschäftszimmers der staatlichen Preis­prüfungsstelle.

Das Geschäftszimmer der staatlichen Preisprüfungsstelke für die oberhessischen Kreise in Gießen ist vom 1. QI u g u ft 192 5 nach Seltersweg 74p. (gegenüber Cafe Heiller) verlegt worden. Fernsprecher 19 6 bleibt bestehen.

Gießen, den 1. August 1925.

Kreisamt Gießen. 2. V.: Dr. Braun

Cßetr.: Die Vertilgung der Raupennester.

An den Herrn Oberbürgermeister zu Gießen und die Bürger­meistereien der Landgemeinden des Kreises.

Auf die erlassene Polizeiverordnung vom 18. 2uli 1925 - Amtsverkündigungsblatt Nr. 59 vom 24. 2uli 1925 weifen wir hin. Die Durchführung der Polizeiverordnung allein wird nicht genügen, um die Raupen zu vertilgen, sondern es muß auch dafür gesorgt werden, daß sich die die Raupen fressenden, Vögel, insbesondere die Meisenarten, wieder vermehren. Es empfieht sich deshalb, für die Beschaffung und das Aufhängen.von Nistkästen Sorge zu tragen, zur Anschaffung einen Kredit zu be­willigen und zu diesem Zwecke der Gemeindevertretung ent­sprechende Vorlage zu machen.

Gießen, den 29. 2uli 1925.

Kreisamt Gießen. 2. V.: Dr. Drau n.

Bekanntmachung.

D e t r.: Walzarbeiten.

Zur Vornahme von Walzarbeiten wird die Kreisstrahe G r ü n b e r g M ü ck e, von der Stadt Grünberg bis zur Kreis­grenze, ab 5. ds. Mts. bis auf weiteres gesperrt. Der Ver­kehr wird über MückeFreienseenLaubach oder Lehnheim Stangenrod geleitet.

Gießen, den 3. August 1925.

Kreisamt Gießen. 2. 03.: Dr. Heß.

Betr.: Hauswirtschafts-, Handarbeits-, Zeichen- und Turnlehre­rinnen im staatlichen Schuldienst.

2ln die Schulvorstände der Landgemeinden des Kreises.

Wir machen Sie auf das Ausschreiben des Landesamts für das Bildungswesen vom 16. 2uli 1925 zu Nr. L B. 23 908 in Nr. 166 derDarmstädter Zeitung" vom 20. 2uli 1925 aufmerk­sam und empfehlen 2hnen, die in Frage kommenden Anwärte­rinnen auf die erlassene Bestimmung hinzuweisen.

Gießen, den 4. August 1925.

Kreisschulamt Gießen. 2. V.: Fischer.

Bekanntmachung.

D e t r.: Feldbereinigung Rödgen bei Gießen: hier: Einleitung.

Die Landeskommission für Feldbereinigung (Hessisches Mini­sterium für Arbeit und Wirtschaft, Abteilung für Ernährung und Landwirtschaft) hat durch Q3erfügung vom 8. Mai ds. 2s. zu Nr. M. QI. W. L. 6383 gemäß Artikel 3, Ziffer 2 und Artikel 12 und 14 des Gesetzes die Feldbereinigung betreffend in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. November 1923, das Feldbereinigungsverfahren für die Gemarkung Rödgen bei Gießen für zulässig erklärt unt> mich beauftragt, eine Abstimmung der beteiligten Grundeigentümer nach Artikel 14 obengenannten Ge­setzes herbeizuführen.

Die Abstimmung über die Durchführung des Feldbereini­gungsverfahrens findet statt:

Donnerstag, id en 3. September, vor m. 9 b i s 1 0 U fi r, «im Saale des Gastwirts Heinrich Balser zu Rödgen wozu ich die an der obigen Gemarkung beteiligten Grundeigen­tümer einlade.

Wer als beteiligter Grundeigentümer anzusehen ist, ergibt der in Abschrift nachstehende Artikel 10 des obengenannten Feld- bereinigungsgesehes. Dieser lautet:

Beteiligter Grundeigentümer im Sinne dieses Gesetzes ist, wer im Grundbuch als Eigentümer eingetragen ist, soweit sein Grundbesitz unter Berücksichtigung von Artikel 4 Absatz 1 unb 2 von der Feldbereinigung betroffen wird. Der 2nhaber einer erblichen Leihe wird dem Eigentümer des Grundstücks gleich­gestellt.

Wenn ein nach Absatz 1 beteiligter Grundeigentümer oder bekannte Erben desselben nicht vorhanden sind, der Aufenthalt der Beteiligten unbekannt ist oder diese sich außerhalb des Deut- chen Reiches aufhalten, so ist der Besitzer als Beteiligter zu erachten, insofern er sich durch eine entsprechende Bescheinigung, des Ortsgerichts als solcher ausweist.